Wer Kurse online verkauft, denkt bei Barrierefreiheit meist an die Website, selten an den Kursraum dahinter. Genau dort entscheidet sich aber, ob ein Lernangebot benutzbar ist. Die Ausgangslage spricht für sich: Rund 16 Prozent (best3, DZHW) der Studierenden in Deutschland berichteten in der Erhebung 2021 von einer studienerschwerenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, 2016 waren es noch 11 Prozent (best3, DZHW) und 2011 erst 8 Prozent (best3, DZHW). Hinzu kommen 6,2 Millionen (LEO 2018) gering literalisierte Erwachsene, für die Weiterbildung besonders wichtig und zugleich besonders schwer zugänglich ist. Technisch ist die Lage ähnlich ernüchternd: 95,9 Prozent (WebAIM Million, 2026) der untersuchten Startseiten tragen nachweisbare WCAG-Fehler, im Schnitt 56,1 (WebAIM Million, 2026) Fehler je Startseite. Bildungsanbieter unterschätzen ihre Pflichtenlage dabei gleich doppelt. Kostenpflichtige Onlinekurse an Verbraucher sind eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr und damit vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst, während Hochschulen und öffentliche Träger parallel an der BITV 2.0 und den Landesgesetzen hängen. Dieser Beitrag klärt zuerst die Zuständigkeitsfrage und geht dann in die Plattformpraxis: Buchung, Anmeldung, Kursraum, Lernpfad, Test und Zertifikat als eine durchgehende Kette. Den rechtlichen Rahmen fassen die BFSG-Anforderungen zusammen.
Das Wichtigste in Kürze
- Zwei Regime, ein Angebot: Kostenpflichtige Onlinekurse an Verbraucher fallen unter das BFSG, Hochschulen und öffentliche Träger unter BGG und BITV 2.0. Technische Grundlage ist in beiden Fällen die ETSI EN 301 549 mit den Kriterien der WCAG 2.2 auf Stufe AA.
- Die Kleinstunternehmer-Ausnahme greift nur für Dienstleistungen: weniger als 10 Beschäftigte (BFSG § 3) und höchstens 2 Millionen Euro (BFSG § 3) Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wer neben Kursen auch Produkte verkauft, verliert sie für diesen Teil.
- Die Lernstrecke ist ein Prozess, kein Seitenstapel. Buchung, Anmeldung, Kursraum, Lernpfad, Prüfung und Zertifikat gehören als Kette geprüft, denn die meisten Abbrüche entstehen an den Übergängen.
- Kursinhalte in Fremdformaten bleiben in der Verantwortung des Anbieters, auch wenn die Plattform sie nur ausliefert: eingebettete Kursmodule, Präsentationen, Skripte als PDF und Videos ohne Untertitel.
- Aufgabenformen entscheiden über Teilhabe: Zuordnungsübungen per Ziehbewegung brauchen eine Alternative (WCAG 2.5.7), Prüfläufe mit Zeitlimit eine Verlängerung (WCAG 2.2.1), Fortschritt und Punktestände mehr als nur Farbe (WCAG 1.4.1).
- Ohne geschulte Kursautoren wächst die Barriere mit jedem neuen Modul nach. Der Autorenprozess ist der Hebel, der eine einmalige Nachbesserung dauerhaft macht.
Zwei Regelwerke, ein Kursraum: wer wofür haftet
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst neben bestimmten Produkten auch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die Unternehmen gegenüber Verbrauchern erbringen. Ein kostenpflichtiger Onlinekurs, der über die eigene Website gebucht und bezahlt wird, ist genau das: ein Vertragsschluss über eine Website oder Anwendung, gerichtet an Verbraucher. Damit gelten die Anforderungen seit dem 28. Juni 2025 (Bundesfachstelle Barrierefreiheit) unmittelbar, und zwar nicht nur für die Verkaufsseite, sondern für die gesamte Dienstleistung. Der Kursraum hinter dem Login ist Teil der Leistung, nicht eine private Nebensache. Technisch verweist das Gesetz über seine Verordnung auf die harmonisierte Norm ETSI EN 301 549, die für Webinhalte im Kern die Erfolgskriterien der WCAG 2.2 auf Stufe AA übernimmt. Welche Angebote im Einzelnen betroffen sind und welche Fristen gelten, ordnen die BFSG-Anforderungen ein.
Hochschulen, Volkshochschulen, Berufsbildungswerke und andere öffentliche Träger stehen in einem anderen Regime. Für sie gilt seit Jahren die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung in ihrer Fassung 2.0, abgeleitet aus dem Behindertengleichstellungsgesetz und der EU-Richtlinie 2016/2102. Der Unterschied zum BFSG liegt weniger im technischen Maßstab, denn auch die BITV 2.0 verweist auf die EN 301 549, als in den formalen Pflichten: Öffentliche Stellen müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, einen Feedback-Mechanismus anbieten und ein Schlichtungsverfahren benennen. Wer eine Barrierefreiheitserklärung erstellen lässt, sollte deshalb vorher wissen, unter welchem Regime das eigene Angebot steht, denn die geforderten Inhalte unterscheiden sich in Details. Für Hochschulen kommt hinzu, dass die Landesgleichstellungsgesetze die Bundesregelung ergänzen und teils eigene Fristen setzen.
Gemischte Angebote: beide Regime nebeneinander
Die Kleinstunternehmer-Grenze im Bildungsgeschäft
Viele kleine Bildungsanbieter hoffen auf die Ausnahme für Kleinstunternehmen. Sie greift, wenn ein Unternehmen weniger als 10 Beschäftigte (BFSG § 3) hat und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (BFSG § 3) aufweist. Entscheidend ist der oft überlesene Zusatz: Die Ausnahme gilt ausschließlich für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Ein Onlinekurs ist eine Dienstleistung, insofern kann die Grenze tatsächlich tragen. Sobald derselbe Anbieter aber etwa Lernsoftware, E-Book-Lesegeräte oder digitale Endgeräte verkauft, ist das ein Produkt im Sinne des Gesetzes und die Ausnahme läuft für diesen Teil ins Leere. Welche Fallstricke dabei typischerweise übersehen werden, arbeitet der Beitrag zur Ausnahme für Kleinstunternehmen im Detail auf.
Wirtschaftlich ist die Ausnahme ohnehin ein schwaches Fundament. Wer Kurse an öffentliche Auftraggeber verkauft, an Kammern, an Arbeitsagenturen oder an Unternehmen mit eigener Compliance-Abteilung, wird nach Barrierefreiheit gefragt, unabhängig davon, ob das BFSG greift. Bei Bitkom-Erhebungen geben rund 73 Prozent (Bitkom, 2025) der Unternehmen an, ihre Beschäftigten zu Digitalthemen weiterzubilden, und 83 Prozent (Bitkom, 2025) der befragten Lehrkräfte haben Zugang zu digitalen Lernplattformen. Der Markt ist also groß genug, dass Einkäufer Auswahlkriterien setzen können, und Barrierefreiheit ist eines davon geworden. Hinzu kommt die schlichte Reichweite: Ende 2023 lebten in Deutschland 7,9 Millionen (Statistisches Bundesamt, 2024) schwerbehinderte Menschen, das waren 9,3 Prozent (Statistisches Bundesamt, 2024) der Bevölkerung. Ein Kursangebot, das diese Gruppe nicht bedienen kann, verzichtet freiwillig auf einen erheblichen Teil seines Publikums.
Kursbuchung
Buchungsformular, Preisangabe und Bestätigung müssen beschriftet, fehlertolerant und ohne Maus bedienbar sein. Fehlermeldungen benennen das betroffene Feld und den Weg zur Korrektur (WCAG 3.3.1, 3.3.2).
Anmeldung
Der Zugang darf nicht an einem kognitiven Test hängen. Passwörter müssen einfügbar sein, eine Alternative ohne Gedächtnis- oder Rätselaufgabe ist Pflicht (WCAG 3.3.8).
Kursraum
Landmarks, eine schlüssige Überschriftenhierarchie und ein Fokus, der nach jedem Wechsel an einer sinnvollen Stelle steht. Ohne diese Struktur wird der Kursraum zur Blackbox (WCAG 1.3.1, 2.4.1).
Lernpfad
Fortschritt, abgeschlossene Module und gesperrte Kapitel brauchen eine Textentsprechung. Farbe allein trägt die Information nicht (WCAG 1.4.1).
Prüfung
Jede Aufgabe braucht einen Lösungsweg ohne Ziehbewegung, jedes Zeitlimit eine Verlängerung oder Abschaltung, sofern die Zeit nicht Teil der Prüfung selbst ist (WCAG 2.5.7, 2.2.1).
Zertifikat
Das ausgestellte Dokument ist Teil der Leistung. Getaggte Struktur, gesetzte Dokumentsprache, sinnvolle Lesereihenfolge und Alternativtexte gehören dazu (WCAG 1.3.1, 1.1.1).
Diese sechs Stationen sind kein Prüfkatalog für sechs getrennte Seiten, sondern die Beschreibung eines einzigen Vorgangs. Wer nur die Startseite und die Kursübersicht prüft, sieht davon höchstens die Hälfte, weil der Rest hinter der Anmeldung liegt. Und wer nur den Kursraum prüft, übersieht, dass viele Interessenten schon an der Buchung scheitern. Die Reihenfolge ist deshalb Teil der Methode: geprüft wird, was ein Mensch tatsächlich nacheinander tut.
Die Lernstrecke als durchgehender Prozess
Die typische Prüfung einer Lernplattform bleibt an der Oberfläche, weil das Prüfobjekt falsch geschnitten ist. Ein automatischer Scan sieht die öffentlichen Seiten, findet dort fehlende Alternativtexte und zu geringen Kontrast und meldet ein Ergebnis, das nichts über den Kurs aussagt. Der eigentliche Ort der Barrieren liegt hinter der Anmeldung. Dort sitzen der Kursraum, der Lernpfad, die Aufgaben, das Forum und der Download-Bereich, und dort führt kein Scan hin, der keine gültige Sitzung besitzt. Wie man einen solchen geschützten Bereich methodisch sauber prüft, ohne Testdaten und Prüfkonten durcheinanderzubringen, beschreibt der Beitrag zum Prüfen von Login-Bereichen in Kundenportalen.
Prozessdenken ändert auch, worauf man achtet. Nicht die einzelne Seite ist die Frage, sondern der Übergang: Wohin springt der Fokus, wenn ein Modul als abgeschlossen markiert wird? Wird der Wechsel von Kapitel drei zu Kapitel vier überhaupt angesagt, oder tauscht die Anwendung stumm ihren Inhalt aus? Bleibt eine Fehlermeldung im Buchungsformular sichtbar, während man sie korrigiert, oder verschwindet sie mit dem nächsten Tastendruck? Solche Fragen beantwortet nur eine manuelle Prüfung entlang der echten Handlungskette. Die Grundlagen für den Formularteil dieser Kette vertieft der Beitrag zu barrierefreien Formularen und ihrer Validierung; für die Lernstrecke insgesamt ist ein WCAG-Audit der richtige Rahmen, weil es automatische und manuelle Prüfung verbindet und die Befunde nach Schwere sortiert.
| Aspekt | Seitenweise Prüfung | Prüfung als Lernstrecke |
|---|---|---|
| Prüfobjekt | einzelne öffentliche Seiten | die Kette von der Buchung bis zum Zertifikat |
| Login-Bereich | bleibt außen vor | wird mit Prüfkonto vollständig durchlaufen |
| Übergänge | nicht betrachtet | Fokus, Ansage und Statuswechsel werden geprüft |
| Kursinhalte | gelten als fremder Inhalt | eingebettete Module und Dokumente zählen mit |
| Aufgabenformen | als Grafik gewertet | als Bedienvorgang mit Tastatur nachgestellt |
| Ergebnis | Liste technischer Einzelfehler | priorisierte Mängel entlang des Lernwegs |
Der Abbruch passiert selten dort, wo man ihn sucht
Kursinhalte in Fremdformaten
Die unangenehmste Erkenntnis für viele Bildungsanbieter lautet: Die Plattform kann technisch einwandfrei sein und das Angebot trotzdem unzugänglich. Der Grund sind Kursinhalte, die die Plattform lediglich ausliefert. Eingebettete Kursmodule in standardisierten Austauschformaten werden als abgeschlossenes Paket in einen Rahmen geladen und bringen ihr eigenes Markup, ihre eigene Bedienlogik und ihre eigenen Barrieren mit. Der Rahmen kann sie nicht reparieren. Wer solche Pakete aus einem Autorenwerkzeug exportiert, exportiert auch dessen Schwächen: Schaltflächen ohne zugänglichen Namen, eine Fokusreihenfolge, die der optischen Anordnung widerspricht, Erklärtexte, die nur als Bild vorliegen. Rechtlich ändert das nichts an der Zuständigkeit. Wie sich Verantwortung bei eingebundenen fremden Bausteinen verteilt, behandelt der Beitrag zu Drittanbieter-Widgets und der BFSG-Verantwortung.
Die zweite große Gruppe sind Dokumente. Skripte, Foliensätze, Übungsblätter und Musterlösungen liegen fast überall als PDF im Download-Bereich, und fast überall sind sie aus einer Textverarbeitung heraus exportiert worden, ohne Tags, ohne gesetzte Dokumentsprache, häufig als reines Bild eingescannter Seiten. Für eine Sprachausgabe ist ein solches Dokument stumm. Der Weg dahin ist Handwerk und lässt sich mit vorhandenen Quelldateien meist zügig gehen; unsere Leistung zur Aufbereitung barrierefreier PDF-Dokumente setzt genau hier an. Die dritte Gruppe sind Videos. In einem Marketingkontext gilt ein Untertitel oft als Beigabe, im Lernkontext ist er das Material selbst: Wer nicht hört, lernt aus dem Untertitel, und wer die Fachsprache erst aufbaut, liest lieber mit. Untertitel für aufgezeichnete Inhalte sind auf Stufe A verpflichtend, die Audiodeskription kommt auf Stufe AA hinzu (W3C, WCAG 2.2). Der Beitrag zu Untertiteln und Transkripten beschreibt, worauf es bei Qualität und Erstellung ankommt.
- Eingebettete Kursmodule werden vor der Freigabe mit Tastatur und Sprachausgabe durchlaufen, nicht nur optisch gesichtet
- Jedes Dokument im Download-Bereich hat eine getaggte Struktur, eine gesetzte Dokumentsprache und eine sinnvolle Lesereihenfolge
- Gescannte Vorlagen werden durch echte Textdokumente ersetzt, statt sie als Bild auszuliefern
- Aufgezeichnete Lernvideos haben geprüfte Untertitel und ein Transkript, das auch Tafelbilder und Einblendungen beschreibt
- Der Videoplayer selbst ist mit der Tastatur bedienbar und meldet Zustände wie Pause, Lautstärke und Untertitelstatus
- Für jedes Fremdformat ist dokumentiert, wer es erstellt hat und wer die Nachbesserung verantwortet
Aufgaben, Tests und Fortschrittsanzeigen
Bei den Aufgabenformen zeigt sich am deutlichsten, wie schnell gute didaktische Absicht zur Barriere wird. Zuordnungsübungen, bei denen Begriffe auf Felder gezogen werden, Zeitstrahlen zum Sortieren, Bilder zum Beschriften: All das lebt vom Ziehen mit der Maus. Für Menschen mit motorischer Einschränkung, mit Tremor oder mit reiner Tastaturbedienung ist eine solche Aufgabe schlicht unlösbar. Die WCAG 2.2 hat dafür das Erfolgskriterium 2.5.7 Ziehbewegungen eingeführt: Jede Funktion, die durch Ziehen ausgelöst wird, braucht eine Alternative mit einfachem Zeigen, etwa ein Antippen von Quelle und Ziel oder eine Auswahlliste (W3C, WCAG 2.2). Dazu kommt das ältere Kriterium 2.1.1, das jede Funktion über die Tastatur erreichbar verlangt. Wie sich das im Detail umsetzen lässt, beschreibt der Beitrag zur Tastaturnavigation in der Webentwicklung.
Prüfläufe mit Zeitlimit sind der zweite Klassiker. Ein Test, der nach zwanzig Minuten schließt, benachteiligt alle, die langsamer lesen, eine Sprachausgabe nutzen oder eine Vergrößerung bedienen. WCAG 2.2.1 verlangt deshalb, dass sich ein Zeitlimit abschalten, anpassen oder mindestens auf das Zehnfache verlängern lässt, mit einer engen Ausnahme für Fälle, in denen die Zeit wesentlicher Teil der Prüfung ist (W3C, WCAG 2.2). Wer eine Abschlussprüfung unter Aufsicht abbildet, kann sich darauf berufen, muss aber Nachteilsausgleiche vorsehen, wie sie im Hochschulbereich ohnehin üblich sind. Der dritte Klassiker sind Fortschrittsbalken und Punktestände, die ihren Zustand allein über Farbe transportieren: Grün heißt bestanden, Rot heißt durchgefallen, Grau heißt gesperrt. WCAG 1.4.1 untersagt genau das. Wie verbreitet Farbprobleme darüber hinaus sind, zeigt eine zweite Zahl: Auf 83,9 Prozent (WebAIM Million, 2026) der untersuchten Startseiten stand Text mit zu geringem Kontrast, gemessen an der Mindestanforderung aus WCAG 1.4.3. Grundlagen dazu liefert der Beitrag zu Farbkontrasten in der Barrierefreiheit, die Einordnung der neuen Anforderungen der Beitrag zu den neuen Kriterien der WCAG 2.2.
Aufgabenformen sind eine didaktische Entscheidung
Autorenprozess, Foren und Live-Termine
Eine einmalige Nachbesserung hält so lange, bis der nächste Kurs veröffentlicht wird. Deshalb ist der Autorenprozess der eigentliche Hebel. Kursautoren sind selten Entwicklerinnen und Entwickler; sie arbeiten in einem Editor und sehen das Ergebnis nur optisch. Ob eine Überschrift wirklich eine Überschrift ist oder nur fett formatierter Text, ob ein Bild einen Alternativtext trägt, ob eine Tabelle Kopfzellen hat, entscheidet sich in diesem Editor. Genau dafür gibt es die Authoring Tool Accessibility Guidelines: Sie beschreiben, wie ein Autorenwerkzeug nicht nur selbst bedienbar sein, sondern auch die Erzeugung barrierefreier Inhalte aktiv unterstützen soll. Wie sich diese Anforderungen auf ein Redaktionssystem übertragen lassen, zeigt der Beitrag zu ATAG und barrierefreien Autorenwerkzeugen.
In der Praxis wirken zwei Dinge zusammen. Erstens die Werkzeugseite: Pflichtfeld für den Alternativtext, eine Warnung bei übersprungener Überschriftenebene, eine Kontrastprüfung im Editor, eine Vorschau mit reiner Tastaturbedienung. Zweitens die Menschen dahinter, und dafür braucht es eine Schulung für Kursautoren, die sich an deren Alltag orientiert statt an Paragrafen. Erfahrungsgemäß genügt ein halber Tag, um die häufigsten Muster zu verankern. Was in der Werkzeugkette fehlt, ergänzt die barrierefreie Webentwicklung an der Plattform selbst. Nicht vergessen werden dürfen die nachgelagerten Bereiche: Kursforen mit Beiträgen ohne Überschriftenstruktur, Kommentarfunktionen, deren Antwortfeld beim Öffnen keinen Fokus erhält, und Live-Termine, in denen Bildschirmfreigaben ohne gesprochene Beschreibung laufen und der Chatverlauf für die Sprachausgabe eine ununterbrochene Textwand ist. Für Live-Formate hilft ein einfacher Grundsatz: Was gezeigt wird, wird auch gesagt, und der Chatverlauf steht nach dem Termin als strukturiertes Dokument bereit.
Ein Kurs ist erst dann barrierefrei, wenn ihn jemand von der Buchung bis zum Zertifikat allein durchlaufen kann. Alles andere ist eine Sammlung geprüfter Einzelseiten.
Der Einstieg ist weniger aufwendig, als die Aufgabenliste vermuten lässt. Eine Bestandsaufnahme klärt zuerst das Regime, prüft dann die Lernstrecke mit einem Prüfkonto und sortiert die Befunde nach Wirkung: Was sperrt Menschen komplett aus, was erschwert nur? Erfahrungsgemäß liegen die Sperren an wenigen Stellen, meist bei Anmeldung, Aufgabenformen und Dokumenten, während die große Zahl der Einzelbefunde harmlosere Kategorien betrifft. Für Bildungsträger, die diesen Weg strukturiert gehen wollen, bündelt unsere Seite zu Barrierefreiheit in Bildung und Hochschulen das Vorgehen. Der Rahmen bleibt dabei stabil: Seit dem 28. Juni 2025 (Bundesfachstelle Barrierefreiheit) gilt das BFSG für weite Teile des digitalen Verbrauchergeschäfts, Verstöße können nach BFSG § 37 mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro (BFSG § 37) geahndet werden, und die technische Messlatte ist mit der ETSI EN 301 549 in beiden Regimen dieselbe. Wer jetzt beginnt, gewinnt zugleich Publikum: Von den Studierenden mit studienerschwerender Beeinträchtigung nennen 65 Prozent (best3, DZHW) eine psychische Erkrankung, eine Gruppe, für die klare Struktur, ruhige Gestaltung und planbare Fristen im Kurs unmittelbar spürbar sind.
Quellen und Studien