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BFSG-Compliance seit 2025
Recht & Compliance

BFSG-Marktüberwachung 2026: So läuft eine Prüfung ab

Marktüberwachung der Länder, Auskunftsverlangen, Fristen und Bußgelder bis 100.000 Euro: So läuft eine BFSG-Prüfung ab und so stellen Sie sich prüfsicher auf.

13 Min. Lesezeit BFSGMarktüberwachungComplianceBußgeldPrüfung

Seit dem 28. Juni 2025 (Bundesfachstelle Barrierefreiheit) verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) weite Teile des digitalen Verbrauchergeschäfts zur Barrierefreiheit - vom Onlineshop über Buchungsportale bis zu Bank- und E-Book-Diensten. Ein Jahr später hat sich die Lage verschoben: Die anfängliche Nachsicht ist vorbei, die Marktüberwachungsbehörden der Länder befinden sich seit Anfang 2026 in der aktiven Kontrollphase (ehome-news, 2026), und der Umsetzungsstand im Markt liegt im Schnitt erst bei rund 49 Prozent (itiko, 2026). Für Betreiber heißt das: Eine Prüfung ist keine abstrakte Möglichkeit mehr, sondern ein konkretes Verfahren mit Fristen, Anordnungen und Bußgeldern bis zu 100.000 Euro (BFSG § 37). Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wer prüft, was geprüft wird, wie das Verfahren abläuft - und wie Sie sich mit einem strukturierten WCAG-Audit prüfsicher aufstellen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Dienstleistungen prüft bundesweit die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, für körperliche Produkte die Behörden der einzelnen Länder.
  • Auslöser sind Stichproben, Verbraucherbeschwerden, Hinweise anerkannter Verbände oder eigene Recherche der Behörde - nicht allein Abmahnungen von Wettbewerbern.
  • Geprüft wird gegen die harmonisierte Norm EN 301 549, die für Webinhalte die WCAG-Erfolgskriterien der Stufe AA übernimmt, samt der Barrierefreiheitserklärung.
  • Das Verfahren ist gestuft: Auskunftsverlangen, Prüfbericht, angemessene Frist zur Mängelbeseitigung, erst danach Anordnung und Bußgeld.
  • Der Rahmen reicht bis 100.000 Euro (BFSG § 37) für schwere Verstöße und bis 10.000 Euro (BFSG § 37) für Informations- und Dokumentationspflichten; zusätzlich droht die Untersagung der Dienstleistung.
  • Die Lücke ist groß: 95,9 Prozent (WebAIM Million, 2026) der Startseiten tragen WCAG-Fehler, im Schnitt 56,1 (WebAIM Million, 2026) je Seite - eine Prüfung findet fast überall Angriffsfläche.

Wer prüft: die Marktüberwachung der Länder

Die Durchsetzung des BFSG liegt bei den Ländern, nicht beim Bund. Für die zahlreichen Dienstleistungen im Verbrauchergeschäft - dazu zählen Onlineshops und der gesamte elektronische Geschäftsverkehr - haben die 16 Länder per Staatsvertrag eine gemeinsame Stelle geschaffen: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie bündelt die Kontrolle für ganz Deutschland an einem Ort, damit ein Anbieter nicht von sechzehn Behörden parallel geprüft wird. Für körperliche Produkte wie Selbstbedienungsterminals, Zahlungsautomaten oder E-Book-Lesegeräte bleiben die Marktüberwachungsbehörden der einzelnen Länder zuständig.

Rechtlicher Hintergrund ist die europäische Richtlinie (EU) 2019/882, der European Accessibility Act, den das BFSG in deutsches Recht überführt (Europäische Kommission). Die Behörden arbeiten nach den Grundsätzen der Marktüberwachung, wie sie auch aus dem Produktsicherheitsrecht bekannt sind: risikobasiert, stichprobenartig und reaktiv auf Beschwerden. Seit Anfang 2026 befinden sie sich in der aktiven Kontrollphase (ehome-news, 2026) - die anfängliche Zurückhaltung, in der viele Betriebe die Frist noch für eine reine Ankündigung hielten, ist damit vorbei. Wie sich die Durchsetzung insgesamt und die rechtlichen Risiken darstellen, vertieft der Beitrag zur BFSG-Durchsetzung und ihren rechtlichen Risiken.

Marktüberwachung ist keine Abmahnung

Die behördliche Prüfung ist ein Verwaltungsverfahren mit Anhörung und Fristen - kein Abmahnschreiben eines Wettbewerbers. Beides kann auftreten, folgt aber unterschiedlichen Regeln und Rechtsfolgen. Wer die behördlichen Schritte kennt, reagiert im Ernstfall ruhiger, fristgerecht und ohne überstürzte Zugeständnisse.

Was die Behörde prüft

Maßstab der Prüfung ist nicht der subjektive Eindruck, sondern die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Sie übersetzt die Anforderungen des BFSG in technisch prüfbare Kriterien und übernimmt für Webinhalte die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) auf der Stufe AA. Wer diese Norm erfüllt, genießt die gesetzliche Konformitätsvermutung. Die Prüfung kombiniert automatisierte Werkzeuge mit manuellen Tests, weil ein Scanner zwar fehlende Alt-Texte oder zu geringen Kontrast zuverlässig findet, die Qualität einer Umsetzung aber erst ein Mensch beurteilt. Sechs Bereiche stehen dabei erfahrungsgemäß im Fokus.

Wahrnehmbarkeit

Alt-Texte, Untertitel und ausreichender Kontrast. Auf 83,9 Prozent (WebAIM Million, 2026) der Startseiten ist der Kontrast zu gering, auf 53,1 Prozent (WebAIM Million, 2026) fehlen Alt-Texte.

Bedienbarkeit

Vollständige Tastaturbedienung, sichtbarer Fokus und korrekte Formularlabels. Warenkorb und Checkout müssen sich auch ohne Maus bedienen lassen.

Struktur

Semantische Überschriften, Landmarks und ausgezeichnete Listen. Leere Links, auf 46,3 Prozent (WebAIM Million, 2026) der Seiten zu finden, fallen hier durch.

Barrierefreiheitserklärung

Die Pflichtangabe, wie der Dienst die Anforderungen erfüllt, samt Feedback-Kanal und erreichbarem Kontaktweg für Nutzerinnen und Nutzer.

Robustheit

Kompatibilität mit assistiver Technik über gültiges, standardkonformes Markup - stabil auf dem Desktop wie auf mobilen Geräten.

Dokumentation

Konformitätsnachweise und - falls beansprucht - die schriftliche Begründung einer unverhältnismäßigen Belastung nach § 17 BFSG.

Ein Punkt wird dabei häufig übersehen: Auch geschützte Bereiche hinter dem Login zählen, wenn sie Teil der Dienstleistung sind - etwa das Kundenkonto eines Onlineshops. Und Inhalte, die von eingebundenen Drittanbieter-Bausteinen stammen, entbinden nicht von der Verantwortung; wer sie in seine Seite einbaut, muss ihre Barrierefreiheit sicherstellen. Wie weit diese Verantwortung reicht, ordnet der Beitrag zu Drittanbieter-Widgets und der BFSG-Verantwortung ein.

So läuft eine Prüfung Schritt für Schritt

Eine Prüfung fällt nicht vom Himmel, sondern folgt einem nachvollziehbaren Ablauf. Vom ersten Auslöser bis zu einer möglichen Anordnung liegen mehrere Stufen, an denen Betreiber aktiv mitwirken - und an denen sich eine spätere Sanktion noch abwenden lässt. Die sieben Schritte im Überblick.

  1. Auslöser und Fallauswahl: Eine Stichprobe, eine Verbraucherbeschwerde, ein Hinweis eines anerkannten Verbands oder die eigene Recherche der Behörde rückt einen Anbieter in den Fokus.
  2. Erste Sichtung: automatisierte und manuelle Prüfung der öffentlich zugänglichen Dienstleistung gegen EN 301 549 sowie eine Kontrolle der Barrierefreiheitserklärung.
  3. Auskunftsverlangen: Die Behörde fordert Informationen und Unterlagen an, etwa die Konformitätsbewertung oder die Begründung einer unverhältnismäßigen Belastung. Wirtschaftsakteure sind zur Mitwirkung verpflichtet.
  4. Fachliche Prüfung und Prüfbericht: Die Behörde stellt konkrete Barrieren fest und hält sie nachvollziehbar fest.
  5. Aufforderung zur Mängelbeseitigung: Es wird eine angemessene Frist gesetzt, innerhalb derer die Barrieren zu beheben sind.
  6. Nachprüfung: Nach Fristablauf kontrolliert die Behörde, ob die Korrekturen tatsächlich greifen.
  7. Anordnung und Bußgeld: Bleiben die Mängel bestehen, folgen Anordnungen bis zur Untersagung der Dienstleistung sowie ein Bußgeldverfahren; Ergebnisse können veröffentlicht werden.

Zentral ist die Mitwirkungspflicht: Wer Auskünfte oder Unterlagen verweigert, riskiert eigenständige Sanktionen, unabhängig vom eigentlichen Barrierefreiheitsbefund. Kooperation verkürzt das Verfahren dagegen spürbar und schafft Spielraum bei den Fristen - gerade wenn ein Teil der Mängel erkennbar bereits in Bearbeitung ist.

Fristen, Anordnungen und Bußgelder

Bleiben Barrieren nach Fristablauf bestehen, greift die Behörde zu abgestuften Mitteln. Die folgende Übersicht ordnet typische Fallgruppen den möglichen Rechtsfolgen und dem Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG zu - die konkrete Einordnung und Höhe trifft die Behörde stets im Einzelfall.

FallgruppeMögliche RechtsfolgeBußgeldrahmen
Dienstleistung trotz Anordnung weiter ohne Barrierefreiheit angebotenBeschränkung oder Untersagungbis 100.000 Euro (BFSG § 37)
Behördliche Anordnung nicht befolgtDurchsetzung, Zwangsmittelbis 100.000 Euro (BFSG § 37)
Barrierefreiheitserklärung fehlt oder ist unvollständigAufforderung zur Nachbesserungbis 10.000 Euro (BFSG § 37)
Auskunft oder Unterlagen nicht bereitgestelltAnordnung zur Mitwirkungbis 10.000 Euro (BFSG § 37)

Nicht jeder ist im gleichen Umfang betroffen. Für Dienstleistungen gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten (BFSG § 3) und höchstens 2 Millionen Euro (BFSG § 3) Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme - für körperliche Produkte greift diese Erleichterung allerdings nicht. Ob Ihr Betrieb darunterfällt, klärt der Beitrag zur Kleinstunternehmen-Ausnahme im BFSG. Wer sich auf eine unverhältnismäßige Belastung beruft, muss diese nach § 17 BFSG dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorlegen; welche Anforderungen dabei gelten, erläutert der Beitrag zur unverhältnismäßigen Belastung nach § 17 BFSG.

Die Frist ist Ihre wichtigste Ressource

Ein Bußgeld steht am Ende einer Kette, nicht am Anfang. Zwischen Feststellung und Sanktion liegt eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Wer in dieser Zeit strukturiert und dokumentiert nachbessert, wendet die härteren Folgen in der Regel ab - vorausgesetzt, die Behebung ist belastbar und nicht nur kosmetisch.

Wie Sie sich prüfsicher aufstellen

Vorbereitung schlägt Reaktion. Der wirksamste Schutz vor den Folgen einer Prüfung ist eine Website, die den Anforderungen bereits genügt - und die das belegen kann. Am Anfang steht eine ehrliche Bestandsaufnahme: Ein WCAG-Audit kombiniert automatische Scans mit manuellen Tests und einer Prüfung per Screenreader und liefert eine priorisierte Mängelliste, die zugleich als Nachweis gegenüber der Behörde dient. Von Werkzeugen, die Barrierefreiheit per nachgeladenem Skript nur vortäuschen, ist abzuraten; warum solche Overlays keine tragfähige Lösung sind, erläutert der Beitrag zu Accessibility-Overlays.

Aus einem belastbaren Prüfergebnis wird Prüfsicherheit, wenn sechs Bausteine zusammenkommen.

  • Ein dokumentiertes Audit gegen WCAG 2.2 AA und EN 301 549 mit priorisierter Mängelliste
  • Eine vollständige, aktuelle Barrierefreiheitserklärung mit funktionierendem Feedback-Kanal
  • Konformitätsunterlagen und - falls beansprucht - die schriftliche Begründung unverhältnismäßiger Belastung
  • Ein benannter Ansprechpartner, der Auskunftsverlangen und Fristen der Behörde bearbeitet
  • Barrierefreiheit fest in Redaktion, Design und Entwicklung verankert, damit neue Inhalte konform bleiben
  • Regelmäßige Nachkontrollen, die Regressionen früh sichtbar machen

Diese Bausteine greifen dauerhaft nur, wenn Barrierefreiheit in die Abläufe eingebettet ist - in der barrierefreien Webentwicklung ebenso wie in der Redaktion. Eine vollständige Barrierefreiheitserklärung mit erreichbarem Feedback-Kanal gehört genauso dazu wie ein laufendes BFSG-Monitoring, das Regressionen sichtbar macht, bevor sie zum Befund werden. In unseren Referenzprojekten beginnt die Absicherung fast stets mit der Struktur, bevor Details folgen; betroffen sind dabei viele Kontaktpunkte einer Website - von der barrierefreien Terminbuchung bis zur barrierefreien E-Rechnung.

Eine Marktüberwachung prüft nicht die Absicht, sondern das Ergebnis. Entscheidend ist nicht, dass Barrierefreiheit geplant war, sondern dass die Dienstleistung heute bedienbar ist - nachweisbar, dokumentiert und im laufenden Betrieb.

Grundsatz aus der Prüfpraxis der barrierefreien Webentwicklung

Die aktive Kontrollphase verändert die Rechnung für Betreiber. Solange nur rund 49 Prozent (itiko, 2026) der Anforderungen im Markt umgesetzt sind und 95,9 Prozent (WebAIM Million, 2026) der Startseiten nachweisbare WCAG-Fehler tragen, ist die Wahrscheinlichkeit einer Beanstandung real - und der Aufwand einer nachträglichen Reparatur unter Zeitdruck liegt regelmäßig über dem einer geplanten Umsetzung. Wer die Barrierefreiheit früh angeht, erfüllt nicht nur das seit dem 28. Juni 2025 (Bundesfachstelle Barrierefreiheit) geltende Gesetz, sondern gewinnt eine größere Zielgruppe und, wie der Beitrag zum doppelten Hebel aus Barrierefreiheit und SEO zeigt, zusätzliche Sichtbarkeit. Aus der Pflicht wird so eine Investition - und aus der Marktüberwachung ein kalkulierbares Verfahren statt eines Risikos. Welche Schritte für Ihre Website konkret anstehen, klären wir im Rahmen unserer Leistungen.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) - insbesondere §§ 3, 17 und 37, EN 301 549 als harmonisierte Norm, W3C Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2, Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), WebAIM Million Report (2026), den Angaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit sowie den Marktberichten von itiko (2026) und ehome-news (2026) zum Umsetzungsstand und zur aktiven Kontrollphase.

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