Kurz und einfach erklärt
Der Beitrag erklärt die Erklärung zur Barrierefreiheit. Darin sagt ein Anbieter, wie barrierefrei sein Angebot ist. Das Gesetz verlangt dafür bestimmte Angaben.
Die Erklärung beschreibt den Dienst und wie er die Regeln erfüllt. Sie nennt auch die Marktaufsicht.
Oft ist eine Seite nur zum Teil barrierefrei. Das darf man offen sagen. Volle Erfüllung ohne Prüfung sollte man nicht behaupten.
Über ein Formular können Menschen Barrieren melden. Für private Firmen ist das nach dem Gesetz freiwillig, aber sinnvoll. Die Erklärung soll leicht zu finden sein und ein Datum tragen.
Wir erstellen die Erklärung gern auf Basis einer Prüfung.
Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) viele private Anbieter, ihre Websites, Apps und Online-Shops barrierefrei zu gestalten. Ein oft übersehener, aber verbindlicher Baustein ist die Barrierefreiheitserklärung: Über sie macht der Anbieter die Informationen nach Anlage 3 BFSG zugänglich. Sie ist der öffentlich sichtbare Nachweis darüber, wie barrierefrei ein digitales Angebot tatsächlich ist. Ein Feedback-Mechanismus, über den Menschen mit Behinderungen Barrieren melden können, ist nach BFSG nicht vorgeschrieben, für öffentliche Stellen nach EU-Recht aber Pflicht und auch für private Anbieter sinnvoll. Angesichts von 7,9 Mio. (Statistisches Bundesamt, 2024) schwerbehinderten Menschen allein in Deutschland und 16% (WHO, 2023) der Weltbevölkerung, die mit einer Behinderung leben, betrifft das eine große Zielgruppe. Dieser Leitfaden zeigt, welche Pflichtangaben die BFSG-Anforderungen über Anlage 3 vorgeben, was das EU-Muster ergänzt, wie ein Feedback-Mechanismus aufgebaut sein kann und welche Formulierungen sachlich haltbar sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Anlage 3 zum BFSG verlangt, soweit anwendbar, vier Elemente: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zu ihrer Durchführung, eine Beschreibung, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Konformitätsstatus, Liste nicht barrierefreier Inhalte und Durchsetzungsverfahren stammen aus dem EU-Muster für öffentliche Stellen.
- Teilweise konform ist der realistische Regelfall: 95,9 Prozent (WebAIM Million, 2024) der Startseiten hatten mindestens einen messbaren WCAG-Verstoß, und ein belastbarer Status setzt manuelle Tastatur- und Screenreader-Tests voraus.
- Der Feedback-Mechanismus ist für öffentliche Stellen Pflicht (Richtlinie 2016/2102): Über ihn werden Barrieren gemeldet und ausgenommene Inhalte angefordert, mit angemessener Antwort in angemessener Frist. Nach BFSG ist er freiwillig; empfehlenswert ist ein bedienbares Online-Formular plus ein zweiter Weg wie Telefon.
- Als Eskalationsstelle nennt die Erklärung die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg, falls eine Antwort ausbleibt oder unzureichend ist.
- Die Erklärung steht als eigener, dauerhaft verlinkter Menüpunkt neben Impressum und Datenschutz, trägt ein Prüfdatum und wird mindestens jährlich sowie nach jedem Relaunch überprüft; behobene Barrieren werden aus der Liste gestrichen.
- Zu vermeiden sind die pauschale Behauptung voller Konformität ohne Prüfbefund, eine nur als Grafik hinterlegte E-Mail-Adresse, ein veraltetes Datum und eine Erklärungsseite, die selbst nicht bedienbar ist.
Warum die Barrierefreiheitserklärung verpflichtend ist
Das BFSG setzt den European Accessibility Act (EAA, Richtlinie 2019/882) in deutsches Recht um und verpflichtet Dienstleistungserbringer, Informationen darüber zugänglich zu machen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Die inhaltlichen Mindestanforderungen ergeben sich aus Anlage 3 zu den Paragrafen 14 und 28 BFSG sowie aus der zugehörigen Verordnung (BFSGV). Anders als die rein technischen Vorgaben der WCAG ist die Erklärung ein dokumentarischer Pflichtbestandteil: Sie macht öffentlich nachvollziehbar, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt und welche Marktüberwachungsbehörde zuständig ist.
Die Dringlichkeit ist messbar. Der WebAIM Million Report (2024) hat auf 95,9% (WebAIM Million, 2024) der untersuchten eine Million Startseiten mindestens einen automatisch erkennbaren WCAG-Verstoß gefunden, im Schnitt 56,8 (WebAIM Million, 2024) Fehler pro Seite. Eine Erklärung, die behauptet, alles sei vollständig barrierefrei, ist vor diesem Hintergrund selten glaubwürdig - und rechtlich riskant. Realistischer und zulässig ist die ehrliche Angabe eines teilweisen Konformitätsstatus mit Benennung der bekannten Lücken. Welche BFSG-Anforderungen konkret für Ihr Angebot greifen, hängt von Unternehmensgröße, Branche und Art der Dienstleistung ab.
Erklärung ist nicht gleich Konformität
Pflichtangaben nach BFSG Anlage 3 und das EU-Muster
Die BFSG-Anlage 3 verlangt, soweit anwendbar, eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Beschreibungen und Erläuterungen zu ihrer Durchführung, eine Beschreibung, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Die Mustererklärung der EU für öffentliche Stellen (Durchführungsbeschluss 2018/1523) geht weiter: Sie sieht den Konformitätsstatus, eine Auflistung nicht barrierefreier Inhalte mit Begründung, einen Feedback-Mechanismus mit Kontaktangaben sowie den Verweis auf das Durchsetzungsverfahren vor. Für private Anbieter ist das Muster nicht vorgeschrieben, eignet sich aber als Gliederung, weil es die Angaben nach Anlage 3 prüfbar macht.
Konformitätsstatus
Angabe, ob das Angebot vollständig, teilweise oder nicht konform mit WCAG 2.2 AA und EN 301 549 ist. Teilkonformität ehrlich benennen.
Nicht barrierefreie Inhalte
Konkrete Auflistung bekannter Barrieren, etwa nicht getaggte Alt-PDFs oder fremde Inhalte, mit Begründung und geplanter Korrektur.
Begründung von Ausnahmen
Wo eine unverhältnismäßige Belastung oder eine Ausnahme geltend gemacht wird, ist diese nachvollziehbar zu begründen.
Feedback-Mechanismus
Beschreibung und Link zu einem Kanal, über den Nutzer Barrieren melden und barrierefreie Alternativen anfordern können.
Zuständige Stelle
Kontaktangaben der Stelle oder Person, die für Barrierefreiheit und die Bearbeitung von Rückmeldungen verantwortlich ist.
Datum und Verfahren
Datum der Erstellung beziehungsweise letzten Überprüfung und Verweis auf das Durchsetzungsverfahren der Marktüberwachung.
Bilder ohne sinnvollen Alternativtext sind ein typischer Eintrag in solchen Auflistungen - wie Sie das vermeiden, zeigt unser Beitrag zu barrierefreien Bildern und Alt-Texten. Auch eingebettete Medien können betroffen sein: Wie Sie Videos zugänglich machen, beschreiben wir im Artikel zu barrierefreien Medien mit Untertiteln und Transkripten. Für nicht getaggte PDF-Dokumente, die in der Erklärung als nicht konform genannt werden, lohnt zusätzlich ein Blick in unseren Beitrag zu barrierefreien PDFs und Dokumenten.
Konformitätsstatus realistisch angeben
Der Konformitätsstatus ist das Herz der Erklärung. Üblich sind drei Stufen: vollständig konform, teilweise konform und nicht konform. Vollständige Konformität bedeutet, dass alle Anforderungen der EN 301 549 erfüllt sind; für das Web verweist die Fassung V3.2.1 auf WCAG 2.1 AA, die Fassung V4.1.1 von 2026 auf WCAG 2.2 AA. Da automatische Prüfwerkzeuge nur einen Teil der Kriterien zuverlässig abdecken (W3C/WAI), setzt eine belastbare Statusaussage manuelle Tests mit Tastatur und Screenreader voraus.
Teilweise konform ist in vielen Fällen die ehrlichste Angabe. Wichtig ist, dass die Statuszeile mit den weiter unten aufgeführten bekannten Barrieren zusammenpasst. Eine Erklärung, die vollständige Konformität behauptet, gleichzeitig aber Ausnahmen auflistet, ist widersprüchlich. Hilfreich ist, den Status mit dem Prüfdatum und der zugrunde gelegten Norm-Version zu verbinden, damit Leser den Bezugspunkt kennen; wie ein Prüfbericht Maßstab und Befunde festhält, zeigt der Beispielbericht unter Referenzen. Sinnvoll ist außerdem ein kurzer Hinweis darauf, wie die Bewertung zustande kam, etwa durch eine Kombination aus automatisierter Prüfung und manuellen Tests. So wird der Status nicht zur bloßen Behauptung, sondern zu einer nachvollziehbaren Aussage, die sich später überprüfen lässt.
| Status | Bedeutung | Wann zutreffend |
|---|---|---|
| Vollständig konform | Alle anwendbaren Anforderungen der EN 301 549 erfüllt | Nach vollständigem Audit ohne offene Befunde - in der Praxis selten |
| Teilweise konform | Überwiegend konform, einzelne benannte Inhalte noch nicht | Realistischer Regelfall mit dokumentierten, terminierten Lücken |
| Nicht konform | Wesentliche Anforderungen nicht erfüllt | Übergangsphase mit Maßnahmenplan und Zeithorizont |
Der Feedback-Mechanismus: mehr als eine E-Mail-Adresse
Für öffentliche Stellen ist der Feedback-Mechanismus verpflichtender Bestandteil der Erklärung: ein Kanal, über den jede Person eine fehlende Barrierefreiheit melden und ausgenommene Inhalte als barrierefreie Alternative anfordern kann (Richtlinie 2016/2102, EU 2018/1523). Das BFSG schreibt ihn nicht vor; für private Anbieter ist er eine freiwillige Ergänzung, die Rückmeldungen direkt zum Anbieter lenkt. In der Praxis genügt eine reine E-Mail-Adresse oft nicht, weil sie selbst eine Barriere sein kann - etwa wenn sie nur als Grafik vorliegt. Empfehlenswert ist eine Kombination aus einem barrierefreien Online-Formular und mindestens einem alternativen Kontaktweg wie Telefon oder Post.
Entscheidend ist die Reaktion: Für öffentliche Stellen verlangt die Richtlinie 2016/2102 eine angemessene Antwort innerhalb einer angemessenen Frist. Eine feste Zahl an Werktagen schreibt die Richtlinie nicht vor; für öffentliche Stellen des Bundes legt Paragraf 12b Absatz 4 BGG eine Antwort spätestens innerhalb eines Monats fest. Private Anbieter können sich an diesem Rahmen orientieren. Wer den Mechanismus betreibt, sollte einen internen Prozess für Eingang, Bearbeitung und Rückmeldung definieren. Das Formular selbst muss den gleichen Anforderungen genügen wie jedes andere - dazu hilft unser Beitrag zu barrierefreien Formularen und Validierung.
Praktisch bewährt hat sich, eingehende Meldungen zu protokollieren und in die Pflege der Erklärung zurückzuspielen: Eine gemeldete Barriere, die behoben wird, gehört anschließend aus der Liste der bekannten Probleme gestrichen. So entsteht ein geschlossener Kreislauf aus Rückmeldung, Korrektur und aktualisierter Dokumentation. Wichtig ist außerdem, dass die Antwort an die meldende Person verständlich formuliert ist und einen konkreten nächsten Schritt nennt - etwa einen Zeitpunkt für die Korrektur oder den Hinweis auf eine bereits verfügbare barrierefreie Alternative. Ein bloßes Eingangsbestätigungs-Formular ohne inhaltliche Reaktion erfüllt den Zweck des Mechanismus nur unzureichend.
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<label for="bf-mail">Ihre E-Mail-Adresse</label>
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autocomplete="email" aria-required="true" />
<label for="bf-text">Welche Barriere ist Ihnen begegnet?</label>
<textarea id="bf-text" name="text"
aria-required="true"></textarea>
<button type="submit">Barriere melden</button>
</form>
<p>Alternativ erreichen Sie uns telefonisch unter
der im Impressum genannten Nummer.</p>Feedback-Kanal barrierefrei halten
Durchsetzungsverfahren und Marktüberwachung benennen
Nach Anlage 3 BFSG gehört die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde zu den Pflichtangaben; so wissen Betroffene, wohin sie sich wenden können, falls die Reaktion des Anbieters ausbleibt oder unzureichend ist. Für Produkte und Dienstleistungen nach BFSG ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg die zentrale Anlaufstelle (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Verbraucher können dort nach Paragraf 32 BFSG die Einleitung eines Verfahrens beantragen. Der Verweis sollte als nutzbarer Eskalationspfad formuliert sein, nicht nur als Floskel.
Wie die Durchsetzung praktisch ablaufen kann und welche Konsequenzen drohen, haben wir im Beitrag zu BFSG-Durchsetzung und rechtlichen Risiken ausführlich beschrieben. Wichtig ist, dass die Angaben zur zuständigen Stelle und zum Verfahren aktuell bleiben: Ändern sich Behörden-Kontakte, gehört die Erklärung angepasst. Für die laufende Pflege ist ein fester Überprüfungsrhythmus sinnvoll. Die Angabe der Marktüberwachungsbehörde ist dabei kein Eingeständnis von Mängeln, sondern ein gesetzlich vorgesehener Bestandteil, der die Rechte der Nutzer absichert. Eine knappe, klar formulierte Passage genügt, solange sie den Weg zur Marktüberwachung und die Möglichkeit einer Beschwerde verständlich beschreibt.
- Verweis auf die Marktüberwachung (MLBF Magdeburg) als Eskalationsstelle aufnehmen
- Beschreiben, dass eine Beschwerde möglich ist, wenn die Antwort ausbleibt oder unzureichend ist
- Kontakt der intern zuständigen Stelle für Barrierefreiheit klar benennen
- Angaben zu Behörde und Verfahren bei Änderungen zeitnah aktualisieren
- Erklärung wie Impressum und Datenschutz dauerhaft leicht auffindbar platzieren
Platzierung, Format und Aktualität der Erklärung
Die Erklärung muss in barrierefreiem Format und leicht auffindbar bereitstehen. Das BFSG nennt die Aufnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine andere deutlich wahrnehmbare Weise. In der Praxis hat sich ein eigener, dauerhaft verlinkter Menüpunkt bewährt - vergleichbar mit Impressum und Datenschutzerklärung -, weil die Barrierefreiheitsangaben sonst bei jeder AGB-Änderung mitgepflegt werden müssten. Die Seite selbst sollte mit korrekter Überschriftenhierarchie, ausreichendem Kontrast und Tastaturbedienbarkeit umgesetzt sein.
Aktualität ist kein Nebenaspekt: Ein Datum, das Jahre zurückliegt, signalisiert eine ungepflegte Erklärung. Sinnvoll ist eine Überprüfung mindestens jährlich sowie nach jedem größeren Relaunch. Wer die Erklärung als lebendes Dokument begreift und behobene Barrieren konsequent aus der Liste streicht, schafft Vertrauen. Diese fortlaufende Pflege ist Teil unserer Leistungen und lässt sich gut mit einem regelmäßigen Re-Audit verbinden.
Auch die Sprache der Erklärung verdient Aufmerksamkeit. Eine in einfacher, klarer Sprache formulierte Erklärung erreicht mehr Menschen als ein Text voller juristischer Verschachtelungen - das gilt besonders für Menschen mit kognitiven Einschränkungen, aber auch für alle anderen Leser. Wo eine zweite Sprachfassung angeboten wird, sollte sie inhaltlich auf demselben Stand sein. Schließlich gehört die Erklärungsseite selbst auf den Prüfstand: Sie sollte mit Screenreader und Tastatur bedienbar sein, eine sinnvolle Überschriftenstruktur besitzen und ausreichende Kontraste aufweisen. Eine Erklärung über Barrierefreiheit, die selbst Barrieren enthält, wirkt unglaubwürdig.
Eine Barrierefreiheitserklärung ist erst dann wertvoll, wenn ihr Konformitätsstatus, die genannten Lücken und der reale Zustand der Website zusammenpassen - eine Schönfärberei fällt bei einer Prüfung in der Regel auf.
Häufige Fehler in Erklärungen vermeiden
Einige Schwachstellen lassen sich mit wenig Aufwand vermeiden: die pauschale Behauptung vollständiger Konformität ohne Audit-Grundlage und ein Feedback-Mechanismus, der nur aus einer Bildgrafik-Adresse besteht. Dasselbe gilt für ein fehlendes oder veraltetes Datum, eine fehlende Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde und eine Erklärung, die selbst nicht barrierefrei ist.
Ebenfalls kritisch sind rechtliche Absolutaussagen. Werbliche Versprechen einer dauerhaft uneingeschränkten Barrierefreiheit ohne jeden Vorbehalt sind nicht nur fachlich kaum haltbar, sondern können wettbewerbsrechtlich angreifbar sein. Tragfähiger ist eine sachliche Beschreibung des erreichten Stands, der bekannten Lücken und der geplanten Schritte mit einem realistischen Zeithorizont. Unsere barrierefreie Webentwicklung verbindet die technische Umsetzung mit einer dazu passenden, belastbaren Erklärung, damit Anspruch und Realität übereinstimmen. Die Wortwahl orientiert sich dabei an überprüfbaren Tatsachen statt an Marketingfloskeln.
Erklärung und Umsetzung gehören zusammen
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