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BFSG-Anforderungen: Was das Gesetz fordert und wen es betrifft

Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele digitale Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher in Deutschland barrierefrei sein — das BFSG setzt den European Accessibility Act mit klaren technischen Anforderungen an Websites, Shops und digitale Services um. Hier erfahren Sie, wen die Pflicht trifft, welche Fristen gelten und wie ein WCAG-2.2-Audit ab 2.480 € Ihren Konformitätsstand dokumentiert.

Eigene Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht Bis 100.000 € Bußgeld (BFSG §37) WCAG-2.2-Audit ab 2.480 € Festpreis Pflicht seit 28. Juni 2025

Kurz und einfach erklärt

Diese Seite erklärt das BFSG. Das BFSG ist ein Gesetz. Es sagt: Viele Angebote für Privatkunden müssen barrierefrei sein. Barrierefrei heißt: Alle Menschen können sie nutzen. Auch Menschen mit Behinderung.

Das Gesetz gilt zum Beispiel für Shops im Netz, für Banken und für Telefon. Auch Tickets für Reisen und E-Books gehören oft dazu.

Für sehr kleine Firmen gibt es eine Ausnahme. Sie gilt aber nur für Dienste, nicht für Waren. Die Regeln für Webseiten heißen WCAG.

Eine Behörde kann prüfen, ob Firmen das Gesetz einhalten. Bei Verstößen kann es ein Bußgeld geben. Betroffene Firmen müssen auch eine Erklärung zur Barrierefreiheit zeigen.

Sind Sie unsicher, ob das Gesetz für Sie gilt? Wir prüfen Ihre Seite und helfen bei einer ersten Einordnung. Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an.

Kennzahlen

EN 301 549

Prüfgrundlage

WCAG 2.2 AA

Prüfmaßstab

Festpreis

für das Audit von KMU-Websites

4

POUR-Prinzipien der WCAG

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist das zentrale deutsche Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit im privatwirtschaftlichen Bereich. Es setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882, den European Accessibility Act (EAA), in nationales Recht um. Während öffentliche Stellen des Bundes bereits durch die BITV 2.0 von 2011 zur Barrierefreiheit verpflichtet sind, erweitert das BFSG diese Pflicht erstmals auf private Unternehmen. Dieser Artikel erklärt die Anforderungen des Gesetzes, seine Reichweite, die technischen Standards und die Konsequenzen bei Nichteinhaltung. Als spezialisierte Audit- und Umsetzungsagentur begleiten wir Sie vom BFSG-Quick-Check für 490 € über das WCAG-2.2-Audit ab 2.480 € bis zur Dokumentation — die passenden Barrierefreiheitsleistungen im Überblick. Unsere eigene Website bewerten wir selbst nach WCAG 2.2 AA; Stand und bekannte Einschränkungen stehen in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit.

BFSG-Fristen: was seit dem 28. Juni 2025 gilt

BFSG · Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Die Fristen — und was jetzt gilt
Seit dem 28. Juni 2025 sind barrierefreie Websites und Shops für viele Unternehmen Pflicht
28. Juni 2025
Pflicht in Kraft
Onlineshops, Buchungsstrecken und Apps für Verbraucher müssen barrierefrei sein — technischer Maßstab EN 301 549
seit September 2025
Marktüberwachung aktiv
Gemeinsame Behörde der Länder prüft auf Antrag und per Stichprobe — Verstöße können untersagt und mit Bußgeld belegt werden
Übergang längstens bis 27. Juni 2040
Selbstbedienungsterminals
Bestandsgeräte bis zum Ende der Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre — neue Geräte sofort barrierefrei
Ihr Fahrplan
Audit → Remediation → Erklärung
Prüfbericht mit priorisierter Befundliste, danach Behebung und Barrierefreiheitserklärung nach §14
Bußgeldrahmen · BFSG §37
100.000 €
Höchstbetrag nach § 37 Abs. 2
Wer betroffen ist
Onlineshops und Buchungsstrecken
B2C-Websites mit Vertragsabschluss
Kleinstunternehmen teils ausgenommen
WCAG-2.2-Auditab 2.480 € Festpreis
Frist aktiv seit28. Juni 2025
Übersicht: Inkrafttreten, Marktüberwachung, Übergang für Selbstbedienungsterminals, Bußgeldrahmen nach BFSG §37 und der Weg zur Konformität. Schematische Darstellung.

BFSG-Konformität prüfen

ab 2.480 € Festpreis netto
  • Prüfung nach WCAG 2.2 AA und EN 301 549
  • Priorisierte Befundliste mit Schweregraden statt Tool-Rohdaten
  • Grundlage für die Barrierefreiheitserklärung nach §14 (Festpreis 390 €)
  • Optional laufendes BFSG-Monitoring ab 49 € pro Monat

WCAG-2.2-Audit für KMU-Websites bis 30 Seiten. Schneller Einstieg mit dem BFSG-Quick-Check für 490 €.

Preisstand: Oktober 2026. Laufende Leistungen sind einzeln buchbar und monatlich kündbar, eine Mindestlaufzeit gibt es nicht.

Das BFSG in Zahlen

28.06.2025
Stichtag des Inkrafttretens
bis 100.000 EUR
Bußgeld bei Verstößen (BFSG §37)
27
EU-Staaten mit dem European Accessibility Act
2030
Ende der Übergangsfrist für Altverträge

Rechtsgrundlagen und europäischer Kontext

Der Bundestag hat das BFSG am 20. Mai 2021 beschlossen; ausgefertigt wurde es am 16. Juli 2021, verkündet am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2970). Seine Pflichten gelten seit dem 28. Juni 2025. Das Gesetz basiert auf der EU-Richtlinie 2019/882, die alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen umzusetzen. Ziel ist die Beseitigung von Hindernissen für den freien Warenverkehr und die Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben.

Die Richtlinie definiert funktionale Anforderungen, die technisch über die europäische Norm EN 301 549 konkretisiert werden. Referenz ist bislang die Fassung V3.2.1 von 2021; sie verweist für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Die im September 2026 veröffentlichte Fassung V4.1.1 übernimmt die WCAG 2.2, begründet eine Konformitätsvermutung aber erst, wenn sie im Amtsblatt der EU genannt ist (Stand: Oktober 2026). Die WCAG 2.2 ist seit Oktober 2023 als W3C-Empfehlung veröffentlicht, und Inhalte, die WCAG 2.2 erfüllen, erfüllen nach Angabe des W3C auch WCAG 2.1. Wir empfehlen deshalb WCAG 2.2 AA als Prüfmaßstab. Unser WCAG 2.2 Audit prüft nach WCAG 2.2 AA und EN 301 549 und bereitet Sie auf die gesetzlichen Anforderungen vor.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?

Das BFSG definiert in §1 und §2 den sachlichen Anwendungsbereich. Betroffen sind sowohl physische Produkte als auch Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht oder erbracht werden. Der digitale Bereich ist besonders stark betroffen, da viele online angebotene Dienstleistungen für Verbraucher unter das Gesetz fallen, allen voran der elektronische Geschäftsverkehr.

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Online-Shops, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen, sind betroffen, sofern das Unternehmen kein Kleinstunternehmen ist. Das umfasst den gesamten Kaufprozess: Produktsuche, Katalognavigation, Warenkorb, Checkout, Bezahlung, Bestellbestätigung und Kundenkonto. Jeder einzelne Schritt muss barrierefrei zugänglich sein.

Bankdienstleistungen für Verbraucher

Online-Banking, Kontoeröffnungsprozesse, Kreditanträge, Überweisungen, Daueraufträge und weitere digitale Bankdienstleistungen für Verbraucher müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Das betrifft sowohl Web-Interfaces als auch mobile Banking-Anwendungen.

Telekommunikationsdienste

Telefondienste, Messenger-Dienste und deren zugehörige Kundenportale und Self-Service-Bereiche fallen unter das BFSG. Auch Vertragsabschlüsse, Tarifwechsel und Kündigungen müssen über barrierefreie digitale Kanäle möglich sein.

Personenbeförderungsdienste

Digitale Buchungssysteme, Fahrplaninformationen, Ticketportale und Check-in-Systeme für den Personentransport müssen barrierefrei gestaltet sein. Das gilt für den Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr; im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr betreffen die Anforderungen nur interaktive Selbstbedienungsterminals.

E-Books und Leseapplikationen

Elektronische Bücher und die zugehörigen Lese-Applikationen und Vertriebsplattformen müssen barrierefreie Formate, navigierbare Inhaltsstrukturen und anpassbare Darstellungsoptionen bieten. EPUB 3 mit Accessibility-Features ist der empfohlene Standard.

Hardwareprodukte mit digitaler Schnittstelle

Computer, Smartphones, Tablets, E-Book-Reader, Fernseher und Automaten (Geldautomaten, Fahrkartenautomaten) müssen ebenfalls die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Die Anforderungen betreffen sowohl die Hardware-Bedienung als auch die Software-Oberflächen.

Technische Anforderungen: EN 301 549 und WCAG

Die konkreten Anforderungen legt nach BFSG §3 die Verordnung zum BFSG (BFSGV) fest. Technisch konkretisiert werden sie durch die Norm EN 301 549, deren bisherige Referenzfassung V3.2.1 für Webinhalte auf die WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Die WCAG basiert auf vier Prinzipien, die als POUR-Prinzipien bekannt sind: Perceivable (Wahrnehmbar), Operable (Bedienbar), Understandable (Verständlich) und Robust (Robust). Jedes Prinzip enthält Richtlinien und messbare Erfolgskriterien, die die Konformität einer Website bestimmen.

Wahrnehmbar (Perceivable)

Informationen und Bedienelemente müssen so präsentiert werden, dass alle Nutzer sie wahrnehmen können. Textalternativen für Nicht-Text-Inhalte, Untertitel für Videos, ausreichende Farbkontraste (mindestens 4,5:1 für Fließtext), anpassbare Textgrößen ohne Funktionsverlust und Inhalte, die ohne Farbe allein verständlich sind.

Bedienbar (Operable)

Alle Funktionen müssen per Tastatur erreichbar sein. Ausreichend Zeit für die Nutzung von Inhalten, keine Inhalte, die Anfälle auslösen können, klare Navigationsmechanismen und Orientierungshilfen. Neu in WCAG 2.2: Mindestgröße für Zielgebiete (24x24 CSS-Pixel) und alternative Bedienungsmöglichkeiten für Drag-and-Drop-Interaktionen.

Verständlich (Understandable)

Texte müssen lesbar und verständlich sein. Webseiten müssen sich vorhersehbar verhalten und konsistente Navigation bieten. Eingabehilfen vermeiden und korrigieren Fehler. Formulare müssen Labels, Anleitungen und aussagekräftige Fehlermeldungen mit Korrekturvorschlägen bereitstellen.

Robust

Inhalte müssen robust genug sein, um von verschiedenen Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, zuverlässig interpretiert zu werden. Valides HTML, korrekte ARIA-Attribute und kompatible Implementierung sind entscheidend für die Zusammenarbeit mit Screenreadern und anderen Hilfsmitteln.

Aus abstrakten Kriterien werden konkrete Korrekturen

Die WCAG-Erfolgskriterien klingen technisch, ihre Verletzung ist im Alltag aber sehr real: ein Bestellformular, das ein Screenreader nicht vorlesen kann, oder ein Kontrast, den sehbeeinträchtigte Kundinnen nicht erkennen. Unsere Remediation setzt genau dort an — im Quellcode und nachprüfbar gegen WCAG 2.2 AA statt mit oberflächlichen Widgets.

  • Fehlende Formular-Labels werden korrekt verknüpft und ausgezeichnet
  • Farbkontraste werden auf mindestens 4,5:1 angehoben
  • Sichtbarer Fokusring und logische Tastaturreihenfolge im Checkout
Vorher3 Barrieren
E-Mail
Feld ohne Label — Screenreader liest nichts vor
Kontrast 2,4:1 — unter 4,5:1
Fokusring nicht sichtbar
VS
NachherWCAG 2.2 AA
E-Mail-Adresse
Label verknüpft, Pflichtfeld ausgezeichnet
Kontrast 7:1 — klar bestanden
Sichtbarer Fokusring, Tastaturpfad korrekt

Ausnahmen und Übergangsregelungen

Das BFSG sieht bestimmte Ausnahmen vor. Die wichtigste betrifft Kleinstunternehmen, also Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro (BFSG §2 Nr. 17). Bieten sie Dienstleistungen an, etwa einen Online-Shop, gelten die Barrierefreiheitsanforderungen für diese Dienstleistungen nicht (BFSG §3 Abs. 3). Für Produkte gilt die Ausnahme nicht: Wer als Kleinstunternehmen Produkte im Sinne des BFSG auf dem Markt bereitstellt, etwa Smartphones oder E-Book-Lesegeräte, bleibt insoweit in der Pflicht.

Weitere Ausnahmen bestehen bei grundlegender Veränderung und bei unverhältnismäßiger Belastung (BFSG §§16 und 17). Ein Wirtschaftsakteur kann sich darauf berufen, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung erfordern würde oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Die Beurteilung muss dokumentiert und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden. In der Praxis dürften diese Ausnahmen nur in wenigen Fällen greifen, da die meisten Barrierefreiheitsanforderungen mit vertretbarem Aufwand umsetzbar sind.

Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden, fallen nicht unter das Gesetz (BFSG §1 Abs. 2). Dienstleistungserbringer dürfen Produkte, die sie bereits vor diesem Stichtag rechtmäßig eingesetzt haben, bis zum 27. Juni 2030 weiter für ihre Dienstleistungen nutzen; vor dem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, längstens bis zum 27. Juni 2030, unverändert fortbestehen (BFSG §38). Neue Dienstleistungsverträge, die nach dem Stichtag abgeschlossen werden, müssen jedoch sofort die Anforderungen erfüllen.

Durchsetzung und Konsequenzen bei Verstößen

Die Durchsetzung des BFSG obliegt der Marktüberwachung der Länder. Die 16 Bundesländer haben dafür eine gemeinsame Behörde mit Sitz in Magdeburg geschaffen, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF); sie hat ihre bundesweite Tätigkeit im September 2025 aufgenommen. Bei Verstößen kann die Behörde die Beseitigung der Nichtkonformität verlangen, den Vertrieb des betreffenden Produkts oder die Erbringung der Dienstleistung beschränken oder untersagen und Bußgelder verhängen.

Die Bußgelder können gemäß BFSG §37 bis zu 100.000 Euro betragen. Darüber hinaus räumt das Gesetz Verbänden eigene Rechte ein: Nach § 15 Abs. 3 BGG anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz können bei der Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren gegen ein Unternehmen beantragen und gegen deren Entscheidung Rechtsbehelfe einlegen (BFSG §§32 und 33). Ein solcher Antrag ist unabhängig von individuellen Beschwerden möglich.

Risiko bei Untätigkeit

Neben den direkten finanziellen Konsequenzen birgt die Nichterfüllung der BFSG-Anforderungen ein erhebliches Reputationsrisiko. Medienberichte über mangelnde Barrierefreiheit und Verfahren auf Antrag von Verbänden können das Unternehmensimage nachhaltig beschädigen. Die Investition in Barrierefreiheit ist daher nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch eine unternehmerische Entscheidung.

Unsicher, ob Ihre Website die BFSG-Anforderungen erfüllt?

Barrierefreiheitserklärung: Pflichtdokument nach BFSG

Nach BFSG §14 in Verbindung mit Anlage 3 müssen Dienstleistungserbringer Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt; dieses Dokument wird oft als Barrierefreiheitserklärung bezeichnet. Es umfasst, soweit anwendbar, eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, die zum Verständnis ihrer Durchführung nötigen Erläuterungen, eine Beschreibung, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Die Informationen gehören in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an eine andere deutlich wahrnehmbare Stelle und müssen der Allgemeinheit barrierefrei zugänglich sein, auf Websites typischerweise über einen Link im Footer ähnlich dem Impressum und der Datenschutzerklärung.

Angaben wie die Einstufung als vollständig, teilweise oder nicht konform, bekannte Einschränkungen oder ein Feedback-Mechanismus sind im BFSG nicht ausdrücklich vorgeschrieben, machen den Stand aber nachvollziehbar. Wir erstellen die Barrierefreiheitserklärung und aktualisieren sie auf Wunsch einzeln; unser Compliance-Monitoring liefert die Messdaten dafür.

BFSG und BITV 2.0: Abgrenzung

Neben dem BFSG existiert in Deutschland die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die auf dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) basiert. Die BITV 2.0 von 2011 richtet sich an öffentliche Stellen des Bundes und verpflichtet diese zur barrierefreien Gestaltung ihrer Websites und mobilen Anwendungen. Die technischen Anforderungen beider Regelwerke überschneiden sich weitgehend, da beide auf harmonisierte Normen und damit auf die EN 301 549 abstellen.

Der wesentliche Unterschied liegt im Adressatenkreis: BITV 2.0 betrifft den öffentlichen Sektor, das BFSG die Privatwirtschaft. Unternehmen, die sich an öffentlichen Vergaben beteiligen, werden dadurch nicht selbst zu Adressaten der BITV 2.0, begegnen Anforderungen an Barrierefreiheit aber in den Vergabeunterlagen: Bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten sind für Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer in der Leistungsbeschreibung zu berücksichtigen, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen (§ 121 Abs. 2 GWB). Technisch teilen beide Wege den Kern: WCAG 2.2 AA umfasst die Anforderungen der WCAG 2.1 AA, auf die sich Kapitel 9 der EN 301 549 in ihrer bisherigen Referenzfassung stützt; darauf richten wir unser WCAG-Audit aus. Öffentliche Stellen müssen nach BITV 2.0 darüber hinaus die übrigen Anforderungen der Tabelle A.1 erfüllen, etwa zu Nutzereinstellungen, Dokumentation und Support; dafür gibt es die BITV-Prüfung.

Checkliste: Ist Ihr Unternehmen betroffen?

Die folgende Checkliste hilft Ihnen bei einer ersten Einschätzung, ob Ihr Unternehmen unter das BFSG fällt. Bei Unsicherheit empfehlen wir eine individuelle Beratung, da die Abgrenzung im Einzelfall komplex sein kann.

  • Sie verkaufen Produkte oder Dienstleistungen online an Endverbraucher (B2C)
  • Ihr Unternehmen ist kein Kleinstunternehmen: Es hat mindestens zehn Beschäftigte, oder Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme liegen jeweils über zwei Millionen Euro
  • Ihre Website enthält Transaktionsfunktionen (Bestellprozess, Vertragsabschluss, Buchung)
  • Sie bieten Bankdienstleistungen, Telekommunikation oder Personenbeförderung an
  • Sie vertreiben E-Books oder digitale Medienprodukte
  • Sie betreiben Automaten mit digitalen Interfaces (Geldautomaten, Ticketautomaten)

Wenn mindestens einer dieser Punkte auf Ihr Unternehmen zutrifft, sollten Sie die Barrierefreiheit Ihrer digitalen Angebote prüfen lassen. Je mehr Punkte zutreffen, desto umfangreicher sind Ihre Verpflichtungen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation.

Praktische Umsetzung: Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Konfrontation mit dem BFSG löst bei vielen Unternehmen Unsicherheit aus: Wo fängt man an? Welche Maßnahmen haben Priorität? Wir empfehlen einen dreistufigen Ansatz.

  1. Bestandsaufnahme

    Ein professioneller WCAG 2.2 Audit erfasst den aktuellen Zustand und identifiziert die Handlungsfelder. Das Ergebnis ist eine belastbare Datengrundlage statt eines Bauchgefühls.

  2. Priorisierte Remediation

    Wir beginnen mit den kritischsten Barrieren im geschäftskritischen Bereich: bei Online-Shops der Kaufprozess, bei Dienstleistungswebsites die Kontaktformulare und Buchungsprozesse.

  3. Nachhaltige Verankerung

    Schulungen für Ihr Team und automatisiertes Monitoring helfen dabei, neue Inhalte und Funktionen von Anfang an barrierefrei zu entwickeln.

Die zeitliche Planung sollte realistisch sein: Wie lange Audit, Remediation und Nachprüfung dauern, hängt vom Umfang und von der Komplexität der Website ab. Dieser Zeitrahmen lässt sich nicht beliebig verkürzen, da gründliche Tests und sorgfältige Implementierung die Qualität der Ergebnisse bestimmen. Unternehmen, deren Angebot die Anforderungen noch nicht erfüllt, sollten dennoch zeitnah handeln, denn die Pflichten gelten bereits seit dem 28. Juni 2025.

Internationale Perspektive: BFSG im europäischen Vergleich

Das BFSG ist die deutsche Umsetzung einer EU-weiten Richtlinie. Alle 27 EU-Mitgliedstaaten mussten den European Accessibility Act bis zum 28. Juni 2022 in nationales Recht umsetzen und ab dem 28. Juni 2025 anwenden. Die Anforderungen sind durch die Richtlinie EU-weit vereinheitlicht und stützen sich technisch auf die EN 301 549, sodass Unternehmen, die den deutschen Anforderungen genügen, grundsätzlich auch die Anforderungen in anderen EU-Märkten erfüllen. Für international tätige Unternehmen bedeutet das: Eine Investition in WCAG 2.2 AA Konformität gilt EU-weit und muss nicht für jeden Markt separat durchgeführt werden. Lediglich sprachspezifische Aspekte wie die Sprachauszeichnung im HTML (lang-Attribut) und die Übersetzungsqualität müssen für jeden Sprachbereich separat geprüft werden.

Die Rolle der Marktüberwachung in der Praxis

Die Durchsetzung des BFSG liegt bei der gemeinsamen Marktüberwachungsstelle der Bundesländer. Sie hat die Befugnis, Websites und digitale Dienstleistungen auf Konformität zu prüfen und bei Verstößen Maßnahmen zu ergreifen. Dienstleistungen prüft sie bei konkretem Anlass und auch ohne Anlass anhand von Stichproben (BFSG §28). Zusätzlich können Verbraucher, anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen ein Verfahren gegen ein Unternehmen beantragen (BFSG §32). Für Unternehmen bedeutet das: Eine Prüfung kann sowohl durch eine Stichprobe als auch durch einen Antrag ausgelöst werden.

Ein proaktiver Ansatz ist daher sinnvoll: Unternehmen, die frühzeitig in Barrierefreiheit investieren, verringern nicht nur ihr rechtliches Risiko, sondern können auch eine vollständige Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, die ihren Stand und ihre Konformitätsbemühungen dokumentiert. Wir unterstützen Sie bei jedem Schritt dieses Prozesses: von der initialen Prüfung über die technische Umsetzung bis zur Dokumentation und langfristigen Überwachung. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation.

Vertiefung: Durchsetzung, Ausnahmen und Grenzen

Wie das BFSG in der Praxis durchgesetzt wird und welche Rolle Marktüberwachung, Verbände und Wettbewerber spielen, behandelt der Beitrag zu BFSG-Durchsetzung und rechtlichen Risiken. Ob Sie als Kleinstunternehmen tatsächlich ausgenommen sind, klärt der Beitrag zur Kleinstunternehmen-Ausnahme. Und wer sich auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen möchte, findet die Anforderungen an die Beurteilung im Beitrag zu § 17 BFSG.

Das Wichtigste zu den BFSG-Anforderungen

  • Seit dem 28. Juni 2025 müssen Online-Shops und weitere digitale Dienste für Verbraucher barrierefrei sein; technischer Maßstab ist die EN 301 549, als Prüfmaßstab empfiehlt sich WCAG 2.2 AA
  • Verstöße können mit Bußgeldern bis 100.000 € geahndet werden (BFSG §37); zusätzlich können Verbände ein Verfahren der Marktüberwachung beantragen (BFSG §32)
  • Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen wie Online-Shops ausgenommen, bei Produkten nicht
  • Eine Barrierefreiheitserklärung nach §14 ist verpflichtend; nachträglich eingebundene Overlay-Widgets ersetzen keine Barrierefreiheit im Quellcode
  • Der Weg zur Konformität: BFSG-Quick-Check für 490 €, WCAG-2.2-Audit ab 2.480 €, laufendes Monitoring ab 49 € pro Monat

Häufige Fragen zum BFSG

So könnte die Website eines Hochschulfachbereichs aussehen

Der Entwurf zeigt Aufbau und Bedienung: Studiengänge zum Eingrenzen, ein Bewerbungsweg in Schritten, ein Abschnitt zu Nachteilsausgleich und Campus-Angaben. Die Hochschule darin ist erfunden.

Entwurf
Hochschule

Fachbereich mit Studiengangfilter und Nachteilsausgleich

Ein Entwurf für einen Hochschulfachbereich: acht Studiengänge lassen sich nach Abschluss und Studienform filtern, zu jedem stehen Abschluss, Regelstudienzeit und Zulassung in derselben Reihenfolge. Die Bewerbung ist in vier Schritten beschrieben, ein eigener Abschnitt erklärt Nachteilsausgleich und Sprechzeiten der Beratung. Zur Barrierefreiheit auf dem Campus nennt der Entwurf Rampenneigung, induktive Höranlage und Bodenleitsystem — und was fehlt.

StudiengangfilterNachteilsausgleichCampus-AngabenUntertitel

Exemplarische Layoutentwürfe zur Veranschaulichung. Die gezeigten Betriebe sind erfunden; es handelt sich nicht um Kundenprojekte.

Worum geht es?

Ein Klick genügt — alles Weitere ist freiwillig.

Erzählen Sie kurz vom Projekt

Alle Angaben hier sind freiwillig.

So, wie die Adresse im Browser steht, mit oder ohne https://.

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