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BFSG-Compliance seit 2025
BFSG

Barrierefreiheitserklärung und Feedback-Mechanismus

13 Min. Lesezeit
BarrierefreiheitserklärungBFSGFeedback-MechanismusEN 301 549

Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) viele private Anbieter, ihre Websites, Apps und Online-Shops barrierefrei zu gestalten. Ein oft übersehener, aber verbindlicher Baustein ist die Barrierefreiheitserklärung mit einem funktionierenden Feedback-Mechanismus. Sie ist der öffentlich sichtbare Nachweis darüber, wie barrierefrei ein digitales Angebot tatsächlich ist - und der Kanal, über den Menschen mit Behinderungen Barrieren melden können. Angesichts von 7,9 Mio. (Statistisches Bundesamt, 2024) schwerbehinderten Menschen allein in Deutschland und 16% (WHO, 2023) der Weltbevölkerung, die mit einer Behinderung leben, betrifft das eine große Zielgruppe. Dieser Leitfaden zeigt, welche Pflichtangaben die [BFSG-Anforderungen1 über Anlage 3 vorgeben, wie ein Feedback-Mechanismus nach EN 301 549 aufgebaut sein sollte und welche Formulierungen rechtlich tragfähig sind.

Barrierefreiheitserklärung: Pflichtbestandteile nach BFSGErklärung zur BarrierefreiheitStand: 12.06.20261. KonformitätsstatusTeilweise konformGrundlage: WCAG 2.2 AA, EN 301 549, BFSG Anlage 32. Bekannte nicht barrierefreie InhalteAlt-PDF ohne Tags (Korrektur bis Q4 2026)Drittanbieter-Video ohne UntertitelOnline-Formular: barrierefrei umgesetzt3. Feedback und KontaktIhre E-Mail (für Rückmeldung)Welche Barriere ist Ihnen begegnet?Barriere meldenAntwort in angemessener FristBFSG-PflichtangabenKonformitätsstatus benennenNicht barrierefreie InhalteBegründung von AusnahmenFeedback-Mechanismus mit LinkKontakt der zuständigen StelleDatum der ErstellungBarrierefreies Format der ErklärungDurchsetzungsverfahrenVerweis auf Marktüberwachung (MLBF)Eskalation bei ausbleibender AntwortLeicht auffindbar wie Impressum7,9 Mio. schwerbehinderte Menschen in Deutschland (Statistisches Bundesamt, 2024)

Warum die Barrierefreiheitserklärung verpflichtend ist

Das BFSG setzt den European Accessibility Act (EAA, Richtlinie 2019/882) in deutsches Recht um und verlangt für betroffene Produkte und Dienstleistungen eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Die inhaltlichen Mindestanforderungen ergeben sich aus Anlage 3 zu den Paragrafen 14 und 28 BFSG sowie aus der zugehörigen Verordnung (BFSGV). Anders als die rein technischen Vorgaben der WCAG ist die Erklärung ein dokumentarischer Pflichtbestandteil: Sie macht öffentlich nachvollziehbar, welche Standards zugrunde liegen, welche Inhalte noch nicht barrierefrei sind und an wen sich Betroffene wenden können.

Die Dringlichkeit ist messbar. Der WebAIM Million Report (2024) hat auf 95,9% (WebAIM Million, 2024) der untersuchten eine Million Startseiten mindestens einen automatisch erkennbaren WCAG-Verstoß gefunden, im Schnitt 56,8 (WebAIM Million, 2024) Fehler pro Seite. Eine Erklärung, die behauptet, alles sei vollständig barrierefrei, ist vor diesem Hintergrund selten glaubwürdig - und rechtlich riskant. Realistischer und zulässig ist die ehrliche Angabe eines teilweisen Konformitätsstatus mit Benennung der bekannten Lücken. Welche [BFSG-Anforderungen1 konkret für Ihr Angebot greifen, hängt von Unternehmensgröße, Branche und Art der Dienstleistung ab.

Erklärung ist nicht gleich Konformität

Die Barrierefreiheitserklärung ersetzt keine barrierefreie Umsetzung. Sie dokumentiert den Stand transparent. Ein in einem [WCAG-Audit1 erhobener Befund bildet die belastbare Grundlage für die Angaben zum Konformitätsstatus und zu den bekannten Barrieren.

Die Pflichtangaben nach BFSG Anlage 3 im Detail

Die Modell-Erklärung der EU (Durchführungsbeschluss 2018/1523) und die BFSG-Anlage 3 nennen einen festen Kern an Angaben. Dazu zählen eine allgemeine, in barrierefreiem Format bereitgestellte Beschreibung des Angebots, der zugrunde gelegte Konformitätsstatus, eine Auflistung nicht barrierefreier Inhalte mit Begründung etwaiger Ausnahmen, ein Feedback-Mechanismus mit Kontaktangaben sowie der Verweis auf das Durchsetzungsverfahren. Fehlt einer dieser Punkte, ist die Erklärung unvollständig.

Konformitätsstatus

Angabe, ob das Angebot vollständig, teilweise oder nicht konform mit WCAG 2.2 AA und EN 301 549 ist. Teilkonformität ehrlich benennen.

Nicht barrierefreie Inhalte

Konkrete Auflistung bekannter Barrieren, etwa nicht getaggte Alt-PDFs oder fremde Inhalte, mit Begründung und geplanter Korrektur.

Begründung von Ausnahmen

Wo eine unverhältnismäßige Belastung oder eine Ausnahme geltend gemacht wird, ist diese nachvollziehbar zu begründen.

Feedback-Mechanismus

Beschreibung und Link zu einem Kanal, über den Nutzer Barrieren melden und barrierefreie Alternativen anfordern können.

Zuständige Stelle

Kontaktangaben der Stelle oder Person, die für Barrierefreiheit und die Bearbeitung von Rückmeldungen verantwortlich ist.

Datum und Verfahren

Datum der Erstellung beziehungsweise letzten Überprüfung und Verweis auf das Durchsetzungsverfahren der Marktüberwachung.

Bilder ohne sinnvollen Alternativtext gehören zu den am häufigsten genannten Lücken in solchen Auflistungen - wie Sie das vermeiden, zeigt unser Beitrag zu [barrierefreien Bildern und Alt-Texten1. Auch eingebettete Medien sind ein häufiger Punkt: Wie Sie Videos zugänglich machen, beschreiben wir im Artikel zu [barrierefreien Medien mit Untertiteln und Transkripten2. Für nicht getaggte PDF-Dokumente, die in der Erklärung als nicht konform genannt werden, lohnt zusätzlich ein Blick in unseren Beitrag zu [barrierefreien PDFs und Dokumenten3.

Konformitätsstatus realistisch angeben

Der Konformitätsstatus ist das Herz der Erklärung. Üblich sind drei Stufen: vollständig konform, teilweise konform und nicht konform. Vollständige Konformität bedeutet, dass alle Anforderungen der EN 301 549 - die für das Web im Wesentlichen WCAG 2.1 AA, in der Praxis zunehmend WCAG 2.2 AA referenziert - erfüllt sind. Da automatische Prüfwerkzeuge nur einen Teil der Kriterien zuverlässig abdecken (W3C/WAI), setzt eine belastbare Statusaussage manuelle Tests mit Tastatur und Screenreader voraus.

In der Praxis ist teilweise konform die häufigste und meist ehrlichste Angabe. Wichtig ist, dass die Statuszeile mit den weiter unten aufgeführten bekannten Barrieren zusammenpasst. Eine Erklärung, die vollständige Konformität behauptet, gleichzeitig aber Ausnahmen auflistet, ist widersprüchlich. Aus unseren [Referenzprojekten1 hat sich bewährt, den Status mit dem Prüfdatum und der zugrunde gelegten Norm-Version zu verbinden, damit Leser den Bezugspunkt kennen. Sinnvoll ist außerdem ein kurzer Hinweis darauf, wie die Bewertung zustande kam, etwa durch eine Kombination aus automatisierter Prüfung und manuellen Tests. So wird der Status nicht zur bloßen Behauptung, sondern zu einer nachvollziehbaren Aussage, die einer späteren Überprüfung standhält.

StatusBedeutungWann zutreffend
Vollständig konformAlle anwendbaren Anforderungen der EN 301 549 erfülltNach vollständigem Audit ohne offene Befunde - in der Praxis selten
Teilweise konformÜberwiegend konform, einzelne benannte Inhalte noch nichtRealistischer Regelfall mit dokumentierten, terminierten Lücken
Nicht konformWesentliche Anforderungen nicht erfülltÜbergangsphase mit Maßnahmenplan und Zeithorizont

Der Feedback-Mechanismus: mehr als eine E-Mail-Adresse

Der Feedback-Mechanismus ist verpflichtender Bestandteil der Erklärung und nach den EU-Vorgaben ein Kanal, über den jede Person eine fehlende Barrierefreiheit melden und ausgenommene Inhalte als barrierefreie Alternative anfordern kann (EU 2018/1523). In der Praxis genügt eine reine E-Mail-Adresse oft nicht, weil sie selbst eine Barriere sein kann - etwa wenn sie nur als Grafik vorliegt. Empfehlenswert ist eine Kombination aus einem barrierefreien Online-Formular und mindestens einem alternativen Kontaktweg wie Telefon oder Post.

Entscheidend ist die Reaktion: Die EU-Vorgaben verlangen eine angemessene Antwort innerhalb einer angemessenen Frist (Richtlinie 2016/2102). Eine feste Zahl an Werktagen schreibt die Richtlinie nicht vor; einzelne öffentliche Stellen nennen freiwillig Fristen im Bereich von rund zwei Wochen. Wer den Mechanismus betreibt, sollte einen internen Prozess für Eingang, Bearbeitung und Rückmeldung definieren. Das Formular selbst muss den gleichen Anforderungen genügen wie jedes andere - dazu hilft unser Beitrag zu [barrierefreien Formularen und Validierung1.

Praktisch bewährt hat sich, eingehende Meldungen zu protokollieren und in die Pflege der Erklärung zurückzuspielen: Eine gemeldete Barriere, die behoben wird, gehört anschließend aus der Liste der bekannten Probleme gestrichen. So entsteht ein geschlossener Kreislauf aus Rückmeldung, Korrektur und aktualisierter Dokumentation. Wichtig ist außerdem, dass die Antwort an die meldende Person verständlich formuliert ist und einen konkreten nächsten Schritt nennt - etwa einen Zeitpunkt für die Korrektur oder den Hinweis auf eine bereits verfügbare barrierefreie Alternative. Ein bloßes Eingangsbestätigungs-Formular ohne inhaltliche Reaktion erfüllt den Zweck des Mechanismus nur unzureichend.

feedback-formular.html
<form action="/feedback-barrierefreiheit" method="post">
  <label for="bf-mail">Ihre E-Mail-Adresse</label>
  <input id="bf-mail" type="email" name="mail"
         autocomplete="email" aria-required="true" />

  <label for="bf-text">Welche Barriere ist Ihnen begegnet?</label>
  <textarea id="bf-text" name="text"
            aria-required="true"></textarea>

  <button type="submit">Barriere melden</button>
</form>
<p>Alternativ erreichen Sie uns telefonisch unter
   der im Impressum genannten Nummer.</p>

Feedback-Kanal barrierefrei halten

Ein Melde-Formular, das selbst nicht bedienbar ist, untergräbt den Zweck. Programmatische Labels, sichtbarer Fokus und verständliche Fehlermeldungen sind hier Pflicht. Bieten Sie zusätzlich einen Weg ohne Formular an, etwa Telefon oder E-Mail im Textformat.

Durchsetzungsverfahren und Marktüberwachung benennen

Die Erklärung muss auf das Durchsetzungsverfahren verweisen, damit Betroffene wissen, wohin sie sich wenden können, falls die Reaktion über den Feedback-Mechanismus ausbleibt oder unzureichend ist. Für Produkte und Dienstleistungen nach BFSG ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg die zentrale Anlaufstelle (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Der Verweis sollte als nutzbarer Eskalationspfad formuliert sein, nicht nur als Floskel.

Wie die Durchsetzung praktisch ablaufen kann und welche Konsequenzen drohen, haben wir im Beitrag zu [BFSG-Durchsetzung und rechtlichen Risiken1 ausführlich beschrieben. Wichtig ist, dass die Angaben zur zuständigen Stelle und zum Verfahren aktuell bleiben: Ändern sich Behörden-Kontakte, gehört die Erklärung angepasst. Für die laufende Pflege ist ein fester Überprüfungsrhythmus sinnvoll. Der Verweis auf das Durchsetzungsverfahren ist dabei kein Eingeständnis von Mängeln, sondern ein gesetzlich vorgesehener Bestandteil, der die Rechte der Nutzer absichert. Eine knappe, klar formulierte Passage genügt, solange sie den Weg zur Marktüberwachung und die Möglichkeit einer Beschwerde verständlich beschreibt.

  • Verweis auf die Marktüberwachung (MLBF Magdeburg) als Eskalationsstelle aufnehmen
  • Beschreiben, dass eine Beschwerde möglich ist, wenn die Antwort ausbleibt oder unzureichend ist
  • Kontakt der intern zuständigen Stelle für Barrierefreiheit klar benennen
  • Angaben zu Behörde und Verfahren bei Änderungen zeitnah aktualisieren
  • Erklärung wie Impressum und Datenschutz dauerhaft leicht auffindbar platzieren

Platzierung, Format und Aktualität der Erklärung

Die Erklärung muss in barrierefreiem Format und leicht auffindbar bereitstehen. Das BFSG nennt die Aufnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine andere klar wahrnehmbare Weise. In der Praxis hat sich ein eigener, dauerhaft verlinkter Menüpunkt bewährt - vergleichbar mit Impressum und Datenschutzerklärung -, weil die Barrierefreiheitsangaben sonst bei jeder AGB-Änderung mitgepflegt werden müssten. Die Seite selbst sollte mit korrekter Überschriftenhierarchie, ausreichendem Kontrast und Tastaturbedienbarkeit umgesetzt sein.

Aktualität ist kein Nebenaspekt: Ein Datum, das Jahre zurückliegt, signalisiert eine ungepflegte Erklärung. Sinnvoll ist eine Überprüfung mindestens jährlich sowie nach jedem größeren Relaunch. Wer die Erklärung als lebendes Dokument begreift und behobene Barrieren konsequent aus der Liste streicht, schafft Vertrauen. Diese fortlaufende Pflege ist Teil unserer [Leistungen1 und lässt sich gut mit einem regelmäßigen Re-Audit verbinden.

Auch die Sprache der Erklärung verdient Aufmerksamkeit. Eine in einfacher, klarer Sprache formulierte Erklärung erreicht mehr Menschen als ein Text voller juristischer Verschachtelungen - das gilt besonders für Menschen mit kognitiven Einschränkungen, aber auch für alle anderen Leser. Wo eine zweite Sprachfassung angeboten wird, sollte sie inhaltlich auf demselben Stand sein. Schließlich gehört die Erklärungsseite selbst auf den Prüfstand: Sie sollte mit Screenreader und Tastatur bedienbar sein, eine sinnvolle Überschriftenstruktur besitzen und ausreichende Kontraste aufweisen. Eine Erklärung über Barrierefreiheit, die selbst Barrieren enthält, wirkt unglaubwürdig.

Eine Barrierefreiheitserklärung ist erst dann wertvoll, wenn ihr Konformitätsstatus, die genannten Lücken und der reale Zustand der Website zusammenpassen - eine Schönfärberei fällt im ersten Test auf.

Grundsatz aus der Audit-Praxis der barrierefreien Webentwicklung

Häufige Fehler in Erklärungen vermeiden

Aus der Prüfung von 50+ (Projekterfahrung) Angeboten kennen wir wiederkehrende Schwachstellen. Am häufigsten ist die pauschale Behauptung vollständiger Konformität ohne Audit-Grundlage, gefolgt von einem Feedback-Mechanismus, der nur aus einer Bildgrafik-Adresse besteht. Auch ein fehlendes oder veraltetes Datum, ein nicht vorhandener Verweis auf das Durchsetzungsverfahren und eine Erklärung, die selbst nicht barrierefrei ist, treten regelmäßig auf.

Ebenfalls kritisch sind rechtliche Absolutaussagen. Werbliche Versprechen einer dauerhaft uneingeschränkten Barrierefreiheit ohne jeden Vorbehalt sind nicht nur fachlich kaum haltbar, sondern können wettbewerbsrechtlich angreifbar sein. Tragfähiger ist eine sachliche Beschreibung des erreichten Stands, der bekannten Lücken und der geplanten Schritte mit einem realistischen Zeithorizont. Unsere [barrierefreie Webentwicklung1 verbindet die technische Umsetzung mit einer dazu passenden, belastbaren Erklärung, damit Anspruch und Realität übereinstimmen. Die Wortwahl orientiert sich dabei an überprüfbaren Tatsachen statt an Marketingfloskeln.

Erklärung und Umsetzung gehören zusammen

Eine glaubwürdige Barrierefreiheitserklärung entsteht nicht am Schreibtisch, sondern auf Basis eines echten Befunds. Wir erheben den Status in einem [WCAG-Audit1, formulieren die Pflichtangaben nach BFSG-Anlage 3 und richten einen barrierefreien Feedback-Mechanismus ein. Schildern Sie uns Ihr Angebot - die passenden Schritte klären wir gemeinsam.
Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Anlage 3 und BFSGV, EU-Durchführungsbeschluss 2018/1523 (Muster-Erklärung), Richtlinie (EU) 2016/2102 und Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), EN 301 549 V3.2.1 (2021), W3C Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 (2023) und W3C/WAI, WebAIM Million Report (2024), Statistisches Bundesamt (2024) sowie Weltgesundheitsorganisation WHO (2023).