Seit dem 28. Juni 2025 (Bundesfachstelle Barrierefreiheit) verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) weite Teile des digitalen Verbrauchergeschäfts zur Barrierefreiheit - vom Onlineshop über Buchungsportale bis zu Bank- und E-Book-Diensten. Ein Jahr später hat sich die Lage verschoben: Die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder hat im September 2025 ihre bundesweite Tätigkeit aufgenommen und im Januar 2026 ihre Marktüberwachungsstrategien für Produkte und Dienstleistungen beschlossen (MLBF, 2026). Für Betreiber heißt das: Eine Prüfung ist keine abstrakte Möglichkeit mehr, sondern ein konkretes Verfahren mit Fristen, Anordnungen und Bußgeldern bis zu 100.000 Euro (BFSG § 37). Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, wer prüft, was geprüft wird, wie das Verfahren abläuft - und wie Sie sich mit einem strukturierten WCAG-Audit darauf vorbereiten.
Das Wichtigste in Kürze
- Zuständig ist bundesweit die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, für Dienstleistungen ebenso wie für Produkte.
- Auslöser sind Stichproben, Verbraucherbeschwerden, Hinweise anerkannter Verbände oder eigene Recherche der Behörde - nicht allein Abmahnungen von Wettbewerbern.
- Technische Referenz ist die EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG-Erfolgskriterien der Stufe AA verweist; geprüft wird auch die Barrierefreiheitserklärung.
- Das Verfahren ist gestuft: Auskunftsverlangen, Prüfbericht, angemessene Frist zur Mängelbeseitigung, in der Regel erst danach Anordnung und Bußgeld.
- Der Rahmen reicht bis 100.000 Euro (BFSG § 37) für schwere Verstöße und bis 10.000 Euro (BFSG § 37) für Melde-, Kennzeichnungs- und Auskunftspflichten; zusätzlich droht die Untersagung der Dienstleistung.
- Die Lücke ist groß: 95,9 Prozent (WebAIM Million, 2026) der Startseiten tragen WCAG-Fehler, im Schnitt 56,1 (WebAIM Million, 2026) je Seite - eine Prüfung findet fast überall Angriffsfläche.
Wer prüft: die Marktüberwachung der Länder
Die Durchsetzung des BFSG liegt bei den Ländern, nicht beim Bund. Für Produkte und für die zahlreichen Dienstleistungen im Verbrauchergeschäft - dazu zählen Onlineshops und der gesamte elektronische Geschäftsverkehr - haben die 16 Länder per Staatsvertrag eine gemeinsame Stelle geschaffen: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie bündelt die Kontrolle für ganz Deutschland an einem Ort, damit ein Anbieter nicht von sechzehn Behörden parallel geprüft wird. Ihre Zuständigkeit umfasst auch körperliche Produkte wie Geld- und Fahrkartenautomaten, Smartphones oder E-Book-Lesegeräte (MLBF, 2026).
Rechtlicher Hintergrund ist die europäische Richtlinie (EU) 2019/882, der European Accessibility Act, den das BFSG in deutsches Recht überführt (Europäische Kommission). Die Behörden arbeiten nach den Grundsätzen der Marktüberwachung, wie sie auch aus dem Produktsicherheitsrecht bekannt sind: risikobasiert, stichprobenartig und reaktiv auf Beschwerden. Ihre Marktüberwachungsstrategien für Produkte und Dienstleistungen hat die MLBF im Januar 2026 beschlossen (MLBF, 2026). Wie sich die Durchsetzung insgesamt und die rechtlichen Risiken darstellen, vertieft der Beitrag zur BFSG-Durchsetzung und ihren rechtlichen Risiken.
Marktüberwachung ist keine Abmahnung
Was die Behörde prüft
Maßstab der Prüfung ist nicht der subjektive Eindruck, sondern die europäische Norm EN 301 549. Sie übersetzt die Anforderungen in technisch prüfbare Kriterien und verweist für Webinhalte auf die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) der Stufe AA - in der Fassung V3.2.1 auf die WCAG 2.1, in der überarbeiteten Fassung auf die WCAG 2.2. Eine gesetzliche Konformitätsvermutung nach § 4 BFSG setzt voraus, dass die Fundstelle einer harmonisierten Norm zum European Accessibility Act im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist; bis dahin bildet die EN 301 549 die zentrale technische Referenz (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Die Prüfung kombiniert automatisierte Werkzeuge mit manuellen Tests, weil ein Scanner zwar fehlende Alt-Texte oder zu geringen Kontrast zuverlässig findet, die Qualität einer Umsetzung aber erst ein Mensch beurteilt. Sechs Bereiche sind dabei zentral.
Wahrnehmbarkeit
Alt-Texte, Untertitel und ausreichender Kontrast. Auf 83,9 Prozent (WebAIM Million, 2026) der Startseiten ist der Kontrast zu gering, auf 53,1 Prozent (WebAIM Million, 2026) fehlen Alt-Texte.
Bedienbarkeit
Vollständige Tastaturbedienung, sichtbarer Fokus und korrekte Formularlabels. Warenkorb und Checkout müssen sich auch ohne Maus bedienen lassen.
Struktur
Semantische Überschriften, Landmarks und ausgezeichnete Listen. Leere Links, auf 46,3 Prozent (WebAIM Million, 2026) der Startseiten zu finden, fallen hier durch.
Barrierefreiheitserklärung
Die Pflichtangabe nach Anlage 3 BFSG, wie der Dienst die Anforderungen erfüllt, einschließlich der Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Robustheit
Kompatibilität mit assistiver Technik über gültiges, standardkonformes Markup - stabil auf dem Desktop wie auf mobilen Geräten.
Dokumentation
Konformitätsnachweise und - falls beansprucht - die schriftliche Begründung einer unverhältnismäßigen Belastung nach § 17 BFSG.
Ein Punkt wird dabei häufig übersehen: Auch geschützte Bereiche hinter dem Login zählen, wenn sie Teil der Dienstleistung sind - etwa das Kundenkonto eines Onlineshops. Und Inhalte, die von eingebundenen Drittanbieter-Bausteinen stammen, entbinden nicht von der Verantwortung; wer sie in seine Seite einbaut, muss ihre Barrierefreiheit sicherstellen. Wie weit diese Verantwortung reicht, ordnet der Beitrag zu Drittanbieter-Widgets und der BFSG-Verantwortung ein.
So läuft eine Prüfung Schritt für Schritt
Eine Prüfung fällt nicht vom Himmel, sondern folgt einem nachvollziehbaren Ablauf. Vom ersten Auslöser bis zu einer möglichen Anordnung liegen mehrere Stufen, an denen Betreiber aktiv mitwirken - und an denen sich eine spätere Sanktion noch abwenden lässt. Die sieben Schritte im Überblick.
- Auslöser und Fallauswahl: Eine Stichprobe, eine Verbraucherbeschwerde, ein Hinweis eines anerkannten Verbands oder die eigene Recherche der Behörde rückt einen Anbieter in den Fokus.
- Erste Sichtung: automatisierte und manuelle Prüfung der öffentlich zugänglichen Dienstleistung gegen EN 301 549 sowie eine Kontrolle der Barrierefreiheitserklärung.
- Auskunftsverlangen: Die Behörde fordert Informationen und Unterlagen an, etwa die Konformitätsbewertung oder die Begründung einer unverhältnismäßigen Belastung. Wirtschaftsakteure sind zur Mitwirkung verpflichtet.
- Fachliche Prüfung und Prüfbericht: Die Behörde stellt konkrete Barrieren fest und hält sie nachvollziehbar fest.
- Aufforderung zur Mängelbeseitigung: Es wird eine angemessene Frist gesetzt, innerhalb derer die Barrieren zu beheben sind.
- Nachprüfung: Nach Fristablauf kontrolliert die Behörde, ob die Korrekturen tatsächlich greifen.
- Anordnung und Bußgeld: Bleiben die Mängel bestehen, folgen Anordnungen bis zur Untersagung der Dienstleistung; daneben ist ein Bußgeldverfahren möglich, und Ergebnisse können veröffentlicht werden.
Zentral ist die Mitwirkungspflicht: Wer Auskünfte oder Unterlagen verweigert, riskiert eigenständige Sanktionen, unabhängig vom eigentlichen Barrierefreiheitsbefund. Kooperation kann das Verfahren dagegen verkürzen und Spielraum bei den Fristen schaffen - gerade wenn ein Teil der Mängel erkennbar bereits in Bearbeitung ist.
Fristen, Anordnungen und Bußgelder
Bleiben Barrieren nach Fristablauf bestehen, greift die Behörde zu abgestuften Mitteln. Die folgende Übersicht ordnet typische Fallgruppen den möglichen Rechtsfolgen und dem Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG zu - die konkrete Einordnung und Höhe trifft die Behörde stets im Einzelfall.
| Fallgruppe | Mögliche Rechtsfolge | Bußgeldrahmen |
|---|---|---|
| Dienstleistung angeboten oder erbracht, die die Anforderungen nicht erfüllt | Beschränkung oder Untersagung | bis 100.000 Euro (BFSG § 37) |
| Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt, das die Anforderungen nicht erfüllt | Einschränkung, Rücknahme oder Rückruf | bis 100.000 Euro (BFSG § 37) |
| Barrierefreiheitserklärung fehlt oder ist unvollständig | Aufforderung zur Nachbesserung | bis 100.000 Euro (BFSG § 37) |
| Auskunft oder Unterlagen nicht bereitgestellt | Anordnung zur Mitwirkung | bis 10.000 Euro (BFSG § 37) |
Nicht jeder ist im gleichen Umfang betroffen. Für Dienstleistungen gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten (BFSG § 2 Nr. 17) und höchstens 2 Millionen Euro (BFSG § 2 Nr. 17) Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme - für körperliche Produkte greift diese Erleichterung allerdings nicht. Ob Ihr Betrieb darunterfällt, klärt der Beitrag zur Kleinstunternehmen-Ausnahme im BFSG. Wer sich auf eine unverhältnismäßige Belastung beruft, muss diese nach § 17 BFSG dokumentieren und der Behörde auf Verlangen vorlegen; welche Anforderungen dabei gelten, erläutert der Beitrag zur unverhältnismäßigen Belastung nach § 17 BFSG.
Die Frist ist Ihre wichtigste Ressource
Wie Sie sich auf eine Prüfung vorbereiten
Vorbereitung schlägt Reaktion. Der wirksamste Schutz vor den Folgen einer Prüfung ist eine Website, die den Anforderungen bereits genügt - und die das belegen kann. Am Anfang steht eine ehrliche Bestandsaufnahme: Ein WCAG-Audit kombiniert automatische Scans mit manuellen Tests und einer Prüfung per Screenreader und liefert eine priorisierte Mängelliste, die zugleich als Nachweis gegenüber der Behörde dienen kann. Von Werkzeugen, die Barrierefreiheit per nachgeladenem Skript nur vortäuschen, ist abzuraten; warum solche Overlays keine tragfähige Lösung sind, erläutert der Beitrag zu Accessibility-Overlays.
Aus einem belastbaren Prüfergebnis wird eine tragfähige Vorbereitung, wenn sechs Bausteine zusammenkommen.
- Ein dokumentiertes Audit gegen WCAG 2.2 AA und EN 301 549 mit priorisierter Mängelliste
- Eine vollständige, aktuelle Barrierefreiheitserklärung mit funktionierendem Feedback-Kanal
- Konformitätsunterlagen und - falls beansprucht - die schriftliche Begründung unverhältnismäßiger Belastung
- Ein benannter Ansprechpartner, der Auskunftsverlangen und Fristen der Behörde bearbeitet
- Barrierefreiheit fest in Redaktion, Design und Entwicklung verankert, damit neue Inhalte konform bleiben
- Regelmäßige Nachkontrollen, die Regressionen früh sichtbar machen
Diese Bausteine greifen dauerhaft nur, wenn Barrierefreiheit in die Abläufe eingebettet ist - in der barrierefreien Webentwicklung ebenso wie in der Redaktion. Eine vollständige Barrierefreiheitserklärung mit erreichbarem Feedback-Kanal gehört genauso dazu wie ein laufendes BFSG-Monitoring, das Regressionen sichtbar macht, bevor sie zum Befund werden. Sinnvoll ist, mit der Struktur zu beginnen, bevor Details folgen; unseren Projektansatz beschreiben die Referenzen. Betroffen sind dabei viele Kontaktpunkte einer Website - von der barrierefreien Terminbuchung bis zur barrierefreien E-Rechnung.
Eine Marktüberwachung prüft nicht die Absicht, sondern das Ergebnis. Entscheidend ist nicht, dass Barrierefreiheit geplant war, sondern dass die Dienstleistung heute bedienbar ist - nachweisbar, dokumentiert und im laufenden Betrieb.
Die laufende Marktüberwachung verändert die Rechnung für Betreiber. Solange 95,9 Prozent (WebAIM Million, 2026) der Startseiten nachweisbare WCAG-Fehler tragen, ist die Wahrscheinlichkeit einer Beanstandung real - und der Aufwand einer nachträglichen Reparatur unter Zeitdruck liegt regelmäßig über dem einer geplanten Umsetzung. Wer die Barrierefreiheit früh angeht, erfüllt nicht nur das seit dem 28. Juni 2025 (Bundesfachstelle Barrierefreiheit) geltende Gesetz, sondern gewinnt eine größere Zielgruppe und, wie der Beitrag zum doppelten Hebel aus Barrierefreiheit und SEO zeigt, zusätzliche Sichtbarkeit. Aus der Pflicht wird so eine Investition - und aus der Marktüberwachung ein kalkulierbares Verfahren statt eines Risikos. Welche Schritte für Ihre Website konkret anstehen, klären wir im Rahmen unserer Leistungen.
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