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Recht & Vergabe

Barrierefreiheit im EU-Ausland: mehr als das BFSG

Dieselbe Richtlinie, vier Umsetzungsgesetze: Was beim Verkauf nach Österreich, Irland und Spanien anders gilt als nach dem BFSG, belegt am Gesetzestext.

14 Min. Lesezeit BFSGEURecht

Das BFSG ist kein deutscher Sonderweg. Es setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 in nationales Recht um, und dieselbe Richtlinie hat in jedem Mitgliedstaat ein eigenes Gesetz hervorgebracht. Für Unternehmen, die ausschließlich in Deutschland verkaufen, ist das eine Fußnote. Für alle anderen ist es Arbeit: Der Katalog der Anforderungen ist überall derselbe, aber Bußgeldrahmen, zuständige Behörde, Übergangsfristen für Selbstbedienungsterminals und der Weg einer Verbraucherbeschwerde stehen in vier verschiedenen Texten. Dieser Artikel vergleicht vier Umsetzungen, deren Wortlaut sich überprüfen lässt: Deutschland, Österreich, Irland und Spanien. Alles, was hier steht, stammt aus dem jeweiligen Gesetzestext, nicht aus einer Zusammenfassung darüber.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Vorschriften gelten seit dem 28. Juni 2025 (Richtlinie 2019/882) in allen Mitgliedstaaten, jeweils in Gestalt des nationalen Umsetzungsgesetzes. Den Einstieg liefert der Überblick zum BFSG.
  • Der Bußgeldrahmen des BFSG endet bei hunderttausend Euro (BFSG), das österreichische Pendant bei 80.000 Euro (BaFG). In Irland ist derselbe Sachverhalt eine Straftat mit Geldstrafe bis 60.000 Euro (S.I. 636/2023).
  • Selbstbedienungsterminals dürfen in Deutschland fünfzehn Jahre (BFSG), in Österreich und Irland 20 Jahre (BaFG) und in Spanien zehn Jahre (Ley 11/2023) weiterlaufen. Wer Terminals betreibt, rechnet mit sehr verschiedenen Fristen im selben Binnenmarkt.
  • Die technische Grundlage ist überall dieselbe: EN 301 549 in der Fassung V3.2.1 aus dem Jahr 2021 (EN 301 549), die den Inhalt der WCAG 2.1 abbildet. Was die Norm verlangt, steht im Beitrag zur EN 301 549.
  • Spanien beziffert im Umsetzungsgesetz keinen eigenen Bußgeldrahmen, sondern verweist auf das jeweilige Sektorrecht (Ley 11/2023). Wer dort anbietet, liest zwei Gesetze statt eines.

Eine Richtlinie, viele Umsetzungsgesetze

Die Richtlinie (EU) 2019/882 ist eine Richtlinie und keine Verordnung. Sie gilt nicht unmittelbar, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Vorgaben in eigenes Recht zu überführen. Artikel 31 Absatz 1 setzt dafür eine Frist bis zum 28. Juni 2022 (Richtlinie 2019/882); angewendet werden die erlassenen Vorschriften nach Absatz 2 ab dem 28. Juni 2025 (Richtlinie 2019/882). Für einen Teilbereich, die Pflichten aus Artikel 4 Absatz 8, durften die Mitgliedstaaten den Beginn auf spätestens 28. Juni 2027 schieben (Richtlinie 2019/882). Deutschland hat die Umsetzung mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und einer eigenen Rechtsverordnung erledigt, Österreich mit dem Barrierefreiheitsgesetz, Irland mit einer Statutory Instrument, Spanien mit einem eigenen Gesetz. Vier Texte, ein Ursprung.

Was daraus folgt, wird von Anbietern regelmäßig unterschätzt. Ein Onlineshop, der aus Deutschland heraus nach Österreich, Irland und Spanien liefert, erbringt dort Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie. Die Anforderungen an die Website, an den Bestellprozess und an die Produktinformationen sind in allen vier Ländern deckungsgleich, weil sie aus demselben Anhang I stammen. Der Unterschied beginnt hinter der Website: bei der Behörde, die eine Beschwerde bearbeitet, bei der Sanktion, die am Ende eines Verfahrens steht, und bei den Fristen für Geräte, die bereits im Einsatz sind.

Was in diesem Artikel belegt ist

Genannt werden hier ausschließlich Mitgliedstaaten, deren Umsetzungsakt im amtlichen Volltext vorlag: Deutschland mit BFSG und BFSGV, Österreich mit dem BaFG, Irland mit S.I. No. 636 of 2023 und Spanien mit Ley 11/2023. Für weitere Mitgliedstaaten war der amtliche Volltext beim Abruf nicht zugänglich; dort steht in diesem Artikel bewusst keine Zahl. Vier belegte Umsetzungen tragen weiter als zehn behauptete.

Diese Auswahl ist keine Rangliste und keine Empfehlung, in welchem Land sich leichter arbeiten lässt. Sie zeigt an vier Beispielen, wie weit dieselbe europäische Vorgabe im nationalen Recht auseinanderlaufen kann, und was ein Anbieter daraus für sein eigenes Vorgehen ableiten sollte. Wer zuerst die Systematik hinter der deutschen Durchsetzung verstehen möchte, findet sie in Durchsetzung und rechtliche Risiken beschrieben.

Was in allen Umsetzungen gleich ist

Der gemeinsame Kern ist deutlich größer als die Unterschiede, und das ist die gute Nachricht dieses Artikels. Die Richtlinie beschreibt in Anhang I, welche Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und für Dienstleistungen gelten, und dieser Anhang ist in allen vier Umsetzungen übernommen oder wörtlich in Bezug genommen. Einheitlich ist auch die Konformitätsvermutung: Wer harmonisierte Normen anwendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, gilt insoweit als konform (Richtlinie 2019/882). Die Vermutung knüpft damit an eine europäische Veröffentlichung an und nicht an ein nationales Verzeichnis.

Ebenso einheitlich ist der Zeitplan im Grundsatz. Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen nach Artikel 32 Absatz 1 in einem Übergangszeitraum bis zum 28. Juni 2030 unverändert weiterlaufen (Richtlinie 2019/882). Und die Definition des Kleinstunternehmens ist in allen Texten dieselbe: weniger als zehn Personen und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens ebenso viel Jahresbilanzsumme (Richtlinie 2019/882). Wer diese Schwellen im Kopf hat, spart sich bei jedem neuen Markt eine Diskussion.

  • Der Anforderungskatalog aus Anhang I der Richtlinie, getrennt nach Produkten und nach Dienstleistungen
  • Die Konformitätsvermutung bei Anwendung harmonisierter Normen mit Fundstelle im Amtsblatt (Richtlinie 2019/882)
  • Der Stichtag 28. Juni 2025 für neu in Verkehr gebrachte Produkte und neu erbrachte Dienstleistungen (Richtlinie 2019/882)
  • Der Übergangszeitraum für Altverträge über Dienstleistungen bis zum 28. Juni 2030 (Richtlinie 2019/882)
  • Die Definition des Kleinstunternehmens mit zehn Personen und 2 Millionen Euro als Schwellen (Richtlinie 2019/882)

Praktisch heißt das: Die technische Arbeit an Ihrer Website leisten Sie einmal. Ein bedienbares Bestellformular, ein tastaturfester Warenkorb, eine korrekte Überschriftenstruktur und verständliche Fehlermeldungen erfüllen die Anforderung in Dublin genauso wie in Hannover. Was Sie mehrfach leisten, sind Dokumentation, Erklärung und die Beobachtung der jeweiligen Aufsicht. Ein WCAG-Audit liefert dafür die technische Grundlage; die rechtliche Einordnung je Land kommt danach und braucht deutlich weniger Zeit.

Vier Umsetzungen im Vergleich

Die folgende Übersicht stellt fünf Merkmale nebeneinander, die sich unmittelbar aus den Gesetzestexten ergeben. Jede Zeile ist an der jeweiligen Vorschrift belegt; die vollständigen Fundstellen stehen im Quellenhinweis am Ende dieses Artikels. Beträge sind so wiedergegeben, wie sie im Gesetz stehen, ohne Umrechnung und ohne Zuschlag für Nebenfolgen.

MerkmalDeutschlandÖsterreichIrlandSpanien
UmsetzungsaktBFSG und Verordnung BFSGVBaFG, BGBl. I Nr. 76/2023S.I. No. 636 of 2023Ley 11/2023
Rechtsnatur der SanktionOrdnungswidrigkeitVerwaltungsübertretungStraftat vor GerichtVerweis auf das Sektorrecht
Höchstbetrag im Gesetzhunderttausend Euro80.000 Euro60.000 Euro bei Anklageim Gesetz nicht beziffert
Terminals, zulässige Restnutzungfünfzehn Jahre20 Jahre, längstens bis 204020 Jahrezehn Jahre
AufsichtMarktüberwachung der LänderSozialministeriumservicegetrennt für Produkte und DienstleistungenBehörden der Autonomen Gemeinschaften

Zwei Zeilen verdienen einen zweiten Blick. Die Zeile zur Rechtsnatur wiegt für die Risikoeinschätzung schwerer als die Zeile mit den Beträgen: Ein Bußgeldverfahren nach deutschem Recht und eine Verurteilung nach irischem Recht sind rechtlich verschiedene Vorgänge mit verschiedenen Verfahren, verschiedenen Beweisanforderungen und verschiedener Außenwirkung. Und die Zeile zu den Terminals zeigt, wie weit dieselbe Vorschrift auseinandergehen kann: Zwischen zehn Jahren in Spanien (Ley 11/2023) und 20 Jahren in Österreich (BaFG) liegt ein volles Jahrzehnt Investitionsplanung.

Dieselbe Vorschrift, drei verschiedene Fristen

Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie erlaubt den Weiterbetrieb von Selbstbedienungsterminals bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme (Richtlinie 2019/882). Deutschland hat daraus in § 38 Absatz 2 BFSG fünfzehn Jahre gemacht (BFSG), Spanien in seiner Übergangsbestimmung zehn Jahre (Ley 11/2023). Österreich hat die 20 Jahre übernommen und zusätzlich ein hartes Enddatum gesetzt: längstens bis zum 28. Juni 2040 (BaFG). Wer Automaten in mehreren Ländern betreibt, plant den Austausch sinnvollerweise nach der kürzesten der einschlägigen Fristen.

Sanktionen: andere Rechtsnatur, nicht nur andere Höhe

Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten vor, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (Richtlinie 2019/882). Wie sie das erreichen, bleibt ihnen überlassen, und genau an dieser Stelle gehen die vier Texte auseinander. Für die Bemessung nennt die Richtlinie Kriterien, die sich in den nationalen Texten wiederfinden: Ausmaß und Schwere des Verstoßes, Zahl der betroffenen Einheiten und Zahl der betroffenen Personen.

In Deutschland ist der Verstoß eine Ordnungswidrigkeit. § 37 Absatz 2 BFSG setzt für die schwersten Fälle eine Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und für die übrigen Fälle bis zu zehntausend Euro (BFSG). In Österreich handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, die das Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 80.000 Euro ahndet; für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen sinkt der Rahmen auf 50.000 Euro (BaFG). Irland ist einen anderen Weg gegangen: Regulation 32 macht den Verstoß zur Straftat, im Anklageverfahren mit einer Geldstrafe bis 60.000 Euro oder einer Freiheitsstrafe bis 18 Monate (S.I. 636/2023). Spanien wiederum beziffert im Umsetzungsgesetz keinen Rahmen, sondern verweist auf das jeweils einschlägige Sektorrecht und ergänzend auf Titel III des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2013 (Ley 11/2023).

Deutschland: Ordnungswidrigkeit

Das Verfahren läuft vor der Verwaltungsbehörde, nicht vor einem Strafgericht. § 37 Absatz 2 BFSG unterscheidet zwei Stufen: bis zu hunderttausend Euro für die schwersten Katalogfälle und bis zu zehntausend Euro für die übrigen (BFSG). Für die Praxis heißt das, dass ein Verfahren mit einer Anhörung beginnt und sich durch Abhilfe häufig in seiner Wirkung begrenzen lässt.

Österreich: Verwaltungsstrafe

Zuständig ist das Sozialministeriumservice, das den Rahmen bis 80.000 Euro ausschöpfen kann und bei kleineren Unternehmen bis 50.000 Euro (BaFG). Ein zweiter Tatbestand mit einem Rahmen bis 40.000 Euro erfasst weitere Pflichtverletzungen. Bemerkenswert ist die Bündelung: Eine einzige Bundesstelle ist Ansprechpartner für Produkte und Dienstleistungen.

Irland: Straftat

Regulation 32 stuft Verstöße als offence ein. Im summarischen Verfahren droht eine class A fine oder Freiheitsstrafe bis sechs Monate, im Anklageverfahren eine Geldstrafe bis 60.000 Euro oder Freiheitsstrafe bis 18 Monate (S.I. 636/2023). Das Gericht berücksichtigt dabei Ausmaß und Schwere, die Zahl der betroffenen Einheiten und die Zahl der betroffenen Personen.

Spanien: Verweisungsnorm

Artikel 30 Absatz 1 Ley 11/2023 sanktioniert Verstöße nach dem Regime der einschlägigen Sektorgesetzgebung; ergänzend gilt Titel III des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2013 (Ley 11/2023). Der Rahmen ergibt sich damit erst aus dem Recht der jeweiligen Branche, was die Prognose aufwendiger macht als in den drei anderen Ländern.

Für die Praxis ergibt sich daraus eine unbequeme Rechnung. Der höchste ausdrücklich genannte Betrag steht in Deutschland, das schärfste Verfahren in Irland, und die schwerste Prognose liefert Spanien, weil dort erst das Sektorrecht sagt, was ein Verstoß kostet. Ein Anbieter, der in allen vier Ländern auftritt, richtet sein internes Ziel deshalb sinnvollerweise nicht am Durchschnitt aus, sondern am strengsten Punkt der Gruppe.

Aufsicht und Meldewege

Wer die erste Beschwerde bekommt, merkt den Unterschied zuerst am Absender. Österreich hat den Meldeweg ausdrücklich im Gesetz beschrieben: Verbraucherinnen und Verbraucher können einen Hinweis geben, und dasselbe Recht steht dem Verein für Konsumenteninformation, dem Österreichischen Behindertenrat, der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich zu (BaFG). Das Sozialministeriumservice muss den Hinweis prüfen und binnen acht Wochen schriftlich in einem barrierefreien Format mitteilen, ob ein Verfahren durchgeführt wird oder davon abgesehen wird (BaFG). Eine solche Frist im Gesetzestext ist eine planbare Größe.

Irland trennt die Zuständigkeit nach Produkten und Dienstleistungen: Regulation 4 benennt eine Marktüberwachungsbehörde für Produkte und daneben mehrere Stellen, die für die Einhaltung bei Dienstleistungen zuständig sind (S.I. 636/2023). Spanien verteilt die Aufsicht auf die Autonomen Gemeinschaften sowie die Städte Ceuta und Melilla, die ihre Aufsichtsbehörden selbst bestimmen (Ley 11/2023); koordiniert wird über eine technische Einheit. Deutschland bündelt die Marktüberwachung bei den Ländern. Wie ein solches Verfahren praktisch abläuft, beschreibt der Beitrag zur Marktüberwachung und Prüfung.

  • Eine Barrierefreiheitserklärung je Sprachfassung mit einem Rückmeldeweg, der auch aus dem Ausland erreichbar ist; Aufbau und Pflichtangaben stehen im Beitrag zur Erklärung
  • Eine Liste der Länder, in die tatsächlich verkauft wird, mit dem jeweiligen Umsetzungsgesetz und der zuständigen Stelle daneben
  • Die Dokumentation der Konformitätsbewertung, aufbewahrt nach der längsten der einschlägigen nationalen Fristen
  • Ein interner Termin für die Neubewertung, ausgerichtet an der kürzesten Frist: § 17 Absatz 3 BFSG verlangt sie mindestens alle fünf Jahre (BFSG)
  • Ein benannter Ansprechpartner, der Behördenanfragen in der jeweiligen Landessprache beantwortet oder beantworten lässt

Der Aufwand dahinter ist geringer, als er beim Lesen wirkt, solange die Website selbst in Ordnung ist. Teuer wird es an der Stelle, an der eine Behörde eine Frist setzt und im Unternehmen niemand weiß, wer antwortet und woher die Unterlagen kommen. Für eine erste Einordnung Ihres konkreten Angebots führt das Gespräch über Ihre Ausgangslage meist schneller zum Ergebnis als jede allgemeine Checkliste.

EN 301 549 und die WCAG als gemeinsame Grundlage

Technisch zeigen alle vier Rechtsordnungen auf dieselbe Norm. EN 301 549 trägt den Titel „Accessibility requirements for ICT products and services“ und ist als harmonisierte europäische Norm veröffentlicht; die zuletzt veröffentlichte Fassung ist V3.2.1 aus dem Jahr 2021 (EN 301 549). In einer Anmerkung hält das Dokument fest, dass es den Inhalt der W3C-Empfehlung WCAG 2.1 abbildet (EN 301 549). Wer nach WCAG arbeitet, arbeitet damit an derselben Substanz, die die Norm verlangt, und muss nicht zwei Prüfwelten pflegen.

Die WCAG selbst sind inzwischen weiter. WCAG 2.2 liegt in der aktuellen Fassung als W3C-Empfehlung vom 12. Dezember 2024 vor (W3C). Rechtlich trägt über die Konformitätsvermutung die Norm, nicht die Empfehlung; praktisch lohnt die Arbeit nach WCAG 2.2 trotzdem, weil die zusätzlichen Kriterien Bedienbarkeitsprobleme adressieren, die in Prüfungen regelmäßig auffallen. Welche das sind, steht im Überblick zu WCAG 2.2.

Die deutsche Verordnung nennt die Norm nicht beim Namen

§ 3 der BFSGV verpflichtet auf den Stand der Technik und erlaubt eine Abweichung nur, wenn die Anforderungen auf andere Weise in gleichem Maße erfüllt werden (BFSGV). Welche Standards das sind, steht nicht im Verordnungstext: Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlicht dazu regelmäßig drei Arten von Material, nämlich eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden Standards, Konformitätstabellen und aktuelle Informationen zu diesen Standards (BFSGV). Wer eine feste Normfundstelle im Gesetzestext sucht, findet sie dort nicht; die Konformitätsvermutung der Richtlinie knüpft stattdessen an die Veröffentlichung im Amtsblatt an (Richtlinie 2019/882).

Für die Praxis bedeutet das eine angenehme Vereinfachung: Sie bauen und prüfen einmal gegen EN 301 549 mit WCAG-Bezug, und Sie halten dieses Ergebnis in allen vier Ländern hoch. Anpassungen entstehen dann nicht am Code, sondern an den Texten drumherum, an der Erklärung, an der Sprache des Rückmeldewegs und an den Kontaktdaten. Wie weit Sprachbedienung dabei eine eigene Anforderung darstellt, ordnet der Beitrag zur Sprachsteuerung ein.

Kleinstunternehmen und unverhältnismäßige Belastung

Beide Entlastungen stammen aus der Richtlinie und tauchen in allen vier Umsetzungen auf, aber nicht identisch zugeschnitten. Die Definition des Kleinstunternehmens ist einheitlich (Richtlinie 2019/882). Der Umfang der Befreiung unterscheidet sich im Detail: Spanien formuliert in Artikel 4 Absatz 3 knapp, dass Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, von den Barrierefreiheitsanforderungen und von jeder darauf bezogenen Pflicht befreit sind (Ley 11/2023). Österreich befreit ebenfalls Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich und verpflichtet zwei Ministerien, dafür Leitlinien im Einvernehmen mit dem Österreichischen Behindertenrat und der Wirtschaftskammer zu erstellen (BaFG). Deutschland nimmt Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, von der Dokumentationspflicht aus (BFSG).

  1. Die Schwellen prüfen und schriftlich festhalten: weniger als zehn Personen und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme (Richtlinie 2019/882)
  2. Zwischen Produkten und Dienstleistungen trennen, denn die Befreiung reicht im Dienstleistungsbereich weiter als bei Produkten
  3. Die Ausnahme je Land prüfen und nicht je Konzern: maßgeblich ist der Wirtschaftsakteur, der im jeweiligen Markt auftritt
  4. Bei Berufung auf die unverhältnismäßige Belastung die Beurteilung dokumentieren und mindestens alle fünf Jahre erneuern (BFSG)
  5. Die Beurteilung zusätzlich erneuern, sobald sich die angebotene Dienstleistung ändert; das verlangt § 17 Absatz 3 BFSG ausdrücklich (BFSG)

Zwei Missverständnisse halten sich hartnäckig. Erstens ist die Ausnahme für Kleinstunternehmen keine pauschale Freistellung von allem: Sie ist im Dienstleistungsbereich breit und bei Produkten eng. Zweitens ist die unverhältnismäßige Belastung kein Dauerzustand, sondern eine begründete Beurteilung mit Ablaufdatum und Anlassprüfung. Die Systematik dazu steht ausführlich in den Beiträgen zur Ausnahme für Kleinstunternehmen und zur unverhältnismäßigen Belastung.

Vorgehen für den grenzüberschreitenden Betrieb

Listen Sie die Mitgliedstaaten auf, in denen Sie tatsächlich Produkte in Verkehr bringen oder Dienstleistungen anbieten. Maßgeblich ist nicht die Sprache Ihrer Website, sondern die Ausrichtung des Angebots: Lieferländer, Währungen, Zahlungsarten, Versandbedingungen und die Frage, ob dort ein Vertrag zustande kommen kann. Diese Liste ist die Grundlage für alle weiteren Schritte und braucht einen namentlich Verantwortlichen.

Der größte Hebel liegt in Schritt drei. Alles, was dort erledigt wird, wirkt in allen Märkten gleichzeitig. Alles, was dort liegen bleibt, vervielfacht sich mit jedem Land, in dem eine Aufsicht nachfragt oder ein Verband einen Hinweis gibt. Die Reihenfolge ist deshalb kein Detail, sondern die eigentliche Entscheidung: erst die Substanz, dann die Formalien. Was in Ihrem Fall zur Substanz gehört, klärt ein Blick auf die Anforderungen des BFSG.

Die Anforderungen sind europäisch, die Konsequenzen sind national. Wer nur das Erste kennt, plant an der Hälfte der Aufgabe vorbei.

Grundsatz aus der Prüfpraxis für grenzüberschreitende Angebote

Bleibt die Frage nach dem Rest der Union. Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, und in weiteren Ländern liegen Umsetzungsgesetze vor. Sie stehen hier nicht, weil der amtliche Volltext beim Abruf nicht zugänglich war und eine Sekundärdarstellung für eine Zahl in einem Rechtsthema kein tragfähiger Beleg ist. Wenn Sie in ein Land verkaufen, das in diesem Vergleich fehlt, ist der Weg derselbe: den nationalen Text beschaffen, Sanktionsnorm und Fristen lesen, Zuständigkeit notieren. Ein Beispiel dafür, wie sich eine solche Prüfung auf einen einzelnen Prozess anwenden lässt, zeigt der Beitrag zur barrierefreien Bewerbung.

Quellen und Studien

Dieser Artikel beruht auf den amtlichen Volltexten der Richtlinie (EU) 2019/882 im Amtsblatt der Europäischen Union, des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und der zugehörigen Rechtsverordnung in der Fassung des Bundesjustizministeriums, des österreichischen Barrierefreiheitsgesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundes, der irischen Regulations S.I. No. 636 of 2023 im Irish Statute Book und des spanischen Gesetzes Ley 11/2023 im Boletín Oficial del Estado sowie auf EN 301 549 V3.2.1 und den Web Content Accessibility Guidelines 2.2 des W3C. Die genannten Zahlen beziehen sich auf den Stand der jeweils zitierten Fassung.

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