Eine digitale Gesundheitsanwendung wird verordnet wie ein Arzneimittel und bedient wie eine App. Aus dieser Doppelnatur entsteht ein Missverständnis, das im Antragsverfahren teuer wird: Die Verordnung über digitale Gesundheitsanwendungen behandelt Barrierefreiheit als eine Frage im Fragebogen, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz behandelt sie als messbare Eigenschaft der Oberfläche. Beide Regelwerke gelten nebeneinander, und keines ersetzt das andere. Dieser Beitrag ordnet die Pflichten, benennt die Fundstellen im SGB V und beschreibt den Prüfweg, der aus einer Erklärung einen Nachweis macht.
Das Wichtigste in Kürze
- Die DiGAV verlangt Barrierefreiheit ausdrücklich, aber nur nach Maßgabe der Anlage 2 (§ 5 Absatz 6 DiGAV). Dort steht dazu genau eine Frage, die der Hersteller selbst beantwortet.
- Das BFSG gilt für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden, und verlangt auffindbare, zugängliche und nutzbare Angebote (§ 1 Absatz 3 und § 3 Absatz 1 BFSG).
- Zum 31. Dezember 2025 führte das Verzeichnis 58 DiGA; seit September 2020 wurden 1,6 Millionen Freischaltcodes eingelöst (GKV-Spitzenverband).
- Das BfArM entscheidet innerhalb von drei Monaten nach vollständigen Unterlagen, in begründeten Einzelfällen um bis zu drei weitere Monate verlängert (§ 139e Absatz 3 SGB V). Prüfbericht und Erklärung gehören vor die Einreichung, nicht danach.
- Ende 2023 lebten rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland, 9,3 Prozent der Bevölkerung (Statistisches Bundesamt). Das Durchschnittsalter der DiGA-Nutzer liegt bei 47 Jahren.
DiGA stehen unter zwei Regelwerken
Der Leistungsanspruch entsteht eng geführt. Nach § 33a Absatz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Medizinprodukte niedriger und höherer Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht, und der Anspruch umfasst nur solche Anwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis nach § 139e SGB V aufgenommen wurden und entweder ärztlich verordnet oder von der Krankenkasse genehmigt sind. Wer eine DiGA in die Erstattung bringen will, führt also ein Verwaltungsverfahren, kein Marketingprojekt – mit denselben Nachweispflichten, die auch sonst im Gesundheitswesen gelten.
Parallel dazu läuft eine zweite Linie, die mit dem Verzeichnis nichts zu tun hat. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt nach § 1 Absatz 3 BFSG für Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden, und führt in Nummer 5 der dortigen Aufzählung die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr auf. Eine Gesundheits-App mit Registrierung, Einwilligung, Abonnementverwaltung oder Direktkauf bewegt sich damit in beiden Rechtskreisen zugleich. Welche Pflichten daraus für native Anwendungen folgen, ist im Beitrag zu den BFSG-Pflichten für iOS und Android im Detail beschrieben.
Kurz eingeordnet
Was die DiGAV zur Barrierefreiheit tatsächlich verlangt
Der Wortlaut ist knapp. § 5 Absatz 6 DiGAV bestimmt: Digitale Gesundheitsanwendungen setzen die Anforderungen an die Barrierefreiheit nach Maßgabe der Anlage 2 um. Damit verweist die Verordnung auf ihren eigenen Fragebogen, in dem der Hersteller die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 5 und 6 erklärt. Die Verweisung ist keine Nebensache, sondern die eigentliche Regelung: Wer wissen will, welches Prüfniveau die DiGAV vorgibt, liest Anlage 2.
In Anlage 2 findet sich Barrierefreiheit im Abschnitt Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit, und zwar als ein einziger Ankreuzpunkt zu § 5 Absatz 6: Ja, die digitale Gesundheitsanwendung bietet Bedienhilfen für Menschen mit Einschränkungen oder unterstützt die durch die Plattform angebotenen Bedienhilfen. Das ist eine Selbstauskunft über das Vorhandensein von Bedienhilfen, kein Konformitätsnachweis gegen eine Norm. Es wird kein Erfolgskriterium benannt, keine Prüfstufe verlangt und kein Bericht gefordert. Die Aussage lässt sich wahrheitsgemäß bejahen, während die Anwendung an der Tastaturbedienung oder am Kontrast scheitert.
| Merkmal | DiGAV Anlage 2 | BFSG mit EN 301 549 |
|---|---|---|
| Form des Nachweises | Selbsterklärung des Herstellers im Antrag | Prüfung der Oberfläche gegen Erfolgskriterien |
| Prüftiefe | Eine Frage mit Ja oder Nein | Kriterienkatalog auf Stufe AA, Weboberfläche und mobile Anwendung |
| Gegenstand | Vorhandensein von Bedienhilfen | Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit des Angebots |
| Ergebnisdokument | Ausgefüllter Fragebogen nach Anlage 2 | Prüfbericht mit Befunden je Kriterium |
| Adressat | BfArM im Verfahren nach § 139e SGB V | Marktüberwachung der Länder und Verbraucher |
| Öffentliche Erklärung | Nicht vorgesehen | Barrierefreiheitserklärung mit Feedback-Weg |
Die Verordnung kennt eine Öffnungsklausel: Nach § 5 Absatz 10 DiGAV bestimmt sich das Nähere nach Anlage 2, und erweisen sich deren Vorgaben im Hinblick auf die Eigenschaften der Anwendung als ungeeignet, kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Anforderung durch eine abweichende Umsetzung gleichermaßen erreicht wird. Nach § 5 Absatz 11 DiGAV fügt der Hersteller seinem Antrag eine Erklärung nach Maßgabe der Anlage 2 bei. Wie streng das Verfahren insgesamt ist, zeigt der Bestand: Von 74 seit Einführung des Fast-Track-Verfahrens aufgenommenen DiGA konnten 14 Anwendungen, also 19 Prozent, von Beginn an einen Nutzen nachweisen; 16 Anwendungen wurden ohne belegten Versorgungseffekt wieder gestrichen (GKV-Spitzenverband). Für die Barrierefreiheit gibt es kein vergleichbares Nachweisregime; der messbare Maßstab kommt aus den BFSG-Anforderungen.
Wo das SGB V Barrierefreiheit ausdrücklich anordnet
Das Sozialgesetzbuch selbst ist an anderer Stelle deutlicher als die DiGAV. § 341 Absatz 1 SGB V bestimmt für die elektronische Patientenakte, dass den Versicherten Informationen zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen sowie zu Behandlungsberichten barrierefrei elektronisch bereitgestellt werden sollen. Das Wort steht im Normtext, nicht in einer Begründung. Sobald eine DiGA Daten in die Akte einstellt oder aus ihr liest, berührt sie diese Linie.
Noch konkreter wird § 342 SGB V zur Benutzeroberfläche der Akte. Absatz 7 verpflichtet die Krankenkassen, spätestens bis zum 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass Versicherte ihre Rechte und das Auslesen der Protokolldaten barrierefrei mittels einer Benutzeroberfläche sowohl eines geeigneten mobilen Endgeräts als auch eines geeigneten stationären Endgeräts wahrnehmen können. Zwei Endgerätearten, ausdrücklich benannt: Die Anforderung ist damit nicht auf die Handyansicht beschränkt. Für das Antragsverfahren gilt zugleich die Frist aus § 139e Absatz 3 SGB V, nach der das BfArM innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheidet und die Frist in begründeten Einzelfällen um bis zu weitere drei Monate verlängert werden kann.
Antrag nach § 139e
Nachweise zu Sicherheit, Funktionstauglichkeit und Qualität einschließlich Interoperabilität sowie zu positiven Versorgungseffekten. Barrierefreiheit läuft über die Erklärung nach Anlage 2 mit.
Datenschutz nach dem Stand der Technik
Die Anforderungen an Datensicherheit werden fortgeschrieben. Zugangsverfahren mit hohem Sicherheitsstandard und barrierefreie Bedienung sind zusammen zu denken, nicht gegeneinander.
Zwei Endgerätearten
§ 342 Absatz 7 SGB V nennt mobiles und stationäres Endgerät nebeneinander. Wer nur die App prüft und das Webportal auslässt, hat die Hälfte der Strecke gemessen.
Verordnung und Genehmigung
Der Anspruch nach § 33a SGB V setzt Verzeichnisaufnahme und ärztliche Verordnung oder Kassengenehmigung voraus. Beide Wege enden in derselben Aktivierungsstrecke.
Drei Monate Entscheidungsfrist
Nach § 139e Absatz 3 SGB V entscheidet das BfArM innerhalb von drei Monaten nach vollständigen Unterlagen, verlängerbar um bis zu drei weitere Monate. Nacharbeit kostet Marktzeit.
Erklärung als Dokument
Nach § 5 Absatz 11 DiGAV liegt dem Antrag eine Erklärung nach Maßgabe der Anlage 2 bei. Ein eigener Prüfbericht macht aus der Erklärung eine belastbare Aussage.
Die Lücke in einem Satz
Wer die Nutzer sind: Zahlen statt Annahmen
Die Versorgung ist keine Nische mehr. Seit der erstmaligen Aufnahme einer DiGA im September 2020 bis zum 31. Dezember 2025 wurden 1,6 Millionen Freischaltcodes eingelöst; allein 2025 waren es 695 Tausend, ein Zuwachs von 63 Prozent gegenüber dem Vorjahr (GKV-Spitzenverband). Zum selben Stichtag führte das Verzeichnis 58 DiGA, die sich entweder in der Erprobung befanden oder dauerhaft aufgenommen waren. Gleichzeitig lebten Ende 2023 rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland, 9,3 Prozent der Bevölkerung (Statistisches Bundesamt). Beide Größen treffen sich in derselben Aktivierungsstrecke.
Das Altersprofil verschiebt die Prioritäten zusätzlich. Die Nutzerinnen und Nutzer von DiGA sind im Durchschnitt 47 Jahre alt (GKV-Spitzenverband), und rund ein Drittel der schwerbehinderten Menschen, 34 Prozent oder 2,7 Millionen, war Ende 2023 mindestens 75 Jahre alt (Statistisches Bundesamt). Wer eine Anwendung für chronische Erkrankungen baut, adressiert damit typischerweise eine Gruppe, in der Sehschärfe, Feinmotorik und Aufmerksamkeitsspanne bereits vom Durchschnitt der Entwicklungsteams abweichen. Auffällig ist außerdem die Konzentration: Allein die meistverordnete Anwendung macht 2025 44 Prozent der gesamten Inanspruchnahmen aus (GKV-Spitzenverband). Eine einzige schlecht bedienbare Strecke wirkt in diesem Markt also überproportional.
- Sehbehinderung und Blindheit lagen Ende 2023 bei 4 Prozent der schwerbehinderten Menschen als schwerste Behinderung vor (Statistisches Bundesamt). Screenreader-Bedienung ist damit kein Randfall der Aktivierungsstrecke.
- Ebenfalls 4 Prozent entfielen auf Schwerhörigkeit sowie Gleichgewichts- oder Sprachstörungen (Statistisches Bundesamt). Videoanleitungen in einer DiGA brauchen Untertitel und ein Transkript.
- Bei 11 Prozent waren Arme oder Beine in ihrer Funktion eingeschränkt, bei weiteren 10 Prozent Wirbelsäule und Rumpf (Statistisches Bundesamt). Tippziele, Wischgesten und Zeitlimits entscheiden hier über die Nutzbarkeit.
- Geistige oder seelische Behinderungen hatten 15 Prozent (Statistisches Bundesamt). Verständliche Sprache in Einwilligung und Anleitung ist eine Anforderung an den Inhalt, nicht an die Technik.
- 18 Prozent der ausgegebenen Freischaltcodes blieben bis zum 31. Dezember 2025 ungenutzt (GKV-Spitzenverband). Wo der Abbruch entsteht, weist der Bericht nicht aus; die Aktivierungsstrecke ist trotzdem der erste Ort, an dem man nachsieht.
Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Die kritischen Strecken einer Gesundheits-App
Eine DiGA hat eine Eigenheit, die sie von einem gewöhnlichen Onlineangebot unterscheidet: Der wertvollste Teil liegt hinter der Anmeldung. Die Einlösung des Freischaltcodes, die Einwilligung in die Datenverarbeitung, die tägliche Dokumentation und der Export für die Behandlerin sind Strecken, die ein Prüfwerkzeug von außen nicht sieht. Wie man solche Bereiche systematisch erfasst, beschreibt der Beitrag zum Prüfen von Login-Bereichen.
Der zweite Unterschied ist die Anmeldung selbst. Gesundheitsdaten verlangen ein Verfahren mit hohem Sicherheitsstandard, und genau dort entstehen typischerweise die härtesten Barrieren: Einmalcodes mit knapper Frist, Bildrätsel, Wischgesten zur Identifikation. Welche Alternativen sich ohne Absenkung des Schutzniveaus umsetzen lassen, ist im Beitrag zu barrierefreier Authentifizierung beschrieben. Ob die Strecke am Ende trägt, zeigt in der Regel erst ein Screenreader-Test auf beiden Plattformen.
- Freischaltcode einlösen: Eingabefeld mit sichtbarer Beschriftung, tolerantem Format, Einfügen aus der Zwischenablage und einer Fehlermeldung, die den Grund nennt statt nur ungültig zu melden.
- Einwilligung erteilen: Zweck, Empfänger und Widerrufsweg in verständlicher Sprache, Schaltflächen mit gleicher visueller Gewichtung, Fokus nach dem Öffnen auf der Überschrift des Dialogs.
- Erstkonfiguration: Angaben zu Größe, Gewicht, Zielwerten oder Medikation über native Eingabetypen statt über Schieberegler ohne Tastaturbedienung.
- Tägliche Dokumentation: Werte, Schmerzskalen und Stimmungsangaben mit Beschriftung, Einheit und Bereich, dazu eine Statusmeldung nach dem Speichern, die assistive Technik erreicht.
- Erinnerungen und Warnungen: kritische Hinweise nicht allein über Farbe oder Ton, sondern zusätzlich als Text mit passender Rolle.
- Bericht und Export: Auswertungen als strukturierte Tabelle neben dem Diagramm, PDF-Ausgabe mit Struktur und Lesereihenfolge statt als Bild.
Der Bericht ist Teil des Produkts
Nachweis führen: der Prüfplan für den Antrag
Der Zeitpunkt entscheidet über den Aufwand. Da das BfArM nach § 139e Absatz 3 SGB V innerhalb von drei Monaten nach vollständigen Unterlagen entscheidet, ist jede Nacharbeit an der Oberfläche in dieser Phase eine Änderung am laufenden Verfahren. Ein Prüfbericht, der vor der Einreichung vorliegt, verwandelt die Erklärung nach Anlage 2 von einer Behauptung in eine belegte Aussage und liefert zugleich das Material für die Barrierefreiheitserklärung nach dem BFSG.
Die Prüfgrundlage ist dabei nicht frei wählbar. Die harmonisierte europäische Norm beschreibt die Anforderungen für Web, native Anwendungen und Dokumente in getrennten Abschnitten; welche Kapitel für welchen Gegenstand gelten, ist im Beitrag zur EN 301 549 aufgeschlüsselt. Für die öffentliche Seite des Nachweises gilt: Eine Erklärung ohne funktionierenden Rückmeldeweg erfüllt ihren Zweck nicht, wie im Beitrag zur Barrierefreiheitserklärung mit Feedback-Mechanismus beschrieben.
- Prüfumfang festlegen: Aktivierung, Einwilligung, Kernfunktion, Auswertung, Export sowie Webportal und mobile Anwendung getrennt aufführen.
- Testkonten anlegen: Prüfungen laufen erfahrungsgemäß gegen echte Freischaltcodes ins Leere. Für die Messung gehören eigene Konten und ein Testcode-Vorrat in die Vorbereitung.
- Assistive Technik einplanen: Bedienung mit Bildschirmausleser auf beiden Plattformen, Tastaturbedienung am stationären Endgerät, Vergrößerung auf 200 Prozent nach Erfolgskriterium 1.4.4 der WCAG 2.2.
- Befunde je Erfolgskriterium dokumentieren, mit Ort, Auswirkung und Aufwandsschätzung, damit aus dem Bericht ein Maßnahmenplan wird.
- Erklärung nach Anlage 2 erst nach Vorliegen des Berichts ausfüllen und die abweichende Umsetzung nach § 5 Absatz 10 DiGAV nur dort erklären, wo sie tatsächlich gleichwertig ist.
- Barrierefreiheitserklärung mit Datum, Prüfgrundlage, bekannten Einschränkungen und einem erreichbaren Rückmeldeweg veröffentlichen.
- Nachprüfung nach jeder wesentlichen Veränderung ansetzen, die ohnehin nach § 139e Absatz 6 SGB V anzuzeigen ist.
Technische Muster, die im Audit bestehen
Die häufigsten Befunde in Gesundheits-Apps entstehen an der Werteingabe. Ein Feld ohne verknüpfte Beschriftung, eine Einheit, die nur visuell danebensteht, und eine Fehlermeldung, die weder mit dem Feld verbunden noch angekündigt wird: Diese drei Fehler zusammen machen eine tägliche Dokumentation für Screenreader-Nutzer unbrauchbar. Das folgende Muster verbindet Beschriftung, Einheit, Hinweis und Fehler mit dem Feld und meldet den Fehler zusätzlich an assistive Technik.
<div class="feld">
<label for="blutdruck-sys">Blutdruck systolisch</label>
<div class="eingabe">
<input
id="blutdruck-sys"
name="blutdruck-sys"
type="number"
inputmode="numeric"
min="60" max="260" step="1"
autocomplete="off"
aria-describedby="blutdruck-sys-hinweis blutdruck-sys-fehler"
aria-invalid="true">
<span aria-hidden="true">mmHg</span>
</div>
<p id="blutdruck-sys-hinweis">
Einheit mmHg. Üblicher Bereich 60 bis 260.
</p>
<p id="blutdruck-sys-fehler" role="alert">
Der Wert 320 liegt außerhalb des zulässigen Bereichs.
Bitte einen Wert zwischen 60 und 260 eintragen.
</p>
</div>Drei Punkte tragen dieses Muster. Die Beschriftung ist über das Attribut for mit dem Feld verbunden, sodass sie beim Fokus vorgelesen wird. Die Einheit steht sichtbar daneben und zusätzlich im Hinweistext, weil ein rein visuelles Kürzel für die Sprachausgabe verloren geht. Die Fehlermeldung nennt den unzulässigen Wert und den erlaubten Bereich, statt nur auf einen Fehler hinzuweisen; mit der Rolle alert erreicht sie den Bildschirmausleser auch dann, wenn der Fokus im Feld bleibt. Der zweite häufige Befund liegt daneben in der Darstellung: Gesundheits-Apps setzen Schriftgrößen gern fest, damit Diagramme und Skalen nicht verrutschen, und verhindern damit die Vergrößerung, auf die ein Teil der Zielgruppe angewiesen ist. Der folgende Ansatz koppelt die Typografie an die Nutzereinstellung des Systems, gibt Tippzielen eine Mindestgröße und respektiert die Systemeinstellung für reduzierte Bewegung.
/* Schriftgröße folgt der Systemeinstellung, nicht einem Pixelwert */
:root {
font-size: 100%;
--tippziel: 44px;
--zeilenhoehe: 1.5;
}
body {
font-size: 1rem;
line-height: var(--zeilenhoehe);
}
/* Werteingaben und Schaltflächen bleiben treffbar */
button,
[role="button"],
input[type="number"],
.skala-punkt {
min-inline-size: var(--tippziel);
min-block-size: var(--tippziel);
}
/* Diagramm skaliert mit, statt überzulaufen */
.verlauf-diagramm {
inline-size: 100%;
block-size: auto;
max-inline-size: 100%;
}
@media (prefers-reduced-motion: reduce) {
.verlauf-diagramm *,
.erinnerung-puls {
animation: none;
transition: none;
}
}Beide Muster sind bewusst schlicht gehalten, weil sie im Audit nicht durch Eleganz überzeugen müssen, sondern durch Nachvollziehbarkeit. Ein Prüfbericht ordnet jeden Befund einer Stelle im Code zu; je einfacher die Stelle, desto kürzer der Weg von der Feststellung zur Behebung. Wer Barrierefreiheit erst nach dem Bescheid angeht, verhandelt dieselben Änderungen unter Zeitdruck und mit einem laufenden Anzeigeverfahren im Rücken. Wer vertragliche Folgen mitdenken will, findet die Abnahme- und Mängelseite im Beitrag zu Barrierefreiheit im Vertrag; wie dieselbe Logik in einer ganz anderen Branche wirkt, zeigt der Beitrag zur barrierefreien Hotelbuchung.
Quellen und Studien
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