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BFSG-Compliance seit 2025
Seit 28.06.2025 in KraftBis 100.000 EUR BußgeldEN 301 549 / WCAG 2.1 AABetrifft B2C-Dienstleistungen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Was es fordert und wen es betrifft

Seit dem 28. Juni 2025 müssen digitale Produkte und Dienstleistungen in Deutschland barrierefrei sein. Das BFSG setzt den European Accessibility Act um und stellt klare technische Anforderungen an Websites, Online-Shops und digitale Services. Hier erfahren Sie alles, was Sie als Unternehmen wissen müssen.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist das zentrale deutsche Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit im privatwirtschaftlichen Bereich. Es setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882, den European Accessibility Act (EAA), in nationales Recht um. Während die öffentliche Hand bereits seit 2016 durch die BITV 2.0 zur Barrierefreiheit verpflichtet ist, erweitert das BFSG diese Pflicht erstmals auf private Unternehmen. Dieser Artikel erklärt die Anforderungen des Gesetzes, seine Reichweite, die technischen Standards und die Konsequenzen bei Nichteinhaltung. Für die technische Umsetzung der Anforderungen bieten wir spezialisierte Barrierefreiheitsleistungen an.

Rechtsgrundlagen und europäischer Kontext

Das BFSG wurde am 16. Juli 2021 vom Bundestag verabschiedet und am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 2970). Die Übergangsfrist endete am 28. Juni 2025. Das Gesetz basiert auf der EU-Richtlinie 2019/882, die alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet, einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen umzusetzen. Ziel ist die Beseitigung von Hindernissen für den freien Warenverkehr und die Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben.

Die Richtlinie definiert funktionale Anforderungen, die technisch über die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 konkretisiert werden. Für Webinhalte verweist EN 301 549 auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Da die WCAG 2.2 seit Oktober 2023 als W3C-Empfehlung veröffentlicht ist und den aktuellen Stand der Technik darstellt, empfehlen wir, die Konformität mit WCAG 2.2 AA anzustreben. Unser WCAG 2.2 Audit prüft alle 78 Erfolgskriterien und bereitet Sie optimal auf die gesetzlichen Anforderungen vor.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?

Das BFSG definiert in §1 und §2 den sachlichen Anwendungsbereich. Betroffen sind sowohl physische Produkte als auch Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht oder erbracht werden. Der digitale Bereich ist besonders stark betroffen, da praktisch alle online angebotenen Dienstleistungen unter das Gesetz fallen.

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Online-Shops, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen, sind vollständig betroffen. Das umfasst den gesamten Kaufprozess: Produktsuche, Katalognavigation, Warenkorb, Checkout, Bezahlung, Bestellbestätigung und Kundenkonto. Jeder einzelne Schritt muss barrierefrei zugänglich sein.

Bankdienstleistungen für Verbraucher

Online-Banking, Kontoeröffnungsprozesse, Kreditanträge, Überweisungen, Daueraufträge und alle weiteren digitalen Bankdienstleistungen müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Das betrifft sowohl Web-Interfaces als auch mobile Banking-Anwendungen.

Telekommunikationsdienste

Telefondienste, Messenger-Dienste und deren zugehörige Kundenportale und Self-Service-Bereiche fallen unter das BFSG. Auch Vertragsabschlüsse, Tarifwechsel und Kündigungen müssen über barrierefreie digitale Kanäle möglich sein.

Personenbeförderungsdienste

Digitale Buchungssysteme, Fahrplaninformationen, Ticketportale und Check-in-Systeme für den Personentransport müssen barrierefrei gestaltet sein. Das umfasst Bus-, Bahn-, Flug- und Fernbusportale ebenso wie kommunale Nahverkehrs-Apps.

E-Books und Leseapplikationen

Elektronische Bücher und die zugehörigen Lese-Applikationen und Vertriebsplattformen müssen barrierefreie Formate, navigierbare Inhaltsstrukturen und anpassbare Darstellungsoptionen bieten. EPUB 3 mit Accessibility-Features ist der empfohlene Standard.

Hardwareprodukte mit digitaler Schnittstelle

Computer, Smartphones, Tablets, E-Book-Reader, Fernseher und Automaten (Geldautomaten, Fahrkartenautomaten) müssen ebenfalls die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Die Anforderungen betreffen sowohl die Hardware-Bedienung als auch die Software-Oberflächen.

Technische Anforderungen: EN 301 549 und WCAG

Die konkreten technischen Anforderungen ergeben sich aus der harmonisierten Norm EN 301 549 V3.2.1, die für Webinhalte auf die WCAG 2.1 Stufe AA verweist. Die WCAG basiert auf vier Prinzipien, die als POUR-Prinzipien bekannt sind: Perceivable (Wahrnehmbar), Operable (Bedienbar), Understandable (Verständlich) und Robust (Robust). Jedes Prinzip enthält Richtlinien und messbare Erfolgskriterien, die die Konformität einer Website bestimmen.

Wahrnehmbar (Perceivable)

Informationen und Bedienelemente müssen so präsentiert werden, dass alle Nutzer sie wahrnehmen können. Textalternativen für Nicht-Text-Inhalte, Untertitel für Videos, ausreichende Farbkontraste (mindestens 4,5:1 für Fließtext), anpassbare Textgrößen ohne Funktionsverlust und Inhalte, die ohne Farbe allein verständlich sind.

Bedienbar (Operable)

Alle Funktionen müssen per Tastatur erreichbar sein. Ausreichend Zeit für die Nutzung von Inhalten, keine Inhalte, die Anfälle auslösen können, klare Navigationsmechanismen und Orientierungshilfen. Neu in WCAG 2.2: Mindestgröße für Zielgebiete (24x24 CSS-Pixel) und alternative Bedienungsmöglichkeiten für Drag-and-Drop-Interaktionen.

Verständlich (Understandable)

Texte müssen lesbar und verständlich sein. Webseiten müssen sich vorhersehbar verhalten und konsistente Navigation bieten. Eingabehilfen vermeiden und korrigieren Fehler. Formulare müssen Labels, Anleitungen und aussagekräftige Fehlermeldungen mit Korrekturvorschlägen bereitstellen.

Robust

Inhalte müssen robust genug sein, um von verschiedenen Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, zuverlässig interpretiert zu werden. Valides HTML, korrekte ARIA-Attribute und kompatible Implementierung sind entscheidend für die Zusammenarbeit mit Screenreadern und anderen Hilfsmitteln.

Ausnahmen und Übergangsregelungen

Das BFSG sieht bestimmte Ausnahmen vor, die jedoch enger gefasst sind, als viele Unternehmen annehmen. Die wichtigste Ausnahme betrifft Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro sind von bestimmten Produktanforderungen befreit (BFSG §3 Abs. 3). Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für alle Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs. Online-Shops, die Produkte an Verbraucher verkaufen, sind in der Regel auch dann betroffen, wenn das Unternehmen weniger als zehn Mitarbeiter hat.

Eine weitere Ausnahme besteht bei unverhältnismäßiger Belastung (BFSG §17). Ein Wirtschaftsakteur kann sich auf diese Ausnahme berufen, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung erfordern würde oder eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung darstellt. Diese Ausnahme muss dokumentiert und der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen nachgewiesen werden. In der Praxis wird diese Ausnahme nur in sehr wenigen Fällen greifen, da die meisten Barrierefreiheitsanforderungen mit vertretbarem Aufwand umsetzbar sind.

Für Produkte, die bereits vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden, gelten Übergangsfristen. Dienstleistungen, die vor diesem Stichtag begonnen wurden, dürfen bis zum 28. Juni 2030 in der bisherigen Form weiter erbracht werden. Neue Dienstleistungsverträge, die nach dem Stichtag abgeschlossen werden, müssen jedoch sofort die Anforderungen erfüllen. Für Websites und Online-Shops bedeutet dies: Jede wesentliche Änderung oder Neuveröffentlichung nach dem 28. Juni 2025 muss barrierefrei sein.

Durchsetzung und Konsequenzen bei Verstößen

Die Durchsetzung des BFSG obliegt den Marktüberwachungsbehörden der Länder. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise ist die Bezirksregierung Köln zuständig, in Niedersachsen die Gewerbeaufsicht. Die Behörden können bei Verstößen verschiedene Maßnahmen ergreifen: Sie können die Beseitigung der Nichtkonformität anordnen, den Vertrieb des betreffenden Produkts oder der Dienstleistung beschränken oder untersagen und bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen Bußgelder verhängen.

Die Bußgelder können gemäß BFSG §37 bis zu 100.000 Euro betragen. Darüber hinaus eröffnet das Gesetz die Möglichkeit für Verbandsklagen: Verbraucherschutzverbände und Behindertenverbände können Unterlassungsklagen gegen Unternehmen erheben, die gegen die Barrierefreiheitsanforderungen verstoßen. Diese Klagen können unabhängig von individuellen Beschwerden eingereicht werden und führen häufig zu erheblichem öffentlichem Druck. Die EU-Kommission hat zudem angekündigt, die Umsetzung in den Mitgliedstaaten aktiv zu überwachen (Quelle: EU-Kommission 2024).

Risiko bei Untätigkeit

Neben den direkten finanziellen Konsequenzen birgt die Nichterfüllung der BFSG-Anforderungen ein erhebliches Reputationsrisiko. Medienberichte über mangelnde Barrierefreiheit und Verbandsklagen können das Unternehmensimage nachhaltig beschädigen. Die Investition in Barrierefreiheit ist daher nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch eine unternehmerische Entscheidung mit klarem Return on Investment.

Barrierefreiheitserklärung: Pflichtdokument nach BFSG

Nach BFSG §14 sind Unternehmen verpflichtet, eine Barrierefreiheitserklärung zu veröffentlichen. Diese Erklärung muss den aktuellen Stand der Barrierefreiheit dokumentieren, bekannte Einschränkungen benennen, geplante Maßnahmen zur Behebung beschreiben und einen Feedback-Mechanismus für Nutzer bereitstellen. Die Erklärung muss auf der Website leicht auffindbar sein, typischerweise über einen Link im Footer ähnlich dem Impressum und der Datenschutzerklärung.

Die Erklärung sollte den Konformitätsstand nach WCAG 2.1 AA (oder besser WCAG 2.2 AA) angeben: vollständig konform, teilweise konform oder nicht konform. Bei teilweiser Konformität müssen die nicht-konformen Bereiche benannt und der geplante Zeitrahmen für die Behebung angegeben werden. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung einer rechtskonformen Barrierefreiheitserklärung und bei der regelmäßigen Aktualisierung im Rahmen unseres Compliance-Monitorings.

BFSG und BITV 2.0: Abgrenzung

Neben dem BFSG existiert in Deutschland die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die auf dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) basiert. Die BITV 2.0 richtet sich an Behörden des Bundes und verpflichtet diese seit 2016 zur barrierefreien Gestaltung ihrer Websites und Apps. Die technischen Anforderungen beider Regelwerke überschneiden sich weitgehend, da beide auf die WCAG und EN 301 549 verweisen.

Der wesentliche Unterschied liegt im Adressatenkreis: BITV 2.0 betrifft den öffentlichen Sektor, das BFSG die Privatwirtschaft. Unternehmen, die sowohl im B2G- als auch im B2C-Bereich tätig sind, müssen beide Regelwerke beachten. Für die praktische Umsetzung bedeutet das in der Regel keinen Mehraufwand, da eine Konformität mit WCAG 2.2 AA beide Anforderungen erfüllt. Unser Ansatz zielt daher stets auf den höchsten gemeinsamen Standard ab.

Checkliste: Ist Ihr Unternehmen betroffen?

Die folgende Checkliste hilft Ihnen bei einer ersten Einschätzung, ob Ihr Unternehmen unter das BFSG fällt. Bei Unsicherheit empfehlen wir eine individuelle Beratung, da die Abgrenzung im Einzelfall komplex sein kann.

  • Sie verkaufen Produkte oder Dienstleistungen online an Endverbraucher (B2C)
  • Ihr Unternehmen hat mehr als zehn Beschäftigte oder einen Jahresumsatz über zwei Millionen Euro
  • Ihre Website enthält Transaktionsfunktionen (Bestellprozess, Vertragsabschluss, Buchung)
  • Sie bieten Bankdienstleistungen, Telekommunikation oder Personenbeförderung an
  • Sie vertreiben E-Books oder digitale Medienprodukte
  • Sie betreiben Automaten mit digitalen Interfaces (Geldautomaten, Ticketautomaten)

Wenn mindestens einer dieser Punkte auf Ihr Unternehmen zutrifft, sollten Sie die Barrierefreiheit Ihrer digitalen Angebote prüfen lassen. Je mehr Punkte zutreffen, desto umfangreicher sind Ihre Verpflichtungen. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Einschätzung Ihrer rechtlichen Situation.

Häufige Fragen zum BFSG

Praktische Umsetzung: Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die Konfrontation mit dem BFSG löst bei vielen Unternehmen Unsicherheit aus: Wo fängt man an? Welche Maßnahmen haben Priorität? Unsere Empfehlung basiert auf einem dreistufigen Ansatz, der sich in der Praxis bewährt hat. Erstens: Bestandsaufnahme durch einen professionellen WCAG 2.2 Audit, um den aktuellen Zustand zu erfassen und die Handlungsfelder zu identifizieren. Zweitens: Priorisierte Remediation, beginnend mit den kritischsten Barrieren im geschäftskritischen Bereich (bei Online-Shops der Kaufprozess, bei Dienstleistungswebsites die Kontaktformulare und Buchungsprozesse). Drittens: Nachhaltige Verankerung durch Schulungen für Ihr Team und automatisiertes Monitoring, damit neue Inhalte und Funktionen von Anfang an barrierefrei entwickelt werden.

Die zeitliche Planung sollte realistisch sein: Ein vollständiger Audit dauert je nach Komplexität der Website zwei bis fünf Wochen, die Remediation vier bis zwölf Wochen und die Nachprüfung ein bis zwei Wochen. Für Unternehmen, die bisher keine Barrierefreiheitsmaßnahmen umgesetzt haben, bedeutet das einen Gesamtzeitraum von zwei bis fünf Monaten bis zur Konformität. Dieser Zeitrahmen lässt sich nicht beliebig verkürzen, da gründliche Tests und sorgfältige Implementierung die Qualität der Ergebnisse bestimmen. Unternehmen, die die Fristen des BFSG bereits überschritten haben, sollten dennoch zeitnah handeln: Die Marktüberwachungsbehörden werden bei der Durchsetzung voraussichtlich berücksichtigen, ob ein Unternehmen erkennbare Anstrengungen unternimmt, die Konformität herzustellen.

Internationale Perspektive: BFSG im europäischen Vergleich

Das BFSG ist die deutsche Umsetzung einer EU-weiten Richtlinie. Alle 27 EU-Mitgliedstaaten mussten den European Accessibility Act bis zum 28. Juni 2025 in nationales Recht umsetzen. Die technischen Anforderungen sind durch die EN 301 549 harmonisiert, sodass Unternehmen, die den deutschen Anforderungen genügen, grundsätzlich auch die Anforderungen in anderen EU-Märkten erfüllen. Für international tätige Unternehmen bedeutet das: Eine Investition in WCAG 2.2 AA Konformität gilt EU-weit und muss nicht für jeden Markt separat durchgeführt werden. Lediglich sprachspezifische Aspekte wie die Sprachauszeichnung im HTML (lang-Attribut) und die Übersetzungsqualität müssen für jeden Sprachbereich separat geprüft werden.

Die Rolle der Marktüberwachung in der Praxis

Die Durchsetzung des BFSG liegt bei den Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer. Diese Behörden haben die Befugnis, Websites und digitale Dienstleistungen auf Konformität zu prüfen und bei Verstößen Maßnahmen zu ergreifen. In der Anfangsphase nach dem Inkrafttreten des BFSG ist davon auszugehen, dass die Behörden zunächst auf Hinweise von Verbrauchern und Verbänden reagieren, bevor sie proaktiv eigene Prüfungen durchführen. Verbraucherschutzverbände und Behindertenverbände haben jedoch bereits angekündigt, die Einhaltung des BFSG aktiv zu überwachen und bei Verstößen Unterlassungsklagen einzureichen. Für Unternehmen bedeutet das: Auch wenn eine behördliche Prüfung noch nicht unmittelbar bevorsteht, ist das Risiko von Verbandsklagen real und gegenwärtig.

Ein proaktiver Ansatz ist daher die beste Strategie: Unternehmen, die frühzeitig in Barrierefreiheit investieren, minimieren nicht nur ihr rechtliches Risiko, sondern können auch eine vollständige Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen, die ihre Konformitätsbemühungen dokumentiert. Diese Erklärung wirkt in einem möglichen Prüfungsfall als Nachweis guter Absicht und systematischer Bemühungen. Wir unterstützen Sie bei jedem Schritt dieses Prozesses: von der initialen Prüfung über die technische Umsetzung bis zur Dokumentation und langfristigen Überwachung. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation.