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BFSG-Compliance seit 2025
Wenn eine Antwort nicht reicht

Gibt es Übergangsfristen für bestehende Websites?

Antwort

Ja, das BFSG sieht eine begrenzte Übergangsregelung vor. Dienstleistungen, die bereits vor dem 28. Juni 2025 erbracht wurden, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 28. Juni 2030 in der bisherigen Form weiterlaufen. Diese Frist wird oft missverstanden: Sie ist kein genereller Aufschub für alle bestehenden Websites.

Neue Dienstleistungsverträge, die nach dem Stichtag geschlossen werden, müssen sofort konform sein. Ebenso muss jede wesentliche Änderung oder ein Relaunch nach dem 28. Juni 2025 die Anforderungen erfüllen. Wer also seine Website ohnehin überarbeitet, kann sich nicht auf die Übergangsfrist berufen.

In der Praxis empfehlen wir, nicht auf 2030 zu warten. Eine frühzeitige barrierefreie Optimierung verteilt den Aufwand, vermeidet Zeitdruck und sichert Sie rechtlich besser ab.