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Recht & Vergabe

Barrierefreiheit im Vertrag: Abnahme und Mängelrechte

Ohne Beschaffenheitsvereinbarung ist eine Barriere kein Mangel. Was zu Abnahme, Nacherfüllung und Verjährung in den Vertrag gehört, mit Klauselbausteinen.

15 Min. Lesezeit WerkvertragAbnahmeMängelrechteBeschaffenheitsvereinbarung

Ein Unternehmen bestellt eine neue Website. Sechs Monate später stellt die Marktüberwachung fest, dass der Bestellprozess ohne Maus nicht zu Ende geführt werden kann. Der Betreiber wendet sich an die Agentur, die gebaut hat, und bekommt ein Angebot über die Nachbesserung. Der Fall hat eine einfache Ursache: Im Vertrag stand nichts über Barrierefreiheit. Was nicht vereinbart war, ist kein Mangel, sondern eine Zusatzbestellung. Dieser Beitrag zeigt, welche Formulierungen aus einer Erwartung eine geschuldete Beschaffenheit machen, wie eine Abnahme abläuft, die diesen Namen verdient, und welche Rechte nach der Abnahme offenbleiben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Barrierefreiheit ist nur dann ein Mangel, wenn sie vereinbart ist. Paragraf 633 Absatz 2 Satz 1 BGB stellt die vereinbarte Beschaffenheit an die erste Stelle; ohne Vereinbarung entscheidet die gewöhnliche Verwendung, und die ist im Streit schwer zu belegen.
  • Die Pflicht bleibt beim Betreiber. Paragraf 14 Absatz 1 BFSG richtet sich an den Dienstleistungserbringer, nicht an dessen Dienstleister: Ein Vertrag verschiebt die Verantwortung gegenüber der Behörde nicht.
  • Die Abnahme kippt drei Dinge auf einmal: die Beweislast, die Fälligkeit der Vergütung und den Beginn der Verjährung. Vorher prüfen kostet Tage, nachher prüfen kostet Rechte.
  • Wer einen bekannten Mangel abnimmt, ohne sich seine Rechte vorzubehalten, verliert Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung (Paragraf 640 Absatz 3 BGB).
  • Ein maschineller Scan trägt keine Abnahme. Die Auswertung der WebAIM Million hält fest, dass ausbleibende Fehlermeldungen keine Konformität belegen; die fünf Konformitätsbedingungen der EN 301 549 verlangen eine manuelle Prüfung.
  • Solange Mängel offen sind, darf ein Teil der Vergütung zurückbehalten werden. Angemessen ist nach Paragraf 641 Absatz 3 BGB in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung erforderlichen Kosten.

Wer die Pflicht trägt und wer sie umsetzt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz adressiert Wirtschaftsakteure, nicht Werkzeuge. Paragraf 3 Absatz 1 BFSG verlangt, dass Dienstleistungen, die ein Wirtschaftsakteur anbietet oder erbringt, barrierefrei sind (BFSG). Wer einen Onlineshop oder ein Buchungsportal betreibt, ist damit Dienstleistungserbringer im Sinne des Gesetzes, unabhängig davon, wer die Software gebaut hat. Paragraf 14 Absatz 1 BFSG formuliert das als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt: Angeboten werden darf die Dienstleistung nur, wenn sie die Anforderungen der Rechtsverordnung erfüllt und die Informationen nach Anlage 3 in barrierefreier Form zugänglich sind (BFSG).

Umgesetzt wird Barrierefreiheit dagegen selten im eigenen Haus. Zwischen der Pflicht und dem Quelltext liegt ein Vertrag, geschlossen mit einer Agentur, einem Systemhaus, einem Shopanbieter oder einem freien Entwicklerteam. Diese Trennung ist der Kern des Problems: Die Behörde spricht mit dem Betreiber, der Betreiber spricht mit dem Auftragnehmer, und zwischen beiden Gesprächen liegt eine Vertragsurkunde, in der über Barrierefreiheit oft kein Wort steht. Paragraf 14 Absatz 3 BFSG verlangt zudem eine dauerhafte Erfüllung, solange die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird (BFSG), und Paragraf 14 Absatz 4 BFSG verpflichtet bei Nichtkonformität zu Korrekturmaßnahmen (BFSG). Wie eine behördliche Prüfung praktisch abläuft, ist in BFSG-Marktüberwachung: Ablauf einer Prüfung beschrieben.

Der Vertrag verschiebt die Verantwortung nicht

Gegenüber der Marktüberwachungsbehörde steht der Dienstleistungserbringer ein. Paragraf 29 Absatz 1 Satz 1 BFSG richtet die Aufforderung zur Herstellung der Konformität mit einer Frist an ihn, nicht an seine Lieferanten (BFSG). Der Vertrag regelt das Innenverhältnis: Er entscheidet, wer nachbessert und wer zahlt. Beide Ebenen brauchen deshalb eigene Formulierungen.

Werkvertrag oder Dienstvertrag: der Unterschied im Streitfall

Paragraf 631 Absatz 1 BGB definiert den Werkvertrag: Der Unternehmer schuldet die Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller die vereinbarte Vergütung (BGB). Geschuldet ist ein Erfolg. Paragraf 611 Absatz 1 BGB beschreibt den Dienstvertrag anders: Wer Dienste zusagt, schuldet die Leistung der versprochenen Dienste (BGB). Geschuldet ist ein Tätigwerden. Zwischen diesen beiden Sätzen liegt der gesamte Unterschied in der Durchsetzbarkeit.

Für Barrierefreiheit ist die Einordnung entscheidend. Im Werkvertrag ist ein nicht bedienbarer Bestellprozess ein Mangel, und der Katalog aus Paragraf 634 BGB steht offen. Im Dienstvertrag, typisch bei Betreuungs- und Wartungsverträgen nach Aufwand, gibt es dieses Mängelrecht nicht; wer mit den geleisteten Stunden unzufrieden ist, kann kündigen, aber keine Nachbesserung verlangen. Paragraf 631 Absatz 2 BGB stellt ausdrücklich klar, dass auch ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg Gegenstand eines Werkvertrags sein kann (BGB). Die Überschrift auf dem Briefkopf entscheidet also nicht, sondern der vereinbarte Inhalt.

FundstelleWas dort stehtWas daraus für den Vertrag folgt
Paragraf 631 Absatz 1 BGBDer Unternehmer schuldet die Herstellung des versprochenen Werkes.Ein Erfolg ist geschuldet. Die Zielbeschreibung muss so gefasst sein, dass sie prüfbar ist.
Paragraf 633 Absatz 2 Satz 1 BGBFrei von Sachmängeln ist das Werk, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat.Die Beschaffenheitsvereinbarung ist der erste Prüfmaßstab und geht der Erwartung vor.
Paragraf 640 Absatz 1 Satz 1 BGBDer Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen.Ohne Mangel besteht Abnahmepflicht. Eine Verweigerung braucht ein benanntes Prüfergebnis.
Paragraf 640 Absatz 3 BGBBei Kenntnis des Mangels bleiben die Rechte nur mit Vorbehalt erhalten.Bekannte Befunde gehören ins Abnahmeprotokoll, nicht in eine spätere Nachricht.
Paragraf 634a Absatz 2 BGBDie Verjährung beginnt mit der Abnahme.Der Abnahmetermin startet zugleich die Uhr für die Mängelansprüche.
Paragraf 3 Absatz 1 BFSGVBei der Erfüllung der Anforderungen ist der Stand der Technik zu beachten.Ein starrer Verweis auf eine Fassung veraltet. Die Klausel braucht ein Datum und einen Fortschreibungsweg.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens gilt der Katalog der Mängelrechte nicht uneingeschränkt: Paragraf 650 Absatz 2 BGB nimmt Verbraucherverträge über die Herstellung digitaler Produkte von den Paragrafen 633 bis 639 und von Paragraf 640 BGB aus (BGB). Im Verkehr zwischen Unternehmen spielt das keine Rolle, bei Aufträgen von Privatpersonen sehr wohl. Zweitens verschiebt ein anschließender Wartungsvertrag die Erfolgsverantwortung nicht automatisch zurück; was dort geschuldet ist, muss dort ebenso beschrieben sein. Wer öffentlich beschafft, kennt diese Sorgfalt bereits aus der Leistungsbeschreibung, wie Barrierefreiheit in öffentlichen Ausschreibungen zeigt.

Die Beschaffenheitsvereinbarung: was in den Vertrag gehört

Paragraf 633 Absatz 1 BGB verpflichtet den Unternehmer, dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (BGB). Absatz 2 Satz 1 nennt den Maßstab: Frei von Sachmängeln ist das Werk, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat (BGB). Erst wenn nichts vereinbart ist, greift die Auffangregel des Paragraf 633 Absatz 2 Satz 2 BGB, nach der die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit zählen (BGB). Diese Reihenfolge ist die ganze Botschaft des Abschnitts: Die Vereinbarung geht der Erwartung vor.

Eine belastbare Vereinbarung nennt drei Dinge: den Maßstab, den Umfang und das Verfahren. Als Maßstab taugt kein Satz wie "die Website ist barrierefrei"; er ist nicht prüfbar und im Streit wenig wert. Prüfbar wird er durch die Norm. Die EN 301 549 verlangt in Klausel 9.6, dass eine Webseite alle fünf WCAG-Konformitätsbedingungen der Stufe AA erfüllt (EN 301 549), darunter vollständige Seiten und vollständige Prozesse und nicht nur einzelne Bausteine. Was die Norm im Verhältnis zum BFSG bedeutet, führt EN 301 549: die EU-Norm hinter dem BFSG aus.

Maßstab benennen

Norm, Fassung und Stufe ausschreiben: EN 301 549 in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, WCAG Stufe AA, dazu der Verweis auf den Stand der Technik nach Paragraf 3 BFSGV.

Umfang abgrenzen

Welche Seitentypen, welche Vorlagen, welche Prozesse? Ein Warenkorb ohne Kasse ist kein vollständiger Prozess und erfüllt die Bedingung aus Klausel 9.6 nicht.

Drittinhalte regeln

Eingebundene Karten, Zahlungsdialoge und Chatfenster gehören ausdrücklich in den Umfang oder ausdrücklich heraus, wie Drittanbieter-Widgets und BFSG-Verantwortung zeigt.

Nachweis festlegen

Wer prüft, mit welcher Methode, in welcher Form? Ein Bericht mit Erfolgskriterium, Fundstelle und Beleg je Befund ist etwas anderes als ein Werkzeugausdruck.

Dauerpflicht abbilden

Paragraf 14 Absatz 3 BFSG verlangt dauerhafte Erfüllung. Redaktionsschulung, Komponentenpflege und Nachprüfungen brauchen eigene Zeilen und ein eigenes Budget.

Folgen beschreiben

Frist zur Nacherfüllung, Zurückbehalt, Ersatzvornahme: Was ohne Regelung ohnehin aus dem Gesetz folgt, sollte im Vertrag ausformuliert und terminiert sein.

Ein Satz, der im Streit nichts trägt

"Die Website wird nach dem aktuellen Stand der Technik barrierefrei umgesetzt." Der Satz klingt verbindlich und ist es nicht: Er nennt weder Norm noch Stufe noch Prüfumfang. Im Streit steht dann Erwartung gegen Erwartung, und Paragraf 633 Absatz 2 Satz 2 BGB verweist auf die übliche Beschaffenheit. Bei einem Fehlerbild, das die Auswertung der WebAIM Million auf durchschnittlich 56,1 gefundene Fehler je Startseite beziffert (WebAIM Million, 2026), ist die Üblichkeit ein schwacher Anker für den Besteller.

Die Abnahme ist der Kipppunkt

Paragraf 640 Absatz 1 Satz 1 BGB verpflichtet den Besteller, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen (BGB). Satz 2 schränkt ein: Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (BGB). Damit steht die erste Frage jeder Abnahme fest. Sie lautet nicht "gibt es Befunde?", sondern "sind die Befunde wesentlich?". Ein Bestellprozess, der ohne Maus nicht zu Ende geführt werden kann, ist wesentlich; eine fehlende Sprachauszeichnung auf einer Randseite in der Regel nicht. Diese Bewertung gehört begründet ins Protokoll.

Mit der Abnahme ändern sich drei Dinge gleichzeitig. Die Vergütung wird fällig (Paragraf 641 Absatz 1 BGB). Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt (Paragraf 634a Absatz 2 BGB). Und die Beweislast wechselt: Vorher zeigt der Unternehmer, dass er die vereinbarte Beschaffenheit erreicht hat, danach legt der Besteller den Mangel dar. Besonders folgenreich ist Paragraf 640 Absatz 3 BGB: Wer ein mangelhaftes Werk abnimmt, obwohl er den Mangel kennt, behält die Rechte aus Paragraf 634 Nummer 1 bis 3 BGB nur, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehält (BGB). Ein Prüfbericht, der zwei Wochen vor dem Termin vorliegt, macht jeden darin genannten Befund zu einem bekannten Mangel. Und wer eine gesetzte Abnahmefrist verstreichen lässt, ohne mindestens einen Mangel zu benennen, hat abgenommen, ohne es zu erklären.

  • Termin und Umfang schriftlich ankündigen, mit der Liste der Seitentypen und Prozesse, die geprüft werden.
  • Die Prüfung vor dem Abnahmetermin abschließen, nicht während des Termins: Sonst fehlt die Zeit für die Bewertung der Wesentlichkeit.
  • Jeden Befund einem Erfolgskriterium und einer Fundstelle zuordnen; ohne diese Zuordnung ist die Mangelrüge angreifbar.
  • Wesentliche und unwesentliche Befunde getrennt aufführen und die Einordnung begründen.
  • Bekannte, aber hingenommene Befunde ausdrücklich vorbehalten; der Vorbehalt gehört ins Protokoll und wird von beiden Seiten unterzeichnet.
  • Den Zeitpunkt der Abnahme festhalten; er ist der Beginn von Verjährung und Fälligkeit.
  • Einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten, solange gerügte Mängel offen sind (Paragraf 641 Absatz 3 BGB).

Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

Paragraf 640 Absatz 2 Satz 1 BGB

Mängelrechte: was nach der Abnahme offensteht

Paragraf 634 BGB listet die Rechte des Bestellers bei einem mangelhaften Werk auf: Nacherfüllung nach Paragraf 635, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz nach Paragraf 637, Rücktritt oder Minderung nach den Paragrafen 636, 323, 326 Absatz 5 und 638 sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (BGB). Die Aufzählung ist keine freie Auswahl. Die Nacherfüllung steht vorn, und wer sie überspringt, verliert die übrigen Rechte häufig schon an dieser Stelle.

Bei der Nacherfüllung wählt der Unternehmer, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt (Paragraf 635 Absatz 1 BGB). Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist darf der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (Paragraf 637 Absatz 1 BGB), und er kann dafür nach Paragraf 637 Absatz 3 BGB einen Vorschuss verlangen (BGB). Das ist ein praktisch wichtiger Hebel, wenn ein Auftragnehmer nicht mehr liefert: Die Behebung durch ein anderes Team wird möglich, ohne die Kosten vorzustrecken. Statt zurückzutreten kann der Besteller die Vergütung auch durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern (Paragraf 638 Absatz 1 BGB). Wenn eine solche Ersatzvornahme ansteht, ist der Weg über eine Anfrage zur Mängelbeseitigung der direkte Einstieg.

  1. Mangel benennen: Erfolgskriterium, Fundstelle, Auswirkung auf die Nutzung, Beleg als Bild oder Aufzeichnung.
  2. Nacherfüllung verlangen und eine angemessene Frist setzen, mit Datum statt mit dem Wort "zeitnah".
  3. Einen angemessenen Teil der Vergütung zurückbehalten; angemessen ist in der Regel das Doppelte der Beseitigungskosten (Paragraf 641 Absatz 3 BGB).
  4. Nach fruchtlosem Fristablauf entscheiden: Selbstvornahme mit Vorschuss, Minderung oder Rücktritt.
  5. Nachprüfen und das Ergebnis dokumentieren; eine Behebung gilt erst mit einem bestandenen Nachtest als erledigt.
  6. Die Verjährung im Blick behalten; sie beginnt nach Paragraf 634a Absatz 2 BGB mit der Abnahme.

Wie lange die Mängelansprüche laufen

Paragraf 634a Absatz 1 BGB unterscheidet drei Fälle: zwei Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in Planungs- und Überwachungsleistungen dafür besteht, fünf Jahre bei einem Bauwerk, im Übrigen die regelmäßige Verjährungsfrist (BGB). Diese beträgt nach Paragraf 195 BGB drei Jahre (BGB). Welche Nummer für eine Website gilt, hängt von der Einordnung des Werkes ab und wird unterschiedlich beurteilt; eine ausdrückliche Frist im Vertrag erspart die Diskussion. Hat der Unternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt nach Paragraf 634a Absatz 3 BGB ohnehin die regelmäßige Frist (BGB). Wo eine Behebung an Grenzen stößt, ist die Dokumentation nach Paragraf 17 BFSG der geordnete Weg.

Der Prüfbericht als Mängelanzeige

Eine Mangelrüge ohne Beleg ist eine Meinung. Der Prüfbericht macht daraus eine überprüfbare Behauptung, vorausgesetzt, er ist so aufgebaut, dass jeder Befund einzeln anerkannt oder bestritten werden kann. Dazu gehören das Erfolgskriterium, die genaue Fundstelle, der beobachtete und der erwartete Zustand, die Prüfumgebung und ein Beleg. Wie aus einem solchen Bericht eine Reihenfolge für die Behebung wird, zeigt vom Prüfbericht zum Maßnahmenplan.

Ein maschineller Scan reicht dafür nicht aus. Die Auswertung von einer Million Startseiten fand im Februar 2026 durchschnittlich 56,1 Fehler je Seite und bei 95,9 Prozent der Startseiten erkennbare Verstöße gegen die WCAG (WebAIM Million, 2026). Im selben Bericht steht der entscheidende Satz für jede Abnahme: Das Ausbleiben gefundener Fehler belegt weder Zugänglichkeit noch Konformität (WebAIM Million, 2026). Für die Abnahme heißt das: Der Scan grenzt ein, die manuelle Prüfung entscheidet. Warum eingekaufte Skriptlösungen diese Lücke nicht schließen, steht in Accessibility-Overlays und BFSG-Konformität.

  • Prüfgegenstand mit Adresse, Datum, Fassung und Prüfumgebung aus Browser, Hilfsmittel und Auflösung.
  • Je Befund: Erfolgskriterium, Stufe, Fundstelle im Seitenbaum, beobachtetes und erwartetes Verhalten.
  • Trennung zwischen Verstoß, Hinweis und nicht prüfbarem Punkt; ein nicht prüfbarer Punkt ist kein bestandener Punkt.
  • Bewertung der Wesentlichkeit im Sinne von Paragraf 640 Absatz 1 Satz 2 BGB, damit die Abnahmeentscheidung begründet ist.
  • Zuordnung jedes Befunds zu Vorlage oder Komponente, damit eine Behebung mehrere Seiten zugleich erreicht.
  • Nachprüfbare Aussage zu vollständigen Prozessen und nicht nur zu Einzelseiten (EN 301 549, Klausel 9.6).

Klauseln prüfbar formulieren

Die folgenden Bausteine sind keine Rechtsberatung und ersetzen die Prüfung durch eine Anwältin oder einen Anwalt nicht. Sie zeigen, welche Angaben eine Klausel prüfbar machen: benannte Norm, benannter Umfang, benanntes Verfahren, benannte Folge. Die Fristen darin sind Platzhalter und gehören am Projektumfang bemessen. Welche Anforderungen inhaltlich dahinterstehen, fasst die Übersicht zu den BFSG-Anforderungen zusammen.

beschaffenheitsvereinbarung.txt
§ 4 Beschaffenheit Barrierefreiheit

(1) Der Auftragnehmer schuldet die Herstellung der in Anlage 2
    bezeichneten Seitentypen und Prozesse in einer Ausführung,
    die die Anforderungen der EN 301 549 in der bei
    Vertragsschluss geltenden Fassung erfüllt, einschließlich
    der fünf Konformitätsbedingungen nach Klausel 9.6 auf
    Stufe AA.

(2) Zum Umfang gehören die vollständigen Prozesse Registrierung,
    Anmeldung, Warenkorb, Kasse und Kontaktaufnahme, jeweils von
    der Einstiegsseite bis zur Bestätigungsseite.

(3) Für eingebundene Inhalte Dritter nach Anlage 3 schuldet der
    Auftragnehmer eine gleichwertige, ohne Maus bedienbare
    Alternative sowie deren Dokumentation.

(4) Ändert sich der Stand der Technik im Sinne von § 3 BFSGV,
    teilt der Auftragnehmer den Anpassungsbedarf innerhalb der
    in Anlage 4 bestimmten Frist mit.

Der zweite Baustein regelt, was bei der Abnahme geschieht. Er greift Paragraf 640 BGB auf und macht aus der gesetzlichen Regel ein Verfahren mit Terminen und Zuständigkeiten. Für stark regulierte Bereiche lohnt der Blick in die branchennahen Beispiele: für Beherbergung und Gastronomie in barrierefreie Hotelbuchung im Gastgewerbe, für Gesundheitsanwendungen in DiGA und Barrierefreiheit nach SGB V.

abnahme-und-maengel.txt
§ 9 Abnahme und Mängelrechte

(1) Grundlage der Abnahme ist ein Prüfbericht nach § 4, der je
    Befund das Erfolgskriterium, die Fundstelle, das beobachtete
    und das erwartete Verhalten sowie einen Beleg ausweist.

(2) Der Auftraggeber prüft innerhalb der in Anlage 4 bestimmten
    Frist nach Fertigstellungsanzeige. Verstreicht sie ohne
    Angabe mindestens eines Mangels, greift § 640 Absatz 2 BGB.

(3) Befunde, die einen vollständigen Prozess nach § 4 Absatz 2
    ohne Maus oder ohne Bildschirmausgabe unbenutzbar machen,
    gelten als wesentlicher Mangel im Sinne von § 640 Absatz 1
    Satz 2 BGB.

(4) Werden bekannte Mängel bei der Abnahme hingenommen, werden
    die Rechte aus § 634 Nummer 1 bis 3 BGB im Abnahmeprotokoll
    ausdrücklich vorbehalten (§ 640 Absatz 3 BGB).

(5) Bis zur Beseitigung gerügter Mängel behält der Auftraggeber
    einen angemessenen Teil der Vergütung nach § 641 Absatz 3
    BGB ein.

Wer diese Bausteine erst nach Vertragsschluss entdeckt, steht nicht mit leeren Händen da. Eine Nachtragsvereinbarung kann die Beschaffenheit auch später festlegen; sie kostet Verhandlung, aber weniger als ein Streit über die übliche Beschaffenheit. In laufenden Projekten ist die Aufnahme in die nächste Leistungsbeschreibung ein gangbarer Weg, besonders wenn ohnehin eine neue Vorlage oder Komponente ansteht. Für den Aufbau eines geprüften Komponentenbestands ist barrierefreies Design System der passende Einstieg, und wie sich der Prüfaufwand früh im Projekt senken lässt, beschreibt Accessibility by Design. Als Abnahmegrundlage dient ein unabhängiger WCAG-Audit, dessen Befunde sich als Grundlage einer Mangelanzeige verwenden lassen.

Quellen

Dieser Beitrag stützt sich auf: Bürgerliches Gesetzbuch, Werkvertragsrecht, insbesondere die Paragrafen 631, 633, 634, 634a, 635, 637, 638, 640, 641 und 650, dazu Paragraf 195 zur regelmäßigen Verjährungsfrist und Paragraf 611 zum Dienstvertrag (Bundesministerium der Justiz); Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Paragrafen 3, 14 und 29 (Bundesministerium der Justiz); Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Paragraf 3 zum Stand der Technik (Bundesministerium der Justiz); EN 301 549 V3.2.1, Klausel 9.6 (ETSI, CEN und CENELEC); The WebAIM Million 2026.

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