Wer an die öffentliche Hand liefern will, verkauft nicht nur ein Produkt, sondern muss die Regeln des Vergaberechts erfüllen. Digitale Barrierefreiheit gehört längst dazu: Für Websites, Fachverfahren, Apps und elektronische Dokumente öffentlicher Stellen ist sie seit Jahren gesetzlich verankert, und in IT-Ausschreibungen wird sie zunehmend als verbindliches Muss-Kriterium formuliert. Ein Angebot, das die geforderten Nachweise nicht beibringt, riskiert den Ausschluss aus der Wertung, unabhängig vom Preis. Dieser Beitrag ordnet die Beschaffungs- und Ausschreibungsperspektive: Welche Rechtsgrundlagen greifen, welche Nachweise wie Konformitätsbericht und VPAT gefordert werden und wie Anbieter ihre Angebote wertungsfähig halten. Rund 87 Millionen Menschen (Europäische Kommission) in der EU leben mit einer Behinderung, und der öffentliche Sektor ist mit einem Auftragsvolumen von 135,2 Milliarden Euro (Statistisches Bundesamt, Vergabestatistik 2024) allein in der erfassten deutschen Vergabestatistik ein Markt, den kein Anbieter leichtfertig verschenken sollte.
Warum Barrierefreiheit im Vergaberecht verankert ist
Die Pflicht zur digitalen Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor ist älter als das viel diskutierte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für die Privatwirtschaft. Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Europäische Kommission). In Deutschland wird sie unter anderem über die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) umgesetzt, die für die öffentliche Verwaltung des Bundes gilt; die Länder haben eigene, inhaltlich vergleichbare Verordnungen. Seit der Neufassung im Mai 2019 beschreibt die BITV 2.0 die technischen Anforderungen nicht mehr selbst, sondern verweist auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 (Bundesfachstelle für Barrierefreiheit).
Dieser Verweis hat eine unmittelbare Folge für Ausschreibungen. Nach § 3 Absatz 2 der BITV 2.0 wird vermutet, dass Websites und mobile Anwendungen barrierefrei sind, wenn sie die Anforderungen der EN 301 549 in ihrer jeweils verbindlichen Fassung erfüllen (BITV 2.0). Die aktuell maßgebliche Fassung V3.2.1 verweist für Webinhalte auf die WCAG 2.1 Stufe AA; die für 2026 geplante Fassung V4.1.1 hebt diese Anforderung auf WCAG 2.2 AA an (ETSI EN 301 549). Für öffentliche Auftraggeber bedeutet das: Wer barrierefreie Informationstechnik beschaffen muss, kann sich auf eine klar benannte, prüfbare Norm berufen, statt Barrierefreiheit vage zu umschreiben.
- Richtlinie (EU) 2016/2102: verpflichtet öffentliche Stellen EU-weit zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen.
- BITV 2.0: setzt die Richtlinie für den Bund um und verweist für die technischen Anforderungen auf die EN 301 549.
- EN 301 549: liefert die konkreten, prüfbaren technischen Anforderungen in einer für die Beschaffung geeigneten Form.
- WCAG 2.x AA: die für Web-Inhalte referenzierten Erfolgskriterien, deren Stufe die jeweilige Normfassung festlegt.
Öffentliche Hand und Privatwirtschaft: zwei Regelkreise
Den passenden Rahmen für beide Seiten bündelt unsere Seite zum barrierefreien Angebot für die öffentliche Hand: Sie richtet sich sowohl an öffentliche Auftraggeber, die ihre Beschaffung rechtssicher aufstellen wollen, als auch an Lieferanten, die ihre digitalen Produkte wertungsfähig halten müssen.
Der Beschaffungsmarkt: Milliardenvolumen mit Zugangspflicht
Die öffentliche Beschaffung ist einer der größten Nachfragemärkte des Landes. Für 2024 weist die amtliche Vergabestatistik 199.334 vergebene Aufträge (Statistisches Bundesamt, Vergabestatistik 2024) mit einem Volumen von 135,2 Milliarden Euro (Statistisches Bundesamt, Vergabestatistik 2024) aus, einen neuen Höchstwert. Schätzungen, die auch kleinere, nicht meldepflichtige Aufträge einbeziehen, gehen von einem jährlichen Gesamtvolumen in der Größenordnung von rund 500 Milliarden Euro (Bundeswirtschaftsministerium) aus. EU-weit entspricht die öffentliche Auftragsvergabe etwa 14 Prozent (Europäische Kommission) des Bruttoinlandsprodukts. Informationstechnik und IT-Dienstleistungen zählen dabei zu den nachfragestärksten Segmenten.
Dem großen Volumen steht ein ernüchternder Umsetzungsstand gegenüber. Der zweite Bericht der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik für den Zeitraum 2022 bis 2024 hält fest, dass kein einziger geprüfter Webauftritt und keine mobile Anwendung die vollständige Barrierefreiheit nach allen zu prüfenden Anforderungen erreichte (Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik). Immerhin stieg der Anteil der Webauftritte mit einer Barrierefreiheitserklärung von 36,1 Prozent im Zeitraum 2020/2021 auf 47,8 Prozent (Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik) im Jahr 2024. Diese Lücke zwischen Pflicht und Praxis erklärt, warum Auftraggeber ihre Anforderungen in Ausschreibungen inzwischen deutlich konkreter formulieren und belastbare Nachweise verlangen.
Warum das für Anbieter zählt
EN 301 549 war von Anfang an eine Vergabenorm
Ein oft übersehener Punkt: Die EN 301 549 ist nicht als reine Web-Norm entstanden, sondern ausdrücklich als Beschaffungsinstrument. Ihr Ursprung liegt im Mandat M/376 der Europäischen Kommission, das die Normungsorganisationen CEN, CENELEC und ETSI beauftragte, europäische Barrierefreiheitsanforderungen für die öffentliche Beschaffung von IKT-Produkten und -Dienstleistungen zu entwickeln (Europäische Kommission, Mandat M/376). Die erste Fassung erschien 2014; seither wurde die Norm mehrfach überarbeitet und an die WCAG angeglichen (ETSI EN 301 549).
Entscheidend ist der Zweck: Die Norm formuliert funktionale Anforderungen zusammen mit einer Beschreibung der Testverfahren und der Bewertungsmethodik in einer Form, die für die Beschaffung geeignet ist (ETSI EN 301 549). Genau deshalb eignet sie sich als Referenz in Ausschreibungen. Ein Auftraggeber kann auf einzelne Klauseln verweisen, ein Anbieter kann Klausel für Klausel dokumentieren, wie sein Angebot sie erfüllt. Barrierefreiheit wird so vom weichen Wunsch zur prüfbaren Leistungsanforderung. Wie die Kette von der EU-Richtlinie über die Norm bis zu den WCAG genau zusammenhängt, vertieft der Beitrag zur EU-Norm EN 301 549 hinter dem BFSG.
Die EN 301 549 wurde geschaffen, damit öffentliche Auftraggeber Barrierefreiheit ausschreiben und Anbieter sie belegen können. Sie ist die gemeinsame Sprache, in der Anforderung und Nachweis dieselben Worte benutzen.
Welche Nachweise Ausschreibungen fordern
In IT-Ausschreibungen taucht Barrierefreiheit an mehreren Stellen auf: in der Leistungsbeschreibung, in den Eignungs- oder Zuschlagskriterien und in den geforderten Unterlagen. Auf der Nachweisseite haben sich einige Formate etabliert, die Auftraggeber einzeln oder in Kombination verlangen. Sie unterscheiden sich in Verbindlichkeit, Prüftiefe und Adressat.
Konformitätsbericht (ACR)
Ein Accessibility Conformance Report dokumentiert Klausel für Klausel, wie ein Produkt die EN 301 549 erfüllt. Er ist der ausführlichste produktbezogene Nachweis und wird häufig als Teil des Angebots verlangt.
VPAT
Das Voluntary Product Accessibility Template der Information Technology Industry Council ist die verbreitete Vorlage für einen solchen Bericht. Die internationale Edition deckt EN 301 549, die US-Norm Section 508 und die WCAG gemeinsam ab (Information Technology Industry Council).
BITV-Test / Prüfbericht
Ein unabhängiger Prüfbericht nach einem anerkannten Verfahren belegt die Barrierefreiheit einer Website oder Anwendung anhand der Norm. Er stärkt die Aussagekraft gegenüber einer reinen Selbstauskunft.
Barrierefreiheitserklärung
Für öffentliche Stellen verpflichtend: eine öffentlich zugängliche Erklärung mit Konformitätsstatus, bekannten Barrieren und Feedback-Mechanismus. Anbieter liefern die Grundlage dafür mit.
Anforderungsmatrix
Viele Vergabestellen legen eine Kriterienliste bei, in der der Anbieter je Anforderung Erfüllung, Teilerfüllung oder Nichterfüllung angibt. Sie wird zur Grundlage der Wertung.
Abnahmeprüfung
Zunehmend behalten sich Auftraggeber eine eigene Prüfung bei Abnahme vor. Zugesicherte Barrierefreiheit muss dann im fertigen System nachweisbar sein, nicht nur im Angebotstext.
Welche Kombination gilt, hängt vom Auftrag ab. Für ein Fachverfahren oder Portal steht der Konformitätsbericht im Vordergrund, für gelieferte Dokumente die Aufbereitung als barrierefreie PDF-Dokumente, und für den Betrieb die dauerhaft gepflegte Barrierefreiheitserklärung mit Feedback-Mechanismus. Ein belastbarer Nachweis entsteht selten aus einer Selbsteinschätzung allein; ein methodisch geführtes WCAG-2.2-Audit liefert die prüfbare Grundlage, auf die sich Auftraggeber verlassen.
Das Ausschluss-Risiko: wenn das Angebot nicht wertbar ist
Der wirtschaftlich härteste Punkt der Beschaffungsperspektive ist der Ausschluss. Formuliert eine Vergabestelle Barrierefreiheit als Muss-Kriterium, also als zwingende Mindestanforderung, dann ist ein Angebot, das den geforderten Nachweis nicht erbringt, nicht wertungsfähig. Es fällt vor dem Preisvergleich aus dem Verfahren, unabhängig davon, wie günstig oder technisch überzeugend es sonst wäre. Das unterscheidet Muss-Kriterien grundlegend von Soll- oder Wunschkriterien, die nur in die Punktbewertung einfließen.
| Kriterienart | Bedeutung im Verfahren | Folge fehlender Barrierefreiheit |
|---|---|---|
| Muss-Kriterium (Ausschluss) | Zwingende Mindestanforderung an das Angebot | Angebot wird von der Wertung ausgeschlossen |
| Zuschlagskriterium (gewichtet) | Fließt mit Punkten in die Bewertung ein | Punktabzug und schlechtere Platzierung im Ranking |
| Vertragliche Zusicherung | Zugesicherte Eigenschaft der Leistung | Nacherfüllung, Minderung oder Haftung bei Mängeln |
| Abnahmekriterium | Prüfung im fertigen System | Verweigerte Abnahme bis zur nachgewiesenen Erfüllung |
Nachgereicht wird selten
Für den Auftraggeber ist der Ausschluss kein Selbstzweck, sondern Ausdruck seiner eigenen Pflicht: Er darf sich seine gesetzliche Konformität nicht durch ein unzugängliches Zulieferprodukt untergraben lassen. Für den Anbieter heißt das, Barrierefreiheit früh einzuplanen, statt sie am Ende nachzurüsten. Warum die frühe Verankerung günstiger ist, zeigt der Beitrag zu Accessibility by Design; welche rechtlichen Folgen ein unzugängliches Angebot über die Vergabe hinaus haben kann, behandelt der Beitrag zur Durchsetzung und den rechtlichen Risiken des BFSG.
Pflichten der Anbieter: was Lieferanten vorlegen
Aus Sicht des Bieters lässt sich die Anforderung in eine überschaubare Vorbereitungsliste übersetzen. Sie beginnt lange vor der konkreten Ausschreibung, denn ein belastbarer Nachweis entsteht nicht über Nacht. Die folgenden Punkte tauchen in IT-Vergaben regelmäßig auf und sollten im Angebot adressiert sein.
- Ein aktueller Konformitätsbericht (ACR/VPAT) je angebotenem Produkt, der die einschlägigen Klauseln der EN 301 549 abdeckt.
- Ein unabhängiger Prüfnachweis, etwa ein WCAG-2.2-Audit oder BITV-Test, der über die reine Selbstauskunft hinausgeht.
- Die Zusicherung der Konformität für die konkrete Fassung der EN 301 549, die der Auftraggeber verlangt, inklusive der WCAG-Stufe AA.
- Barrierefreie Angebotsunterlagen selbst: eingereichte Konzepte und Dokumente barrierefrei aufbereitet, damit der Nachweis konsistent ist.
- Ein Plan für die Aufrechterhaltung der Barrierefreiheit über laufendes Monitoring, falls der Vertrag Betrieb oder Pflege umfasst.
- Klare Zuständigkeiten im Projektteam, damit die zugesicherte Barrierefreiheit bei Abnahme im fertigen System auch belegbar ist.
Diese Nachweise entstehen nicht isoliert, sondern als Ergebnis einer durchgängig barrierefreien Umsetzung. Eine barrierefreie Webentwicklung von Grund auf liefert die technische Basis, auf der ein Konformitätsbericht überhaupt erst wahr wird. Und die Anforderung endet nicht an der Website: Auch begleitende Kanäle wie barrierefreie Newsletter und E-Mail-Kommunikation rücken in den Blick, wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Zugänglichkeit seines gesamten digitalen Angebots verantwortet.
Von der Ausschreibung zum wertungsfähigen Angebot
Der Weg zu einem wertungsfähigen Angebot ist planbar. Er beginnt mit der Analyse der Vergabeunterlagen: Welche Fassung der EN 301 549 wird verlangt, welche Klauseln sind für das angebotene Produkt einschlägig, ist Barrierefreiheit als Muss- oder als Zuschlagskriterium formuliert. Daraus entsteht eine konkrete Nachweisliste, die sich Punkt für Punkt abarbeiten lässt.
In unseren Projekten prüfen wir das angebotene digitale Produkt gegen die einschlägigen Klauseln, dokumentieren die Erfüllung in einem nachvollziehbaren Konformitätsbericht und schließen die Lücken, die einem Ausschluss zuvorkommen. Öffentliche Auftraggeber unterstützen wir dabei, ihre Anforderungen so zu formulieren, dass sie prüfbar und diskriminierungsfrei sind; Anbieter begleiten wir von der Bewertung des angebotenen Systems bis zum belegten Nachweis. Den passenden Rahmen dafür bündelt unsere Seite zum barrierefreien Angebot für die öffentliche Hand, eingebettet in die Leistungen zur digitalen Barrierefreiheit.
Praxistipp für Bieter
Quellen und Studien