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Recht & Vergabe

BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen: Wer ist befreit?

Viele Betriebe wähnen sich als Kleinstunternehmen BFSG-befreit. Wann die Ausnahme greift, warum sie nur für Dienstleistungen gilt und was Paragraf 17 fordert.

13 Min. Lesezeit KleinstunternehmenBFSGAusnahmenE-Commerce

Kaum ein Satz zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird so oft und so selbstsicher falsch zitiert wie dieser: "Als Kleinstunternehmen sind wir doch befreit." Die Aussage klingt beruhigend und trifft in vielen Fällen schlicht nicht zu. Denn die Kleinstunternehmen-Ausnahme ist an eine harte Doppelschwelle geknüpft, sie gilt ausdrücklich nur für Dienstleistungen und nicht für Produkte, und sie läuft für zahlreiche Onlineshops zumindest teilweise ins Leere. Wer sich auf eine vermeintliche Befreiung verlässt, ohne die Voraussetzungen zu prüfen, trägt das volle Risiko der Marktüberwachung. Dieser Beitrag erklärt die genaue Schwelle, die Grenzen der Ausnahme, die alternative Entlastung nach Paragraf 17 BFSG samt Dokumentations- und Neubewertungspflicht und liefert eine Betroffenheits-Checkliste, mit der Sie Ihre Lage sachlich statt aus dem Bauch heraus einordnen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kleinstunternehmen ist nur, wer beide Grenzen zugleich unterschreitet: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme (BFSG Paragrafen 2 und 3). Acht Beschäftigte genügen nicht, wenn Umsatz und Bilanzsumme jeweils über 2 Millionen Euro liegen.
  • Die Freistellung deckt ausschließlich Dienstleistungen. Wer Produkte im Sinne des Gesetzes in Verkehr bringt, muss sie unabhängig von der Unternehmensgröße barrierefrei gestalten (BFSG Paragraf 1).
  • Für Onlineshops läuft die Ausnahme oft ins Leere: Sobald erfasste Produkte wie Smartphones, E-Book-Reader, Router oder Zahlungsterminals verkauft werden, entfällt sie dafür (Händlerbund); Website, App und Terminal werden je Kanal bewertet.
  • Rund 83 Prozent aller Unternehmen in Deutschland galten 2024 als Kleinstunternehmen (Statistisches Bundesamt, 2026). Der Größenstatus allein sagt jedoch nichts darüber aus, ob die Ausnahme im eigenen Geschäftsmodell anwendbar ist.
  • Greift die Ausnahme nicht, bleibt die unverhältnismäßige Belastung nach Paragraf 17 BFSG: Die Beurteilung ist zu dokumentieren, fünf Jahre aufzubewahren, der Marktüberwachung auf Verlangen vorzulegen und bei Dienstleistungen mindestens alle fünf Jahre zu erneuern.
  • Maßstab dieser Beurteilung sind die Nettokosten der Barrierefreiheit im Verhältnis zu Gesamtkosten und Nettoumsatz sowie der Nutzen für Menschen mit Behinderungen (BFSG Anlage 4). Aufwand allein begründet keine Unverhältnismäßigkeit.

Der teure Irrtum: Kleinstunternehmen ist nicht gleich befreit

In vielen Betrieben hat sich eine bequeme Kurzformel festgesetzt: Wer klein ist, muss nichts tun. Diese Verkürzung ist gefährlich, weil sie zwei unterschiedliche Fragen vermischt. Die erste Frage lautet, ob ein Unternehmen überhaupt die Schwellenwerte eines Kleinstunternehmens erreicht. Die zweite Frage lautet, ob die Ausnahme im konkreten Fall tatsächlich greift, also ob nur Dienstleistungen und keine Produkte im Spiel sind. Beide Fragen werden im Alltag gern zu einer einzigen zusammengezogen und mit einem schnellen "trifft uns nicht" beantwortet. Genau daraus entsteht das Risiko.

Der Hintergrund macht deutlich, warum der Gesetzgeber die Ausnahme eng gefasst hat. Ende 2023 lebten in Deutschland rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen, das entspricht 9,3 Prozent der Bevölkerung (Statistisches Bundesamt, 2024). Rechnet man ältere Menschen mit alters- und situationsbedingten Einschränkungen hinzu, wächst die Gruppe, die auf barrierefreie digitale Angebote angewiesen ist, noch deutlich. Eine pauschale Freistellung aller kleinen Anbieter würde diese Gruppe von einem erheblichen Teil des Marktes ausschließen. Deshalb ist die Ausnahme kein Freibrief, sondern ein eng umrissener Sonderfall.

Vermutung ist kein Nachweis

Wer sich ohne Prüfung auf die Kleinstunternehmen-Ausnahme beruft, verlässt sich auf eine Vermutung. Im Prüffall zählt aber nicht das Bauchgefühl, sondern die belegbare Tatsachenlage. Eine vorschnelle Selbstbefreiung ist ein ähnlich trügerischer Abkürzungsversuch wie ein technisches Overlay, das echte Barrierefreiheit nur vortäuscht. Warum solche Abkürzungen scheitern, zeigt der Beitrag warum Accessibility-Overlays keine BFSG-Lösung sind.

Die Schwelle: Wann gilt ein Unternehmen als Kleinstunternehmen?

Das BFSG definiert das Kleinstunternehmen anhand von zwei Grenzwerten. Befreit von den Anforderungen an Dienstleistungen ist nur, wer weniger als 10 Beschäftigte hat und zugleich höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro erreicht (BFSG Paragrafen 2 und 3). Entscheidend ist das Wort zugleich: Beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Ein Unternehmen mit acht Beschäftigten, aber drei Millionen Euro Umsatz und einer Bilanzsumme über 2 Millionen Euro ist kein Kleinstunternehmen im Sinne der Ausnahme. Ebenso wenig ein Unternehmen mit einer Million Euro Umsatz, das aber zwölf Personen beschäftigt.

Dass so viele Betriebe sich fälschlich in Sicherheit wiegen, hat einen statistischen Grund. Im Jahr 2024 galten etwa 83 Prozent aller Unternehmen in Deutschland als Kleinstunternehmen (Statistisches Bundesamt, 2026). Insgesamt zählten rund 3,2 Millionen Unternehmen und damit 99,3 Prozent aller Unternehmen zu den kleinen und mittleren Unternehmen (Statistisches Bundesamt, 2026), und 54 Prozent aller Beschäftigten arbeiteten in dieser Gruppe (Statistisches Bundesamt, 2026). Die schiere Masse führt dazu, dass viele Verantwortliche annehmen, die Ausnahme sei der Normalfall. Der Größenstatus allein sagt aber nichts darüber aus, ob die Ausnahme im eigenen Geschäftsmodell überhaupt anwendbar ist.

So werden die Werte gezählt

Die Beschäftigtenzahl orientiert sich an der europäischen Definition und rechnet Voll- und Teilzeitkräfte anteilig. Umsatz und Bilanzsumme werden auf Basis des vorangegangenen Geschäftsjahres beurteilt. Weil die Schwelle bei genau 10 Beschäftigten und 2 Millionen Euro liegt, kann schon überschaubares Wachstum bei Personal oder Umsatz den Status beenden. Der Status ist also nichts Statisches, sondern gehört regelmäßig überprüft.
KriteriumGrenzwert für die AusnahmePrüfhinweis
Beschäftigteweniger als 10 PersonenVoll- und Teilzeit anteilig, Vorjahr
Jahresumsatzhöchstens 2 Mio. Euroalternativ zur Bilanzsumme
Jahresbilanzsummehöchstens 2 Mio. Euroalternativ zum Umsatz
Verknüpfung der Kriterienbeide Bedingungen zugleichkumulativ, sonst keine Ausnahme

Der entscheidende Haken: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen

Selbst wer beide Schwellenwerte klar unterschreitet, ist nicht automatisch aus der Pflicht. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen bezieht sich ausschließlich auf Dienstleistungen (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Für Produkte gilt sie nicht. Ein Kleinstunternehmen, das Produkte im Sinne des Gesetzes in Verkehr bringt, fällt unter das BFSG und muss diese Produkte barrierefrei gestalten (BFSG Paragraf 1). Diese Unterscheidung wird in der Debatte oft übersehen, weil im digitalen Alltag Dienstleistung und Produkt oft im selben Angebot zusammenfallen.

KonstellationGreift die Ausnahme?Was daraus folgt
Reine Dienstleistung, Schwelle unterschrittenenthalten Keine BFSG-Pflicht für die Leistung
Dienstleistung, Schwelle überschrittennicht enthalten Volle Pflicht nach BFSG
Produkt im Sinne des BFSGnicht enthalten Pflicht unabhängig von der Größe
BFSG-Produkte im OnlineshopNein, für diese ProdukteProduktpflichten trotz Kleinststatus

Die Tabelle zeigt: Die Ausnahme ist nur eine von mehreren Weichen. Sie schützt einen kleinen Dienstleister, der ausschließlich Leistungen erbringt und die Größenschwelle sicher unterschreitet. Sobald ein Produkt hinzukommt, deckt sie dieses Produkt nicht; wird die Schwelle überschritten, ist die Freistellung hinfällig. Für die eigene Einordnung lohnt daher der Blick in unsere Übersicht der konkreten BFSG-Anforderungen, die beschreibt, welche Pflichten im Ernstfall tatsächlich zu erfüllen sind.

Für Produkte gilt die Ausnahme nicht

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme deckt nur Dienstleistungen. Sobald ein BFSG-relevantes Produkt ins Sortiment kommt, gelten dafür die Produktpflichten des Gesetzes, unabhängig davon, wie klein das Unternehmen ist: Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, müssen diese barrierefrei gestalten (Bundesfachstelle Barrierefreiheit).

Onlineshop mit Produkten: warum die Ausnahme oft ins Leere läuft

Besonders im E-Commerce zerfällt die vermeintliche Sicherheit schnell. Ein Onlineshop erbringt zwar eine Dienstleistung, verkauft aber häufig genau jene Produkte, die das BFSG ausdrücklich erfasst. Verkauft ein kleiner Shop etwa Smartphones, E-Book-Reader, Computer oder Router, greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme für diese Produkte nicht (Händlerbund). Der Betrieb bleibt in der Pflicht, obwohl er die Beschäftigten- und Umsatzschwelle unterschreitet. Die folgende Übersicht zeigt Produkte und Konstellationen, die die Ausnahme regelmäßig aushebeln.

Smartphones und Tablets

Verbraucherendgeräte mit interaktiven Funktionen zählen zu den vom BFSG erfassten Produkten. Wer sie verkauft, kann sich für diese Waren nicht auf die Ausnahme berufen.

E-Book-Reader

E-Book-Lesegeräte sind ausdrücklich erfasste Produkte (BFSG Paragraf 1 Absatz 2). E-Books selbst zählen dagegen zu den Dienstleistungen, für die die Kleinstunternehmen-Ausnahme greifen kann (BFSG Paragraf 1 Absatz 3).

Computer und Notebooks

Hardware für Verbraucher samt Betriebssystemen fällt unter die Produktpflichten des Gesetzes, unabhängig von der Unternehmensgröße.

Zahlungs- und SB-Terminals

Selbstbedienungs- und Zahlungsterminals sind erfasste Produkte. Für sie besteht die Anforderung auch bei sehr kleinen Anbietern.

Telekommunikations-Endgeräte

Router, Modems und ähnliche Netzabschlussgeräte für Endkunden gehören zu den Produkten, die barrierefrei nutzbar sein müssen.

Shop mit solchen Waren

Sobald ein Kleinstunternehmen erfasste Produkte anbietet, greift die Dienstleistungs-Ausnahme für diesen Teil des Geschäfts nicht mehr.

Zur Produktfrage kommt die Kanalfrage. Viele kleine Anbieter betreiben neben der Website eine mobile App, über die dieselben Leistungen laufen. Auch hier stellt sich die Betroffenheit neu, denn Apps können sowohl als Bestandteil einer Dienstleistung als auch produktnah zu bewerten sein. Wie sich die Anforderungen konkret auf iOS und Android übertragen, beschreibt der Beitrag zu barrierefreien Apps unter dem BFSG. Für den barrierefreien Shop und den barrierefreien E-Commerce gilt in der Summe: Die Größe entlastet seltener, als viele hoffen.

  • Reines Dienstleistungsangebot prüfen: Wird ausschließlich eine Leistung erbracht oder auch ein erfasstes Produkt verkauft?
  • Sortiment durchgehen: Sind Geräte wie Smartphones, E-Book-Reader oder Router im Angebot, entfällt die Ausnahme für diese Produkte.
  • Kanäle einbeziehen: Website, App und Terminal getrennt betrachten, denn die Betroffenheit kann je Kanal unterschiedlich ausfallen.
  • Schwellenwerte laufend beobachten: Wachstum bei Personal oder Umsatz kann den Kleinststatus beenden.

Wenn die Ausnahme nicht greift: die unverhältnismäßige Belastung nach Paragraf 17

Fällt ein Unternehmen aus der Kleinstunternehmen-Ausnahme heraus, bleibt eine zweite, gänzlich andere Entlastung: die unverhältnismäßige Belastung nach Paragraf 17 BFSG. Sie ist keine pauschale Größenfreistellung, sondern eine Einzelfallprüfung. Die Barrierefreiheitsanforderungen gelten danach nur so weit, wie sie nicht zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale einer Leistung oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen (BFSG Paragrafen 16 und 17). Wer sich darauf beruft, muss das nicht einfach behaupten, sondern belegen und über die Zeit aufrechterhalten.

Genau hier unterscheidet sich Paragraf 17 von der bequemen Selbstbefreiung. Wer die unverhältnismäßige Belastung geltend macht, muss die Beurteilung dokumentieren und diese Dokumentation fünf Jahre aufbewahren, gerechnet ab der letzten Bereitstellung eines Produkts oder der letzten Erbringung einer Dienstleistung (BFSG Paragraf 17). Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde ist eine Kopie der Beurteilung vorzulegen (BFSG Paragraf 17). Dienstleistungserbringer müssen ihre Beurteilung zudem für jede Dienstleistungskategorie mindestens alle fünf Jahre erneut vornehmen (BFSG Paragraf 17). Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, sind von Dokumentation und Aufbewahrung ausgenommen, müssen der Behörde auf Verlangen aber die maßgeblichen Fakten übermitteln (BFSG Paragraf 17). Die Berufung auf Paragraf 17 ist damit kein einmaliger Akt, sondern eine dauerhafte Nachweispflicht.

  • Dokumentieren: Die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung schriftlich festhalten.
  • Aufbewahren: Die Unterlagen fünf Jahre ab der letzten Bereitstellung oder Erbringung vorhalten.
  • Vorlegen: Auf Anforderung der Marktüberwachungsbehörde eine Kopie bereitstellen.
  • Neu bewerten: Als Dienstleistungserbringer die Beurteilung mindestens alle fünf Jahre wiederholen.

Für die Beurteilung selbst gibt das Gesetz Kriterien vor. Maßgeblich ist das Verhältnis der Nettokosten der Barrierefreiheit zu den Gesamtkosten und zum Nettoumsatz sowie der erwartete Nutzen für Menschen mit Behinderungen (BFSG Anlage 4). Eine unverhältnismäßige Belastung liegt also nicht schon dann vor, wenn Barrierefreiheit Aufwand verursacht, sondern erst, wenn dieser Aufwand im Verhältnis zu Umsatz und Nutzen tatsächlich außer Verhältnis steht. Wie eng die Behörden diese Grenze im Zweifel ziehen und wie die Durchsetzung abläuft, ordnet der Beitrag zur BFSG-Durchsetzung und den rechtlichen Risiken ein.

Paragraf 17 ist keine Dauerausrede

Die unverhältnismäßige Belastung ist an eine konkrete Leistung und einen konkreten Zeitpunkt gebunden. Sinken die Kosten, etwa durch neue Werkzeuge oder einen Relaunch, kann die frühere Beurteilung überholt sein. Wer sich dauerhaft auf Paragraf 17 stützt, ohne die Beurteilung zu pflegen und mindestens alle fünf Jahre zu erneuern, riskiert, den Schutz zu verlieren, sobald die Behörde nachfragt.

Weder der Kleinststatus noch Paragraf 17 sind eine Tür, die einmal geöffnet dauerhaft offen bleibt. Beide Wege verlangen eine belegbare Prüfung, die man im Ernstfall vorlegen kann.

Agentur für digitale Barrierefreiheit

Betroffenheits-Checkliste: in fünf Schritten zur Klarheit

Die folgende Checkliste führt von der groben Selbsteinschätzung zu einer belastbaren Aussage. Sie ersetzt keine rechtliche Einzelfallberatung, ordnet die Lage aber sauber, bevor Budget oder Aufwand festgelegt werden. Wer diese fünf Schritte ehrlich durchgeht, weiß am Ende, ob er sich auf eine Ausnahme berufen kann oder ob eine strukturierte Umsetzung ansteht.

  1. Schwelle prüfen: Liegen die Beschäftigtenzahl unter 10 und Umsatz oder Bilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro? Nur wenn beides zutrifft, ist der Kleinststatus überhaupt erreicht (BFSG Paragraf 2 Nummer 17).
  2. Leistung oder Produkt bestimmen: Handelt es sich um eine reine Dienstleistung oder werden erfasste Produkte in Verkehr gebracht? Bei Produkten entfällt die Ausnahme (BFSG Paragraf 1).
  3. Kanäle trennen: Website, App, Terminal und Onlineshop je einzeln bewerten, denn die Betroffenheit kann pro Kanal abweichen.
  4. Alternativweg Paragraf 17 prüfen: Falls die Ausnahme nicht greift, klären, ob eine unverhältnismäßige Belastung vorliegt und dokumentiert werden kann (BFSG Paragraf 17).
  5. Ergebnis festhalten: Das Prüfergebnis schriftlich sichern, damit es im Fall einer behördlichen Anfrage vorgelegt werden kann.

Der letzte Schritt wird oft unterschätzt. Ob ein Unternehmen befreit ist oder nicht, ist im Streitfall eine Frage der Belegbarkeit. Eine nachvollziehbar dokumentierte Prüfung ist zugleich die Grundlage für die Barrierefreiheitserklärung und für ein fortlaufendes BFSG-Monitoring, das Statusänderungen früh sichtbar macht.

Von der Vermutung zur belastbaren Prüfung

Die eigentliche Botschaft dieses Beitrags ist kein Paragraf, sondern eine Haltung: Betroffenheit ist keine Frage des Gefühls, sondern des Nachweises. Ein kurzer Blick auf die Mitarbeiterzahl reicht nicht, um sich sicher zu wähnen. Erst die Kombination aus Schwellenprüfung, Produkt- und Kanalanalyse und, falls nötig, der Beurteilung nach Paragraf 17 ergibt ein tragfähiges Bild. Diese Prüfung lässt sich strukturiert durchführen und bildet zugleich die Basis für alles Weitere. Welche Pflichten aus einer bestehenden Betroffenheit folgen, fasst unsere Seite zu den BFSG-Anforderungen zusammen.

Was am Ende zählt

Auf der einen Seite steht eine bequeme Annahme, die im Prüffall nichts wert ist. Auf der anderen Seite steht eine dokumentierte Prüfung, die klärt, ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift, ob Produkte die Freistellung aushebeln und ob Paragraf 17 als Alternative in Betracht kommt. Nur die zweite Variante lässt sich gegenüber der Marktüberwachung belegen und macht die nächsten Schritte planbar.

Ist die Betroffenheit einmal geklärt, folgt die Umsetzung meist über ein strukturiertes WCAG-2.2-Audit und einen priorisierten Maßnahmenplan. Ob sich der Aufwand rechnet und welche Größenordnung realistisch ist, ordnet der Beitrag zu den Kosten und dem ROI eines Accessibility-Audits ein. Wo Ihr Unternehmen konkret steht, klären wir gern unverbindlich über unsere Leistungen oder direkt über die Kontaktseite.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten und Quellen aus: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz mit den Paragrafen 1, 2, 3, 16, 17 und 37 sowie Anlage 4 (BFSG, Bundesgesetzblatt 2021), FAQ und Fachinformationen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit (2025), rechtliche Einordnung der IHK und des Händlerbunds zur Kleinstunternehmen-Ausnahme (2025), Schwerbehindertenstatistik des Statistischen Bundesamts (Statistisches Bundesamt, 2024) sowie Strukturdaten zu kleinen und mittleren Unternehmen (Statistisches Bundesamt, 2026). Angaben zu Recht und Betroffenheit ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

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