Kurz und einfach erklärt
Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Leichte Sprache in Auftrag geben. Leichte Sprache ist sehr einfach geschrieben. Sie hilft vielen Menschen, Texte besser zu verstehen.
Es gibt jetzt einheitliche Empfehlungen dafür. Sie beschreiben, wie gute Leichte Sprache aussieht.
Wählen Sie zuerst die wichtigen Texte aus. Schreiben Sie dann einen klaren Auftrag. Darin stehen Ziel, Leser und Bilder.
Menschen mit Lernschwierigkeiten prüfen den Text. Erst dann wird er freigegeben. Danach muss der Text auf der Seite gut zu finden sein.
Wir übertragen Ihre Texte in Leichte Sprache und lassen sie prüfen.
Wer Texte in Leichte Sprache übertragen lässt, kauft keine Übersetzung im üblichen Sinn. Brauchbar ist das Ergebnis erst, wenn Menschen aus der Zielgruppe es gelesen, verstanden und freigegeben haben, wenn Bilder und Gestaltung zum Text passen und wenn die Seiten auf der Website zu finden sind. Seit März 2025 gibt es dafür erstmals einheitliche Empfehlungen: die DIN SPEC 33429 „Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache“ (DIN Media). In der Meldung des Bundesarbeitsministeriums zur Veröffentlichung heißt es, mit Leichter Sprache könnten mehr als 10 Millionen Menschen Texte besser verstehen (BMAS). Dieser Beitrag zeigt den Ablauf eines Auftrags in fünf Stationen, vom Ausgangstext bis zur Veröffentlichung, und nennt die Punkte, die Auftraggeber im Angebot und im Briefing festhalten sollten. Grundlage sind die Beschreibungen der DIN SPEC durch DIN Media und das BMAS, der zweiteilige Ratgeber Leichte Sprache des BMAS (Heft 1 und Heft 2) und die Vorgaben der BITV 2.0.
Das Wichtigste in Kürze
- Die DIN SPEC 33429 vom März 2025 (DIN Media) bündelt erstmals einheitliche Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache (BMAS); das barrierefreie PDF mit 60 Seiten ist kostenlos erhältlich (DIN Media).
- Erst auswählen, dann übertragen: Bundesbehörden brauchen auf der Startseite vier Erläuterungen in Leichter Sprache (§ 4 BITV 2.0), alle anderen beginnen mit Kontaktweg, Kernangebot und Abläufen mit Fristen.
- Ins Briefing gehören Ziel, Zielgruppe, Medium, Worttrennung, geschlechtergerechte Sprache, Bilder, Nutzungsrechte für spätere Änderungen und die Offenlegung, ob ein KI-Programm mitschreibt (BMAS, Heft 2).
- Gute Leichte Sprache ist von mindestens 2 Menschen mit Lernschwierigkeiten geprüft (BMAS, Heft 2). Die Prüfgruppe gibt den Text frei, das Prüfprotokoll dient dem Auftraggeber als Nachweis.
- Für Leichte Sprache auf Websites von Bundesbehörden gilt: linksbündig, jeder Satz in einer neuen Zeile, Schrift mindestens 120 Prozent groß und höchstens zwei Schriftarten (BITV 2.0, Anlage 2 Teil 2).
- Angebote je Normseite erst vergleichen, wenn Prüfgruppe, Prüfprotokoll, Bilder, Einbau und Pflege geklärt sind. Leichte-Sprache-Seiten brauchen eine gut sichtbare Schaltfläche oben auf der Seite (BMAS, Heft 2).
Was die DIN SPEC 33429 regelt
Die DIN SPEC 33429 trägt den Titel „Empfehlungen für Deutsche Leichte Sprache“ und hat das Ausgabedatum März 2025 (DIN Media). Sie ist im sogenannten PAS-Verfahren entstanden: Ein zeitlich begrenztes Konsortium hat das Dokument erarbeitet, kein ständiger Normenausschuss (DIN Media). Den Auftrag dazu gab das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Im Konsortium arbeiteten Fachleute aus Forschung und Wissenschaft, der öffentlichen Hand, dem Kreis der Übersetzenden und Prüfenden, der visuellen Gestaltung und aus Verbänden von Menschen mit Behinderungen zusammen, dazu Menschen mit technischer Expertise und Menschen mit Lernschwierigkeiten (BMAS). Das Dokument hat 60 Seiten und steht als barrierefreies PDF kostenlos zum Herunterladen bereit (DIN Media).
Inhaltlich geht die DIN SPEC weit über Satzregeln hinaus. Laut ihrem Einführungsbeitrag enthält sie sprachliche Empfehlungen für Wort-, Satz- und Textebene, Empfehlungen zur visuellen Gestaltung und zur Nutzung in verschiedenen Medienformaten, eine Beschreibung des Erstellungsprozesses und Empfehlungen zu den Qualifikationen von Textschaffenden, Prüferinnen und Prüfern sowie Gestalterinnen und Gestaltern (DIN Media). Sie richtet sich ausdrücklich auch an Auftraggeberinnen und Auftraggeber (DIN Media). Für die Praxis wichtig ist der letzte Satz der Beschreibung: Die Empfehlungen können der Qualitätssicherung und als Kriterien bei Ausschreibungen dienen (DIN Media). Wer Leichte Sprache vergibt, hat damit erstmals einen gemeinsamen Bezugspunkt für Leistungsbeschreibung und Abnahme.
Verbindlich ist die DIN SPEC trotzdem nicht. Der Ratgeber Leichte Sprache, den das BMAS herausgegeben und eine Arbeitsgruppe des Netzwerks Leichte Sprache passend zur DIN SPEC geschrieben hat, sagt es deutlich: In der DIN SPEC stehen Empfehlungen, aber keine Regeln (BMAS, Heft 2). Oft nennt sie mehrere Möglichkeiten, zum Beispiel Texte mit und ohne Bilder (BMAS, Heft 2). Für Auftraggeber folgt daraus: Welche Variante gelten soll, gehört in den Auftrag. Sonst entscheidet die Übersetzerin oder der Übersetzer, und beide Seiten berufen sich später auf dieselbe DIN SPEC.
Einfache Sprache steht in einem eigenen Beitrag
Wer Leichte Sprache braucht und wer sie anbieten muss
Leichte Sprache ist vor allem für Menschen mit Lernschwierigkeiten gedacht. Der BMAS-Ratgeber beziffert ihre Zahl in Deutschland auf ungefähr 2 Millionen (BMAS, Heft 1). Hinzu kommen Menschen, die nicht gut lesen können, nach demselben Ratgeber ungefähr 6 Millionen (BMAS, Heft 1). Profitieren können laut BMAS außerdem Menschen mit funktionalem Analphabetismus, mit Aphasie, mit einer Hörschädigung, die vor dem Spracherwerb entstanden ist, oder mit Demenz sowie Menschen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist (BMAS). In der Meldung zur DIN SPEC heißt es, mit Leichter Sprache könnten mehr als 10 Millionen Menschen Texte besser verstehen (BMAS). Die Zahl steht im Zitat des Bundesarbeitsministers, das die Meldung wiedergibt; eine Erhebung nennt die Meldung dafür nicht.
Rechtlich verpflichtet sind vor allem öffentliche Stellen. Nach § 4 BITV 2.0 müssen Websites öffentlicher Stellen des Bundes auf der Startseite vier Erläuterungen in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache anbieten: Informationen zu den wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere Informationen in Leichter Sprache und Gebärdensprache (§ 4 BITV 2.0). Viele Bundesländer haben eigene Verordnungen, nach denen auch Landesbehörden Informationen in Leichter Sprache auf ihre Websites stellen müssen (BMAS, Heft 2). Das Behindertengleichstellungsgesetz geht weiter: Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen, und Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen sollen sie Bescheide, Vordrucke und öffentlich-rechtliche Verträge auf Verlangen in Leichter Sprache erläutern, wenn eine Erläuterung in einfacher und verständlicher Weise nicht ausreicht (§ 11 BGG).
Für Unternehmen ist die Lage anders. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verlangt keine Leichte Sprache, wohl aber verständliche Informationen (BMAS, Heft 2). Wie Hotline, E-Mail und Kontaktformular als Unterstützungsdienste barrierefrei werden, beschreibt unser Beitrag zum barrierefreien Kundenservice. Die WCAG 2.2 behandeln das Thema im Erfolgskriterium 3.1.5 auf der höchsten Stufe AAA: Setzt ein Text mehr Lesefähigkeit voraus als die untere Sekundarstufe, soll ergänzender Inhalt oder eine leichter lesbare Fassung bereitstehen (W3C, WCAG 2.2, SC 3.1.5). Für Unternehmen ist Leichte Sprache damit in der Regel eine freiwillige Leistung. Für Pflegedienste, Versorger oder Wohnungsunternehmen mit vielen betroffenen Kundinnen und Kunden ist sie trotzdem oft eine naheliegende Ergänzung.
Mittel für 2027 einplanen
Station 1: den Ausgangstext auswählen
Der häufigste Fehler beginnt vor dem ersten Satz: Übertragen wird, was gerade vorliegt, statt was die Zielgruppe braucht. Der Ratgeber stellt deshalb Planungsfragen an den Anfang: Für wen genau sind die Texte, was sollen sie erreichen, in welchen Medien erscheinen sie, wer übernimmt die Qualitätskontrolle, wie viel Geld und Zeit stehen bereit und welche Rechte an Texten und Bildern sind zu klären (BMAS, Heft 2). Er empfiehlt außerdem, Menschen mit Lernschwierigkeiten schon bei der Auswahl zu fragen, welche Informationen sie brauchen (BMAS, Heft 2).
Für eine Website heißt das: nicht alles, sondern das Richtige. Auf Leichte-Sprache-Seiten sollen Nutzerinnen und Nutzer erfahren, worum es auf der Website geht und wie sie Kontakt aufnehmen können (BMAS, Heft 2). Bei Bundesbehörden kommen die vier Erläuterungen aus § 4 BITV 2.0 hinzu. Danach folgen Inhalte, die eine Handlung auslösen oder Folgen haben: Anträge, Termine, Fristen, Preise, Kündigung und Hilfe.
- Startseite: Worum geht es, wie ist die Seite aufgebaut, wie funktioniert die Bedienung
- Kontaktwege mit Telefon, E-Mail und Formular, jeweils mit kurzer Anleitung
- Kernangebot oder Kernleistung in wenigen Absätzen
- Abläufe mit Folgen: Antrag, Termin, Frist, Kündigung, Bezahlung
- Erklärung zur Barrierefreiheit mit dem Weg, Barrieren zu melden
- Hinweis, welche weiteren Inhalte es in Leichter Sprache gibt
Eine Warnung gilt Schaltflächen, die per Knopfdruck eine ganze Website automatisch in Leichte Sprache übertragen. Der Ratgeber hält das für nicht gut: Es entstehen zu viele Texte, die passenden Informationen sind schwer zu finden, und ungeprüfte Texte machen Probleme (BMAS, Heft 2). Auch zum Budget ist er deutlich: lieber weniger machen, das aber gut. Schlechte Leichte Sprache kann sogar schaden, etwa wenn in der Erklärung zu einem Antragsformular wichtige Informationen fehlen und der Antrag deshalb abgelehnt wird (BMAS, Heft 2).
Das Briefing: was in den Auftrag gehört
Der Ratgeber verteilt die Rollen klar. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber legt fest, welches Ziel der Text hat, wofür er gedacht ist und was besonders zu beachten ist, etwa eine bestimmte Zielgruppe (BMAS, Heft 2). Die Übersetzerin oder der Übersetzer bespricht danach mit dem Auftraggeber die geschlechtergerechte Sprache, die Trennung langer Wörter und die Ansprechperson für den Auftrag (BMAS, Heft 2). Menschen mit Lernschwierigkeiten sollen von Anfang an dabei sein und sagen können, welche Informationen wichtig sind, welche Reihenfolge der Text haben soll und welche Wörter eine Erklärung brauchen (BMAS, Heft 2).
Gerade die Worttrennung zeigt, warum diese Abstimmung nötig ist. Für Leichte Sprache auf Websites von Bundesbehörden verlangt die BITV 2.0, zusammengesetzte Substantive durch Bindestrich zu trennen (BITV 2.0, Anlage 2 Teil 2). Der Ratgeber nennt daneben den Mediopunkt als Möglichkeit, also „Kinder·zimmer“, und verwendet selbst nur den Bindestrich (BMAS, Heft 1). Welche Schreibweise auf der eigenen Website gilt, gehört ins Briefing und dann einheitlich in jeden Text.
| Punkt im Briefing | Was festgelegt wird | Warum es in den Auftrag gehört |
|---|---|---|
| Ziel und Zielgruppe | informieren, anleiten oder Regeln festlegen; für wen genau | Länge, Wortwahl und Beispiele hängen davon ab |
| Medium | Webseite, PDF, Heft, Video | Gestaltung und Prüfung unterscheiden sich je Medium |
| Worttrennung | Bindestrich oder Mediopunkt | eine Schreibweise für alle Texte des Auftritts |
| Geschlechtergerechte Sprache | Form der Ansprache und Personenbezeichnungen | Lesbarkeit und Einheitlichkeit über alle Seiten |
| Bilder | Zeichnungen, Fotos oder vorhandene Bildsymbole | Bilder gehören zum Text und werden mitgeprüft |
| Prüfung | Zahl der Prüfenden, Prüfprotokoll, Reihenfolge der Freigaben | macht die Qualität bei der Abnahme nachweisbar |
| KI-Einsatz | ob und wofür ein KI-Programm genutzt wird | Offenlegung gegenüber Auftraggeber und Prüfgruppe |
| Nutzungsrechte | eigene Änderungen, Aktualisierung, Bildrechte | die Fassung muss mit dem Original mitwachsen |
Ein Punkt, den viele Aufträge übersehen, sind die Nutzungsrechte. Wer einen Text geschrieben oder ein Bild gemacht hat, ist Urheberin oder Urheber. Der Auftraggeber erhält ein Nutzungsrecht, darf den Text oder das Bild aber meistens nicht verändern (BMAS, Heft 2). Ändern sich später Preise, Fristen oder Abläufe, muss die Leichte-Sprache-Fassung mitziehen. Der Vertrag sollte deshalb regeln, ob der Auftraggeber selbst ändern darf oder ob Aktualisierungen zu festen Bedingungen beim Anbieter liegen. Wie sich solche Punkte allgemein in Verträgen über Barrierefreiheit festhalten lassen, beschreibt unser Beitrag zu Abnahme und Mängelrechten.
Zum Briefing gehört inzwischen auch die Frage nach KI-Programmen. Der Ratgeber empfiehlt, den Einsatz offenzulegen: Die Übersetzerin sagt dem Auftraggeber und der Prüfgruppe, ob und wofür sie ein KI-Programm benutzt hat (BMAS, Heft 2). Allein übersetzen können solche Programme nach Einschätzung des Ratgebers noch nicht, weil sie zu viele Fehler machen; als Beispiele nennt er ersetzte Fachwörter und falsch wiedergegebene Zahlen (BMAS, Heft 2). Für Texte, die lange genutzt werden, etwa auf einer Website, beschreibt er eine feste Reihenfolge: Entwurf mit dem Programm, Kontrolle durch eine Übersetzerin oder einen Übersetzer, danach die Prüfgruppe (BMAS, Heft 2). Nur für sehr eilige, kurzlebige Meldungen wie eine Unwetterwarnung ist ein Text ohne Prüfgruppe vorgesehen: Inhalt und Vollständigkeit werden trotzdem kontrolliert, und darunter steht der Hinweis, dass ein KI-Programm ihn geschrieben und keine Prüfgruppe ihn geprüft hat (BMAS, Heft 2).
Station 2: die Übertragung durch eine Fachkraft
Wer überträgt, braucht laut Ratgeber eine passende Qualifikation: eine Ausbildung oder ein Studium im sozialen Bereich oder ein anderes Studium, etwa in Sprachen oder Medien, jeweils mit einer Schulung in Leichter Sprache, oder ein Studium der Leichten Sprache oder mehrere Jahre Erfahrung damit (BMAS, Heft 2). Zur Schulung gehört eine Prüfung mit einem eigenen Text, und die Schulungsleitung ist ein inklusives Team aus Menschen mit und ohne Lernschwierigkeiten (BMAS, Heft 2). Auch die DIN SPEC enthält Empfehlungen zu den notwendigen Qualifikationen der Textschaffenden (DIN Media). Im Angebot sollte deshalb stehen, wer den Text schreibt und wie diese Person ausgebildet ist.
Vor dem Schreiben planen Übersetzer und Prüfende gemeinsam, welche Inhalte wichtig sind, in welcher Reihenfolge die Informationen stehen und welche schweren Wörter eine Erklärung brauchen (BMAS, Heft 2). Das Ergebnis ist kein Satz-für-Satz-Abbild des Originals. Eine gute Übertragung enthält alle wichtigen Informationen der Vorlage, lässt Unwichtiges weg und gibt alles richtig wieder (BMAS, Heft 2). Fachbegriffe, die bleiben müssen, werden im Text erklärt. Ein Wörterbuch am Ende ist die Notlösung, weil das Suchen in einer langen Liste für viele Menschen mit Lernschwierigkeiten sehr schwer ist (BMAS, Heft 1).
Beispiel: aus einem Satz werden vier
Die fachliche Richtigkeit bleibt Sache des Auftraggebers. Nur er kann beurteilen, ob eine Frist, ein Preis oder ein Leistungsumfang nach der Vereinfachung noch stimmt. Diese Durchsicht sollte im Zeitplan als eigener Schritt mit festem Termin stehen, denn von ihr hängt die Reihenfolge der weiteren Arbeit ab. Hat der Auftraggeber einen Text selbst übertragen und lässt ihn nur prüfen, ist das Prüfprotokoll nach dem Ratgeber besonders wichtig (BMAS, Heft 2).
Station 3: die Prüfgruppe entscheidet
Die Prüfung durch Menschen mit Lernschwierigkeiten unterscheidet Leichte Sprache von bloßer Vereinfachung. Die DIN SPEC enthält eigene Empfehlungen zur Beteiligung von Menschen mit Lernschwierigkeiten bei der Erarbeitung von Produkten in Leichter Sprache (BMAS). Im Vorwort des Ratgebers fasst das BMAS das so zusammen: In den Empfehlungen steht auch, Texte und Produkte in Leichter Sprache prüfen zu lassen (BMAS, Heft 2). Als Qualitätskriterium nennt der Ratgeber, dass mindestens 2 Menschen mit Lernschwierigkeiten den Text geprüft haben (BMAS, Heft 2). Mehr als 2 Prüferinnen oder Prüfer sind nach Heft 1 besser, weil sich dann sicherer sagen lässt, ob der Text gut oder noch schwer verständlich ist (BMAS, Heft 1).
Geprüft wird nicht nur, ob einzelne Wörter verstanden werden. Typische Fragen sind, ob alle Informationen verständlich sind, ob noch Informationen fehlen, ob die Reihenfolge passt, ob schwere Wörter erklärt werden und ob der Text gut gestaltet ist. Bei Webseiten kommt hinzu, ob die Prüfenden die Seite finden und bedienen können und die Texte in Leichter Sprache schnell finden (BMAS, Heft 2). Als Beispiel für den Ablauf nennt der Ratgeber, dass die Prüfenden den Text zunächst allein lesen und ihn dann gemeinsam in der Gruppe prüfen (BMAS, Heft 2).
Die Prüfer und Prüferinnen geben den Text frei.
Unterstützt wird die Gruppe von einer Prüf-Assistenz, einem Menschen ohne Lernschwierigkeiten. Sie plant genügend Zeit ein, sorgt für einen ruhigen Ort, stellt passende Fragen zum Text und darf die Meinung der Prüfenden nicht ändern (BMAS, Heft 2). Sie schreibt das Prüfprotokoll, aus dem der Auftraggeber erkennt, was für Menschen mit Lernschwierigkeiten schwer war und welche Bilder nicht gepasst haben (BMAS, Heft 2). Für Auftraggeber ist dieses Protokoll das wichtigste Abnahmedokument: Es belegt, dass geprüft wurde, und zeigt, was beim nächsten Text anders laufen sollte.
Für die Reihenfolge von fachlicher Durchsicht und Prüfung nennt der Ratgeber 2 Möglichkeiten (BMAS, Heft 2). Entweder prüft zuerst der Auftraggeber den Inhalt und danach die Prüfgruppe den überarbeiteten Text, oder die Prüfgruppe beginnt, der Auftraggeber folgt, und die Prüfgruppe sieht sich die Änderungen noch einmal an. Wir empfehlen in der Regel die erste Variante: Ändert der Auftraggeber nach der Prüfung noch Inhalte, wird eine zweite Prüfrunde nötig, und die kostet Zeit. Wer zusätzlich Nutzertests mit Betroffenen plant, findet die methodische Seite in unserem Beitrag zu Nutzertests mit Betroffenen.
Station 4: Gestaltung und Bilder
Leichte Sprache ist nicht nur Text. Die DIN SPEC enthält Hinweise zur visuellen Gestaltung von Schrift- und Bildsprache sowie zu geeigneten Medienformaten, ihrer Gestaltung und technischen Anforderungen (BMAS). Der Ratgeber nennt als Richtwerte eine Schriftgröße von 14 oder größer für gedruckte Texte (BMAS, Heft 1) und einen Zeilenabstand von mindestens 1,3 (BMAS, Heft 1). Für Leichte Sprache auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes sind die Vorgaben verbindlich: Texte linksbündig, jeder Satz beginnt in einer neuen Zeile, der Hintergrund ist hell und einfarbig, die Schrift mindestens 1.2 em oder 120 Prozent groß (BITV 2.0, Anlage 2 Teil 2), und es werden höchstens zwei Schriftarten verwendet (BITV 2.0, Anlage 2 Teil 2).
Bilder gehören in der Leichten Sprache zum Text. Der Ratgeber empfiehlt Bilder, die genau für diesen Text gemacht wurden (BMAS, Heft 2), und sie stehen direkt neben, über oder unter der Information, zu der sie gehören (BMAS, Heft 1). Auf Webseiten brauchen sie einen Alternativtext, der ebenfalls in Leichter Sprache geschrieben ist (BMAS, Heft 2). Wie gute Alternativtexte entstehen, beschreibt unser Beitrag zu Bildern und Alt-Texten. Schriftwahl, Zeilenlänge und Abstände behandelt der Beitrag zur barrierefreien Typografie.
Wird der Text gestaltet, als Webseite, Flyer oder PDF, prüft die Prüfgruppe noch einmal, ob alles verständlich ist und zusammenpasst. Manchmal muss die Gestaltung danach überarbeitet werden (BMAS, Heft 2). Diese zweite Prüfung sollte ausdrücklich im Angebot stehen, denn beim Gestalten können Bilder vom Text wegrutschen, Sätze ungünstig umbrechen oder Schaltflächen schwer auffindbar werden. Für PDF-Fassungen gelten zusätzlich die Anforderungen an barrierefreie Dokumente, die wir bei der PDF-Barrierefreiheit umsetzen.
Station 5: veröffentlichen und auffindbar machen
Nur wenige Websites sind ganz in Leichter Sprache. Deshalb müssen Leichte-Sprache-Seiten leicht zu finden sein, vorzugsweise über eine gut sichtbare Schaltfläche oben auf der Seite; auf dem Smartphone liegt der Zugang oft im Menü (BMAS, Heft 2). Die DIN SPEC schlägt außerdem ein einheitliches Leichte-Sprache-Icon vor, das das BMAS kostenfrei zum Herunterladen anbietet (BMAS). Innerhalb des Bereichs hilft eine Übersicht, von der aus Nutzerinnen und Nutzer direkt zu den einzelnen Seiten springen, und am Ende jeder Seite ein Link oder Pfeil zurück zur Startseite (BMAS, Heft 2).
Links verdienen eigene Sorgfalt. Linktexte sollen in Leichter Sprache sagen, wozu der Link dient und wohin er führt. Internetadressen sind als Linktext ungeeignet, und führt ein Link auf eine Seite in schwerer Sprache, steht ein Hinweis dabei, etwa „Diese Seite ist nicht in Leichter Sprache“ (BMAS, Heft 2). Technisch sind Standardfassung und Leichte-Sprache-Fassung beide deutsch. Eine hreflang-Auszeichnung unterscheidet sie deshalb nicht; die Verbindung entsteht über eindeutige, wechselseitige Links zwischen beiden Fassungen.
Danach beginnt die Pflege. Ändert sich die Standardfassung, muss die Leichte-Sprache-Fassung folgen, sonst stehen auf derselben Website zwei verschiedene Aussagen. In der Praxis hilft es, jede Leichte-Sprache-Seite mit ihrer Quellseite zu verknüpfen und jede Änderung an der Quelle als Auftrag für die Übertragung zu behandeln. In der Erklärung zur Barrierefreiheit sollte stehen, welche Inhalte in Leichter Sprache vorliegen. Bundesbehörden müssen die wesentlichen Inhalte dieser Erklärung ohnehin in Leichter Sprache erläutern (§ 4 BITV 2.0).
Angebote vergleichen: woran Sie gute Leichte Sprache erkennen
Ein Preis je Normseite lässt sich schnell vergleichen. Aussagekräftig wird er erst, wenn klar ist, was darin steckt. Der Ratgeber nennt als Qualitätskriterien, dass der Text zur Zielgruppe passt, gut aufgebaut ist, die Regeln der Leichten Sprache und die Rechtschreibung beachtet, zur Textvorlage passt und von einer Prüfgruppe geprüft wurde (BMAS, Heft 2). Daraus lassen sich Fragen ableiten, die jedes Angebot beantworten sollte.
Wer prüft?
Zahl der Prüfenden je Text, ihre Schulung und die Prüf-Assistenz. Gute Leichte Sprache ist von mindestens 2 Menschen mit Lernschwierigkeiten geprüft (BMAS, Heft 2).
Gibt es ein Prüfprotokoll?
Das Protokoll zeigt, was schwer war und welche Bilder nicht gepasst haben. Bei der Abnahme ist es der Nachweis, dass geprüft wurde.
Sind Bilder enthalten?
Eigene Zeichnungen, Fotos oder vorhandene Bildsymbole, und wer die Nutzungsrechte daran hält, auch für spätere Änderungen.
Wer schreibt?
Qualifikation der Übersetzerin oder des Übersetzers und die Angabe, ob und wofür ein KI-Programm beteiligt ist.
Wie läuft die Pflege?
Bedingungen für spätere Änderungen und die Frage, ob der Auftraggeber Texte selbst anpassen darf.
Wer baut ein?
Einbau ins Redaktionssystem mit Schaltfläche, Übersicht und Linkhinweisen sowie die erneute Prüfung der fertigen Seite.
Bei uns ist die Prüfung durch Betroffene bei Leichter Sprache im Preis inbegriffen. Wir berechnen ab 119 € je Normseite netto (BFSG-Experte). Eine Normseite hat 1.800 Zeichen inklusive Leerzeichen (BFSG-Experte), der Mindestauftrag liegt bei 249 € netto (BFSG-Experte), Preisstand September 2026 (BFSG-Experte). Jeder Text wird mit Quelldokument und Prüfprotokoll dokumentiert. Welche Seiten zuerst an der Reihe sind und was der Einbau kostet, klären wir vorab; Einzelheiten stehen auf unserer Seite zur Leichten Sprache.
Öffentliche Auftraggeber können die DIN SPEC als Bezugspunkt in die Leistungsbeschreibung aufnehmen; laut Beschreibung können ihre Empfehlungen als Kriterien bei Ausschreibungen dienen (DIN Media). Dann sollte die Leistungsbeschreibung auch festlegen, welche der dort genannten Möglichkeiten gelten. Wie Barrierefreiheit in Vergabeverfahren insgesamt nachgewiesen wird, beschreibt unser Beitrag zu öffentlichen Ausschreibungen. Unsere Leistungen für Behörden und Träger fassen wir auf der Seite für die öffentliche Hand zusammen.
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