Zum Inhalt springen
BFSG-Compliance seit 2025
Recht & Compliance

Barrierefreie E-Rechnung: XRechnung und ZUGFeRD zugänglich

XRechnung und ZUGFeRD fluten den Rechnungsverkehr - doch die menschenlesbare PDF-Ansicht muss für Verbraucher barrierefrei nach PDF/UA sein. So gelingt es.

12 Min. Lesezeit E-RechnungBarrierefreie DokumentePDF/UAXRechnungZUGFeRDBFSG

Die E-Rechnung ist 2026 kein Zukunftsthema mehr, sondern Alltag: Seit dem 1. Januar 2025 (Bundesfinanzministerium) müssen alle inländischen Unternehmen strukturierte elektronische Rechnungen im Geschäft zwischen Unternehmen empfangen können, ab dem 1. Januar 2027 (Bundesfinanzministerium) kommt für Betriebe mit mehr als 800.000 Euro (Bundesfinanzministerium) Vorjahresumsatz die Versandpflicht hinzu, und ab 2028 (Bundesfinanzministerium) gilt sie für praktisch alle inländischen B2B-Umsätze. Damit steigt die Zahl der XRechnungen und ZUGFeRD-Belege sprunghaft. Fast unbemerkt entsteht dabei ein Barrierefreiheitsproblem: Eine XRechnung ist reiner XML-Code, den kein Mensch ohne Aufbereitung liest, und die menschenlesbare Ansicht - meist ein PDF - ist ohne gezielte Vorbereitung für blinde und sehbehinderte Menschen oft unbrauchbar. Wo solche Belege an Verbraucher gehen, verlangt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz seit dem 28. Juni 2025 (Bundesfachstelle Barrierefreiheit) jedoch zugängliche Dokumente. Dieser Beitrag zeigt, warum die E-Rechnung eine Barrierefreiheitsfrage ist, wo der Unterschied zwischen PDF/A-3 und PDF/UA liegt und wie Sie Belege im Rahmen der barrierefreien PDF-Aufbereitung rechtssicher zugänglich machen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Welten treffen aufeinander: Die E-Rechnungspflicht stammt aus dem Steuerrecht und betrifft den B2B-Verkehr, das BFSG richtet sich an Belege für Verbraucher. Wo beide sich überschneiden, muss die sichtbare Rechnung zugänglich sein.
  • Eine XRechnung ist ein reiner Datensatz. Für Menschen wird sie erst durch eine Visualisierung lesbar, und genau diese Visualisierung entscheidet über Barrierefreiheit.
  • ZUGFeRD liefert ein PDF nach PDF/A-3 (ISO 19005-3) - das sichert die Archivierung und die Einbettung der XML-Daten, stellt aber keine Barrierefreiheit sicher.
  • Barrierefreie Dokumente verlangen PDF/UA (ISO 14289-1): getaggte Struktur, logische Lesereihenfolge, Alternativtexte, Dokumentsprache und ausgezeichnete Tabellen.
  • Der Zeitdruck steigt planbar: Empfang seit 2025, Versand ab 2027 für mehr als 800.000 Euro (Bundesfinanzministerium) Umsatz, ab 2028 für alle inländischen B2B-Umsätze (Bundesfinanzministerium).
  • Die gute Nachricht: Barrierefreie Belege lassen sich in den bestehenden Rechnungsworkflow einbauen, statt jedes PDF von Hand nachzubearbeiten - ein Schritt, der zugleich BFSG-Konformität und eine größere Zielgruppe erschließt.

Warum die E-Rechnung eine Barrierefreiheitsfrage ist

Eine Rechnung ist kein beliebiges Dokument, sondern ein Beleg mit rechtlicher und finanzieller Bedeutung. Wer ihn nicht selbstständig lesen kann, ist auf fremde Hilfe angewiesen - und verliert damit ein Stück Autonomie über die eigenen Finanzen. Für blinde und sehbehinderte Menschen entscheidet allein die technische Aufbereitung, ob eine Rechnung vorgelesen werden kann oder als undurchdringliche Fläche im Screenreader endet. In Deutschland leben rund 7,9 Millionen (Statistisches Bundesamt) schwerbehinderte Menschen, das sind 9,3 Prozent (Statistisches Bundesamt) der Bevölkerung; weltweit lebt nach Schätzung der Weltgesundheitsorganisation etwa jeder sechste Mensch, rund 16 Prozent (WHO), mit einer relevanten Behinderung. Belege, die diese Menschen ausschließen, sind kein Randproblem.

Die E-Rechnungspflicht verschärft die Lage, weil sie das Volumen strukturierter Rechnungen vervielfacht. Millionen Belege, die früher als schlichtes Papier oder einfaches PDF entstanden, laufen künftig durch automatisierte Ausgabestrecken. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob Barrierefreiheit mitgedacht wird oder auf der Strecke bleibt. Automatisch generierte PDFs sind besonders anfällig: Ohne bewusste Konfiguration erzeugen viele Rechnungssysteme ein optisch korrektes, aber technisch strukturloses Dokument. Wer die BFSG-Anforderungen an digitale Dokumente kennt, kann diese Weiche früh richtig stellen - bevor Tausende fehlerhafte Belege im Umlauf sind.

Der Screenreader liest keine Optik, sondern Struktur

Ein Betrag, der optisch rechtsbündig unter einer Positionsliste steht, ergibt für das Auge sofort Sinn. Assistive Technik dagegen liest die zugrunde liegende Struktur: Fehlt sie, wird aus der Rechnung eine ungeordnete Kette aus Zahlen und Wörtern, in der Menge, Bezeichnung und Betrag nicht mehr zusammenfinden. Barrierefreiheit entsteht deshalb nicht am Bildschirm, sondern im Code des Belegs.

XRechnung, ZUGFeRD und die menschenlesbare Ansicht

Die beiden in Deutschland maßgeblichen Formate gehen unterschiedliche Wege, folgen aber derselben europäischen Norm EN 16931 (CEN). Die XRechnung ist eine reine XML-Datei: ein strukturierter Datensatz ohne jede sichtbare Gestalt. Für die Maschine ist das ideal, für den Menschen zunächst nutzlos - erst eine Visualisierung, etwa über eine HTML-Ansicht oder ein erzeugtes PDF, macht die Rechnung lesbar. ZUGFeRD wählt einen hybriden Ansatz: Es ist ein sichtbares PDF, in das dieselben strukturierten Daten als XML eingebettet sind. Ein Dokument, zwei Schichten - eine für Menschen, eine für Maschinen.

Für die Barrierefreiheit ist diese Unterscheidung zentral. Bei ZUGFeRD ist die menschenlesbare Ansicht immer das PDF, und dessen Qualität entscheidet über Zugänglichkeit. Bei der XRechnung gibt es zunächst gar keine Ansicht; wer sie Verbrauchern zustellt, muss eine barrierefreie Darstellung mitliefern - als HTML nach den Web-Kriterien oder als getaggtes PDF. Wichtig ist außerdem, dass nur die höheren ZUGFeRD-Profile ab der EN-16931-Stufe (Comfort) als vollwertige E-Rechnung gelten; die kleinsten Profile transportieren nur Teildaten. Die Formatwahl beeinflusst damit sowohl die steuerliche Gültigkeit als auch den Weg zur Barrierefreiheit.

XRechnung ist der Datensatz, ZUGFeRD der Datensatz plus Bild

Merken lässt es sich so: Die XRechnung liefert nur die Daten und braucht eine eigene, barrierefreie Ansicht. ZUGFeRD liefert die Ansicht gleich mit - aber ob dieses PDF für Screenreader taugt, hängt allein davon ab, wie sorgfältig es erzeugt wurde. In beiden Fällen ist die sichtbare Rechnung ein Dokument, das eigene Barrierefreiheit braucht.

PDF/A-3 ist nicht PDF/UA

Hier steckt der häufigste Irrtum. ZUGFeRD-PDFs folgen dem Standard PDF/A-3 (ISO 19005-3). Dieser Standard sorgt dafür, dass ein Dokument langzeitstabil archivierbar ist und fremde Dateien - hier die XML-Rechnung - eingebettet werden dürfen. Mit Barrierefreiheit hat PDF/A-3 jedoch nichts zu tun: Die verbreitete Konformitätsstufe verlangt keine getaggte Struktur, keine definierte Lesereihenfolge und keine Alternativtexte. Ein PDF kann also vollständig normkonform nach PDF/A-3 und zugleich für einen Screenreader unbrauchbar sein. Barrierefreiheit regelt ein anderer Standard: PDF/UA (ISO 14289-1) beschreibt, wie ein PDF für assistive Technik nutzbar wird. Erst wenn ein Beleg beide Standards erfüllt, ist er archivfest und zugänglich.

MerkmalPDF/A-3 (ISO 19005-3)PDF/UA (ISO 14289-1)
ZweckLangzeitarchiv, Datei-EinbettungBarrierefreiheit für assistive Technik
Getaggte Strukturin der Praxis oft nicht enthaltenverpflichtend
Logische Lesereihenfolgenicht sichergestelltdefiniert und geprüft
Alternativtexte für Grafikoptionalerforderlich
Screenreader-Ausgabehäufig unvollständigvollständig vorgesehen
Bezug zur E-RechnungContainer des ZUGFeRD-BelegsAnforderung an das Verbraucher-PDF

Die beiden Standards schließen sich nicht aus, im Gegenteil: Ein Beleg kann gleichzeitig PDF/A-3 und PDF/UA sein, wenn er von Anfang an mit Tags, Lesereihenfolge und Textalternativen erzeugt wird. Genau diese Kombination ist das Ziel für Verbraucherbelege. In der barrierefreien PDF-Aufbereitung prüfen wir deshalb nicht nur, ob ein Dokument als ZUGFeRD gültig ist, sondern ob seine sichtbare Seite die Kriterien von PDF/UA erfüllt - und wo das Rechnungssystem nachjustiert werden muss, damit das automatisch gelingt. Die Methodik dahinter deckt sich mit einem strukturierten WCAG-Audit, das dieselben Prüfschritte auf Dokumente überträgt.

Die sechs typischen Baustellen

Fehlerhafte Rechnungs-PDFs scheitern fast immer an denselben Stellen. Die folgenden sechs Punkte tauchen in Prüfungen regelmäßig auf und lassen sich mit überschaubarem Aufwand beheben, wenn man sie beim Erzeugen des Belegs berücksichtigt statt nachträglich.

Fehlende Tags

Ohne getaggte Struktur erkennt der Screenreader weder Überschrift noch Absatz noch Position. Die Rechnung wird zur zusammenhanglosen Zeichenkette.

Tabellen ohne Kopf

Rechnungspositionen stehen in Tabellen. Fehlen Kopfzellen, verliert die assistive Technik den Bezug zwischen Menge, Bezeichnung und Betrag.

Zu wenig Kontrast

Graue Beträge und hellgraues Kleingedrucktes unterschreiten oft die Schwelle von 4,5:1. Der Inhalt ist für sehbehinderte Menschen kaum zu erfassen.

Logo ohne Alt-Text

Briefkopf und Logo brauchen eine Textalternative oder die Kennzeichnung als dekorativ, sonst meldet der Screenreader nur ein unbenanntes Bild.

Fehlende Sprache

Ohne gesetzte Dokumentsprache liest die Sprachausgabe Beträge, Steuersätze und Fachbegriffe falsch vor - gerade bei gemischten Belegen.

Unbenannte Felder

Interaktive Felder etwa in Gutschriften oder Formularrechnungen müssen benannt sein, damit sie per Tastatur und Screenreader bedienbar bleiben.

Wann das BFSG greift: Belege an Verbraucher

Hier ist eine Unterscheidung entscheidend, die oft untergeht. Die Pflicht zur E-Rechnung stammt aus dem Steuerrecht und betrifft den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Das BFSG dagegen setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (Richtlinie 2019/882, Europäische Kommission) um und richtet sich an Angebote für Verbraucher. Beide Welten berühren sich dort, wo ein Unternehmen dieselbe Rechnungspipeline auch für seine Verbraucherbelege nutzt. Ein Beleg im elektronischen Geschäftsverkehr, eine Entgeltinformation einer Bank oder eine Telekommunikationsrechnung fällt in den Anwendungsbereich des BFSG - und dann muss das menschenlesbare Dokument seit dem 28. Juni 2025 (Bundesfachstelle Barrierefreiheit) barrierefrei sein. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro (BFSG) Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen ausgenommen; für viele mittelständische Onlinehändler, Finanzdienstleister und Anbieter im Personenverkehr gilt die Pflicht jedoch uneingeschränkt.

  • Rechnungen und Auftragsbestätigungen aus dem Onlineshop als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr
  • Kontoauszüge und Entgeltinformationen von Banken für Verbraucher im Rahmen der Bankdienstleistungen
  • Mobilfunk- und Internetrechnungen aus den Telekommunikationsdiensten
  • Buchungs- und Beförderungsbelege im Personenverkehr
  • Kaufbelege für E-Books und andere digital vertriebene Medien
  • Verträge und Abrechnungen, die online abgeschlossen und an Verbraucher zugestellt werden

Aus der Pflicht wird bei Verstoß ein Verfahren

Das BFSG wird von den Marktüberwachungsbehörden der Länder durchgesetzt; bei Mängeln drohen Anordnungen, Bußgelder und der Ausschluss eines Angebots vom Markt. Wie eine solche Prüfung konkret abläuft und worauf die Behörden achten, zeigt der Beitrag dazu, wie eine BFSG-Marktüberwachung abläuft. Wer seine Belege früh zugänglich macht, nimmt diesem Verfahren die Grundlage.

Der Fahrplan: E-Rechnung 2025 bis 2028

Die Einführung erfolgt gestaffelt, und jede Stufe erhöht das Volumen der Belege, die zugänglich sein müssen. Der Zeitplan ist bewusst planbar, damit Unternehmen ihre Systeme anpassen können - und genau dieses Zeitfenster lässt sich nutzen, um Barrierefreiheit gleich mit einzuplanen, statt sie später teuer nachzurüsten.

  1. Seit 1. Januar 2025 (Bundesfinanzministerium): Alle inländischen Unternehmen müssen E-Rechnungen im B2B-Verkehr empfangen und verarbeiten können.
  2. Bis Ende 2026 (Bundesfinanzministerium): Übergangsfrist, in der Papier- und einfache PDF-Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers noch zulässig sind.
  3. Ab 1. Januar 2027 (Bundesfinanzministerium): Versandpflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro (Bundesfinanzministerium) Vorjahresumsatz.
  4. Ab 1. Januar 2028 (Bundesfinanzministerium): Versandpflicht für alle inländischen B2B-Umsätze, unabhängig von der Umsatzhöhe.

Wer heute ein Rechnungssystem auswählt oder umstellt, sollte die barrierefreie Ausgabe von Anfang an zur Anforderung machen. Nachträgliche Reparaturen an bereits verschickten Belegen sind aufwendig, während eine einmal richtig konfigurierte Vorlage jede spätere Rechnung automatisch zugänglich erzeugt. Eine Barrierefreiheitserklärung dokumentiert diesen Stand transparent und ist für viele betroffene Angebote ohnehin verpflichtend.

So werden Belege zugänglich

Der Weg zur zugänglichen Rechnung führt über die Vorlage, nicht über das einzelne Dokument. Sobald die Ausgabestrecke sauber konfiguriert ist, entsteht jeder Beleg automatisch barrierefrei. Die folgende Checkliste fasst zusammen, worauf es ankommt.

  • Für Verbraucherbelege die menschenlesbare Ansicht als PDF/UA (ISO 14289-1) ausgeben, nicht nur als PDF/A-3
  • Die Rechnung strukturell taggen: Überschriften, Absätze, Listen und Tabellen mit echten Elementen statt bloßer Positionierung
  • Positionstabellen mit Kopfzellen auszeichnen, damit Menge, Bezeichnung und Betrag zugeordnet bleiben
  • Logo und dekorative Grafik als solche kennzeichnen, informative Grafik mit einem aussagekräftigen Alt-Text versehen
  • Die Dokumentsprache setzen, damit Screenreader Beträge, Steuersätze und Begriffe korrekt aussprechen
  • Ausreichenden Kontrast für Beträge, Fußnoten und Kleingedrucktes sicherstellen
  • Bei der XRechnung eine barrierefreie Visualisierung mitliefern, per HTML nach WCAG oder als getaggtes PDF
  • Die Aufbereitung fest in den Rechnungsworkflow integrieren, statt jedes PDF einzeln von Hand nachzubearbeiten

In der Praxis lohnt sich der Blick auf die Werkzeugkette: Wo entsteht das PDF, welche Bibliothek erzeugt es, und lässt sich dort das Tagging aktivieren? Fachpublikationen wie die von PDFlib und barrierefreies.design betonen, dass die ZUGFeRD-Visualisierung eigenständig die Anforderungen von PDF/UA erfüllen muss - der eingebettete Datensatz allein macht das Dokument nicht zugänglich. Wir binden diese Prüfung in die barrierefreie Webentwicklung und in unsere übrigen Leistungen ein, sodass Rechnungen, Bestätigungen und Formulare aus einem Guss zugänglich werden. Dass sich Barrierefreiheit und Auffindbarkeit oft aus derselben sauberen Struktur ergeben, zeigt ergänzend der Beitrag zum doppelten Hebel aus Barrierefreiheit und SEO.

Eine Rechnung, die ihr Empfänger nicht selbst lesen kann, erfüllt ihren Zweck nur halb. Barrierefreiheit ist deshalb kein Aufschlag auf den Beleg, sondern gehört zu seiner Grundfunktion - lesbar zu sein.

Grundsatz aus der Prüfpraxis barrierefreier Dokumente

Die E-Rechnungspflicht und das BFSG treffen 2026 in vielen Unternehmen zur selben Zeit auf denselben Arbeitsablauf. Das ist keine doppelte Last, sondern eine Gelegenheit: Wer die Ausgabestrecke einmal richtig aufsetzt, erfüllt beide Anforderungen zugleich und erreicht nebenbei eine Zielgruppe, die andere ausschließen. Aus einer technischen Umstellung wird so ein Zeichen für Verlässlichkeit gegenüber allen Kundinnen und Kunden. Wie sich das in konkreten Projekten umsetzen lässt, zeigen unsere Referenzprojekte; benachbarte Themen wie eine barrierefreie Terminbuchung folgen derselben Logik, Pflicht in nutzbare Substanz zu verwandeln.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: den Angaben des Bundesfinanzministeriums zur E-Rechnungspflicht nach dem Wachstumschancengesetz (Empfang seit 2025, Versand ab 2027 für über 800.000 Euro Vorjahresumsatz, vollständig ab 2028), der europäischen Norm EN 16931, den Standards PDF/A-3 (ISO 19005-3) und PDF/UA (ISO 14289-1), den Informationen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und zur EU-Richtlinie 2019/882, den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 sowie EN 301 549, den Fachpublikationen von PDFlib und barrierefreies.design zur PDF/UA-Konformität von ZUGFeRD-Visualisierungen und den Bevölkerungsdaten des Statistischen Bundesamtes und der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Verwandte Artikel