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Praxis & Umsetzung

BFSG 2025: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist seit Juni 2025 in Kraft. Wer betroffen ist, welche Fristen gelten und welche ersten Schritte jetzt nötig sind.

14 Min. Lesezeit BFSGGesetzgebungComplianceBarrierefreiheit2025

Kurz und einfach erklärt

Das BFSG ist ein Gesetz. Es gilt bereits. Es sagt: Viele digitale Angebote müssen barrierefrei sein. Barrierefrei heißt: Alle Menschen können sie nutzen. Auch Menschen mit Behinderung.

Betroffen sind zum Beispiel Online-Shops, Banken, Telefonanbieter, E-Books und der Verkehr. Sehr kleine Firmen können bei Dienstleistungen befreit sein. Bei Produkten gilt das nicht.

Wichtig sind Texte zu Bildern, guter Kontrast und Bedienung mit der Tastatur. Viele Seiten haben genau dort Fehler. Dazu kommen Angaben zur Barrierefreiheit Ihres Angebots.

Bei Verstößen kann es Bußgelder und Abmahnungen geben. Wir prüfen Ihre Seite und machen einen Plan, was zuerst kommt.

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Laut einer Analyse von WebAIM wiesen 95,9% (WebAIM Million Report, 2024) der Startseiten der eine Million meistbesuchten Websites automatisch erkennbare WCAG-Fehler auf. Für Unternehmen bedeutet das: Wer jetzt nicht handelt, riskiert Bußgelder bis zu 100.000 Euro, Vertriebsverbote und Abmahnungen. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die gesetzlichen Anforderungen, die betroffenen Branchen, die konkreten Fristen und die ersten Schritte zur Umsetzung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 verbindlich und setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um; die vierjährige Übergangsfrist seit der Verabschiedung im Juli 2021 ist abgelaufen.
  • Erfasst sind E-Commerce, Online-Banking, Telekommunikation, E-Books und Personenbeförderung; Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind nur bei Dienstleistungen befreit, bei Produkten nicht.
  • Technischer Bezugspunkt ist die EN 301 549 (V3.2.1 mit WCAG 2.1 Level AA, die 2026 veröffentlichte V4.1.1 an WCAG 2.2 angeglichen): Textalternativen, Untertitel, vollständige Tastaturbedienung, mindestens 4,5:1 Kontrast für normalen Text und semantisch valides HTML samt ARIA für Screenreader.
  • Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 100.000 Euro (BFSG, Bundesgesetzblatt 2021) und Vertriebsverbote der Marktüberwachungsbehörden der Länder; zivilrechtlich können Verbände klagen und Wettbewerber nach dem UWG abmahnen.
  • Pflicht sind Informationen zur Barrierefreiheit der Dienstleistung nach Anlage 3 BFSG, etwa als Erklärung zur Barrierefreiheit: eine Beschreibung der Dienstleistung, wie sie die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde; bekannte Einschränkungen, ein Feedbackweg und eine jährliche Aktualisierung sind empfehlenswert.
  • Häufigste Barrieren sind zu geringe Kontraste bei 81,0 Prozent und fehlende Alt-Texte bei 54,5 Prozent der untersuchten Startseiten (WebAIM Million Report, 2024); der Einstieg führt über WCAG-Audit, priorisierten Maßnahmenplan und Re-Audits.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act, EAA) in deutsches Recht um. Der European Accessibility Act wurde 2019 auf EU-Ebene verabschiedet und verpflichtet alle Mitgliedstaaten, einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen zu schaffen. Deutschland hat das BFSG im Juli 2021 verabschiedet und den Unternehmen eine vierjährige Übergangsfrist eingeräumt.

Der zentrale Gedanke des Gesetzes: Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt am digitalen Leben teilhaben können. Das betrifft nicht nur die rund 7,9 Millionen schwerbehinderten Menschen in Deutschland (Statistisches Bundesamt, 2024), sondern auch ältere Menschen mit altersbedingten Einschränkungen, Menschen mit temporären Beeinträchtigungen und situativen Einschränkungen.

In der Praxis ist die europäische Norm EN 301 549 der technische Bezugspunkt für die Umsetzung des BFSG. Ihre Fassung V3.2.1 stützt sich auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, die 2026 veröffentlichte Fassung V4.1.1 ist an WCAG 2.2 angeglichen. Für Barrierefreiheits-Audits bietet sich deshalb WCAG 2.2 AA als Prüfmaßstab an: Er baut auf WCAG 2.1 AA auf und ergänzt neue Erfolgskriterien.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Das BFSG betrifft Wirtschaftsakteure, die Produkte in Verkehr bringen oder Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Im digitalen Bereich sind das vor allem Betreiber von E-Commerce-Plattformen und Online-Shops, Anbieter von Bankdienstleistungen im Online-Banking und Zahlungsverkehr, Telekommunikationsanbieter mit digitalen Kundenschnittstellen, Anbieter von E-Books und digitalen Publikationen sowie Unternehmen im Personenbeförderungsbereich mit digitalen Buchungssystemen.

Besonders relevant für den E-Commerce: Jeder Online-Shop, der Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft, fällt unter das BFSG. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind ausgenommen, allerdings nur bei Dienstleistungen; bei Produkten unterliegen sie weiterhin den Anforderungen.

E-Commerce und Online-Shops

Shops mit B2C-Vertrieb müssen, sofern sie nicht unter die Ausnahme für Kleinstunternehmen fallen, ihren gesamten Kaufprozess barrierefrei gestalten: von der Produktsuche über die Produktdetailseite bis zum Checkout und zur Bestellbestätigung.

Bankdienstleistungen

Online-Banking, Zahlungsterminals und mobile Banking-Apps müssen für Menschen mit Behinderungen vollständig nutzbar sein. Das umfasst auch Authentifizierungsprozesse.

Telekommunikation

Digitale Kundenportale, Self-Service-Bereiche und Vertragsabschluss-Strecken von Telekommunikationsanbietern fallen unter die Anforderungen.

E-Books und digitale Medien

Digitale Publikationen, E-Book-Reader und die zugehörigen Vertriebsplattformen müssen barrierefrei zugänglich sein.

Personenbeförderung

Digitale Buchungssysteme, Fahrplaninformationen und Self-Service-Terminals im Bereich der Personenbeförderung sind betroffen.

Computer und Betriebssysteme

Computer für Verbraucher und ihre Betriebssysteme müssen barrierefreie Bedienkonzepte und assistive Technologien unterstützen.

Die konkreten Anforderungen des BFSG

Das BFSG definiert keine eigenen technischen Standards. Für Produkte und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen erfüllen (§ 4 BFSG). Für Websites und Web-Anwendungen ist die EN 301 549 der maßgebliche Bezugspunkt; sie übernimmt die Konformitätsstufe AA der WCAG, in der Fassung V3.2.1 nach WCAG 2.1, in der Fassung V4.1.1 nach WCAG 2.2. In der Praxis bedeutet das die Einhaltung von vier zentralen Prinzipien: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Jedes dieser Prinzipien umfasst konkrete Erfolgskriterien, die bei einem WCAG-Audit systematisch geprüft werden.

Wahrnehmbarkeit verlangt, dass alle Informationen und Benutzeroberflächenkomponenten so dargestellt werden, dass sie von allen Nutzern wahrgenommen werden können. Das umfasst Textalternativen für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichende Farbkontraste mit einem Verhältnis von mindestens 4,5:1 für normalen Text und die Möglichkeit, Inhalte zu vergrößern, ohne dass Informationen verloren gehen. Bedienbarkeit fordert, dass alle Funktionen per Tastatur erreichbar sind, ausreichend Zeit für Interaktionen gegeben wird und keine Inhalte Anfälle auslösen können.

Verständlichkeit bedeutet, dass Texte lesbar und vorhersagbar sein müssen. Formulare benötigen verständliche Beschriftungen und Fehlermeldungen. Die Navigation muss konsistent sein. Robustheit schließlich verlangt, dass Inhalte von verschiedenen Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien wie Screenreadern, zuverlässig interpretiert werden können. Dafür ist semantisch korrektes HTML, valides ARIA-Markup und die Einhaltung der Spezifikationen der verwendeten Technologien erforderlich.

Fristen, Übergangsregelungen und Bestandsschutz

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 verbindlich. Die vierjährige Übergangsfrist, die mit der Verabschiedung des Gesetzes im Juli 2021 begann, ist abgelaufen. Unternehmen, die ihre Dienstleistungen noch nicht barrierefrei gestaltet haben, befinden sich bereits im Verstoß gegen geltendes Recht. Allerdings gibt es für bestimmte Szenarien Übergangsregelungen, die den Umstellungsprozess erleichtern sollen.

Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030 (§ 38 Absatz 1 BFSG). Das bedeutet: Ein Online-Banking-Vertrag, der vor dem Stichtag abgeschlossen wurde, darf bis dahin unverändert weiterlaufen. Neue Verträge und neue digitale Angebote unterliegen hingegen sofort den Anforderungen. Für Produkte gilt: Waren, die vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter verkauft werden, bis sie verbraucht sind.

Wichtig ist die Ausnahme für Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen von den Anforderungen befreit. Bei Produkten gilt diese Ausnahme nicht. Wer oberhalb dieser Schwelle liegt, ist voll im Anwendungsbereich des Gesetzes.

Strafen und Durchsetzungsmechanismen

Das BFSG sieht bei Verstößen empfindliche Sanktionen vor. Bußgelder können bis zu 100.000 Euro betragen. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer können darüber hinaus Vertriebsverbote verhängen, das heißt den Verkauf nicht konformer Produkte oder die Erbringung nicht konformer Dienstleistungen untersagen. In besonders schwerwiegenden Fällen können Rückrufe angeordnet werden.

Neben der behördlichen Durchsetzung besteht ein erhebliches zivilrechtliches Risiko. Verbände, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten, können Unterlassungsklagen erheben. Wettbewerber können Verstöße gegen das BFSG als Wettbewerbsverstöße nach dem UWG abmahnen. Diese Abmahnmöglichkeit macht das BFSG zu einem besonders scharfen Instrument: Bereits eine nicht vorhandene Barrierefreiheitserklärung kann eine Abmahnung rechtfertigen.

Die Marktüberwachung wird von den jeweiligen Landesbehörden durchgeführt. Sie prüfen stichprobenartig und auf Beschwerden hin, ob digitale Produkte und Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Unternehmen sind verpflichtet, auf Anfrage der Behörden nachzuweisen, dass ihre Angebote konform sind. Eine professionelle Barrierefreiheitserklärung und Dokumentation ist daher nicht nur rechtlich vorgeschrieben, sondern dient auch als Nachweis im Prüffall.

BFSG und European Accessibility Act im Vergleich

Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EAA). Während der EAA den Rahmen vorgibt, können die Mitgliedstaaten bei der nationalen Umsetzung bestimmte Aspekte strenger regeln. Deutschland hat sich bei der Umsetzung weitgehend an den Mindestanforderungen des EAA orientiert, sodass die Anforderungen des BFSG im europäischen Vergleich als moderat gelten.

Für international tätige Unternehmen bedeutet das: Wer die deutschen BFSG-Anforderungen erfüllt, ist in der Regel auch in anderen EU-Mitgliedstaaten konform. Allerdings können einzelne Länder strengere Anforderungen stellen, etwa bei den Berichtspflichten oder den Sanktionsmechanismen. Eine grundlegende WCAG-Konformität auf AA-Level bildet in der Regel die technische Basis für die Compliance in den EU-Staaten.

AspektBFSG (Deutschland)EAA (EU-Richtlinie)
Technischer StandardEN 301 549 (V3.2.1: WCAG 2.1 AA, V4.1.1: WCAG 2.2 AA)EN 301 549 (V3.2.1: WCAG 2.1 AA, V4.1.1: WCAG 2.2 AA)
GeltungsbereichB2C-Produkte und -DienstleistungenB2C-Produkte und -Dienstleistungen
Gilt ab28. Juni 202528. Juni 2025
BußgelderBis 100.000 EURMitgliedstaaten bestimmen Höhe
Ausnahme KleinstunternehmenUnter 10 MA, Umsatz oder Bilanz höchstens 2 Mio. EURUnter 10 MA, Umsatz oder Bilanz höchstens 2 Mio. EUR
Zivilrechtliche KlagenVerbands- und WettbewerbsklagenMitgliedstaaten regeln Klagewege

Die Barrierefreiheitserklärung als Pflichtdokument

Jeder Dienstleistungserbringer, der unter das BFSG fällt, muss Informationen zur Barrierefreiheit seiner Dienstleistung veröffentlichen, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise (§ 14 Absatz 1 und Anlage 3 BFSG), auf Websites etwa als Erklärung zur Barrierefreiheit. Diese Informationen sind kein optionaler Zusatz, sondern eine gesetzliche Pflicht. Sie beschreiben die Dienstleistung, legen dar, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und nennen die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Bekannte Einschränkungen offen zu benennen und einen Feedbackmechanismus anzubieten, schreibt Anlage 3 nicht ausdrücklich vor, ist aber empfehlenswert.

Die Erklärung sollte auf der Grundlage eines aktuellen WCAG-Audits erstellt werden. Sie beschreibt, welche Bereiche der Website bereits barrierefrei sind, wo noch Einschränkungen bestehen und welche Maßnahmen geplant sind. Ein Feedbackmechanismus ermöglicht es Nutzern, Barrieren zu melden. Erfüllt die Dienstleistung die Anforderungen nicht, muss das Unternehmen Korrekturmaßnahmen ergreifen (§ 14 Absatz 4 BFSG).

In der Praxis empfehlen wir, die Barrierefreiheitserklärung als eigenständige Seite im Footer der Website zu verlinken, sie mindestens jährlich zu aktualisieren und sie in einem klar verständlichen Format zu verfassen, das selbst barrierefrei zugänglich ist. Bei einer Prüfung kann die Marktüberwachungsbehörde alle Auskünfte verlangen, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind (§ 14 Absatz 5 BFSG).

Erste Schritte zur BFSG-Konformität

Der Weg zur BFSG-Konformität beginnt mit einer systematischen Bestandsaufnahme. In einem ersten Schritt wird der aktuelle Zustand der Website oder des Online-Shops analysiert: Welche Barrieren bestehen? Wie schwerwiegend sind sie? Welche Nutzergruppen sind betroffen? Ein professionelles WCAG-Audit kombiniert automatisierte Tests mit manuellen Prüfungen und liefert eine detaillierte Aufstellung der gefundenen Probleme.

Auf Basis der Analyse wird ein priorisierter Maßnahmenplan erstellt. Kritische Barrieren, die den Zugang für bestimmte Nutzergruppen vollständig blockieren, werden zuerst adressiert. Dazu gehören fehlende Tastaturnavigation, nicht beschriftete Formularfelder und unzureichende Farbkontraste. Mittelfristig werden dann Verbesserungen bei der Semantik, der Dokumentstruktur und der ARIA-Auszeichnung umgesetzt.

  1. Ist-Analyse durchführen: Automatisiertes und manuelles WCAG-Audit aller relevanten Seiten und Prozesse
  2. Barrieren priorisieren: Kritische, schwere und moderate Probleme nach Auswirkung sortieren
  3. Maßnahmenplan erstellen: Konkrete Aufgaben mit Zeitrahmen, Verantwortlichkeiten und Budget
  4. Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen: Aktuellen Stand dokumentieren und Feedbackmechanismus einrichten
  5. Umsetzung starten: Priorität auf kritische Barrieren – Tastaturnavigation, Formulare, Kontraste
  6. Kontinuierlich prüfen: Regelmäßige Re-Audits helfen, die Konformität dauerhaft zu halten

Die Umsetzung sollte nicht als einmaliges Projekt verstanden werden, sondern als fortlaufender Prozess. Jede Änderung an der Website, jedes neue Feature und jede Aktualisierung muss auf Barrierefreiheit geprüft werden. Schulungen für Entwickler, Designer und Content-Verantwortliche helfen, Barrierefreiheit von Anfang an im Entwicklungsprozess zu verankern. Unsere Schulungsangebote vermitteln die notwendigen Kompetenzen für nachhaltige Barrierefreiheit.

Barrierefreiheit als Wettbewerbsvorteil

Die BFSG-Konformität ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern bietet handfeste wirtschaftliche Vorteile. Barrierefreie Websites erreichen eine größere Zielgruppe: Schätzungsweise 16% der Weltbevölkerung leben mit einer erheblichen Behinderung (WHO, 2023). In einer alternden Gesellschaft wächst diese Zielgruppe kontinuierlich. Unternehmen, die ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten, erschließen sich zusätzliche Kundensegmente.

Barrierefreiheit verbessert zudem die allgemeine Nutzererfahrung. Klare Strukturen, verständliche Texte, gute Kontraste und eine konsistente Navigation kommen allen Nutzern zugute, nicht nur Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus wirkt sich semantisch korrektes HTML positiv auf die Suchmaschinenoptimierung aus.

Nicht zuletzt stärkt Barrierefreiheit die Markenwahrnehmung. Unternehmen, die inklusiv agieren, werden als modern, verantwortungsbewusst und kundenorientiert wahrgenommen. In einem Marktumfeld, in dem Verbraucher zunehmend auf soziale Verantwortung achten, kann Barrierefreiheit ein echtes Differenzierungsmerkmal sein. Der Nutzen einer professionellen barrierefreien Webentwicklung kann sowohl in der Risikovermeidung als auch in zusätzlichem Umsatz liegen.

Typische Barrieren und ihre Auswirkungen

Die häufigsten Barrieren auf Websites lassen sich in wenige Kategorien einteilen. An erster Stelle stehen unzureichende Farbkontraste: Auf 81,0% der untersuchten Startseiten fand sich Text mit zu geringem Kontrast (WebAIM Million Report, 2024). Danach folgen fehlende Textalternativen für Bilder mit 54,5%. Screenreader-Nutzer erhalten bei fehlenden Alt-Texten keine Information über den Bildinhalt, was ganze Seitenabschnitte unverständlich machen kann.

Dahinter liegen fehlende Formular-Labels (48,6% (WebAIM, 2024)), leere Links (44,6% (WebAIM, 2024)), leere Buttons (28,2% (WebAIM, 2024)) und eine fehlende Dokumentsprache (17,1% (WebAIM, 2024)). Leere Links und Buttons sind für sehende Nutzer oft durch Icons verständlich, enthalten für Screenreader-Nutzer aber keine Information. Jede dieser Barrieren lässt sich mit professioneller Entwicklung systematisch beheben.

Besonders kritisch sind Barrieren im Checkout-Prozess von Online-Shops. Wenn Formulare nicht korrekt beschriftet sind, Fehlermeldungen nicht programmatisch mit den betroffenen Feldern verknüpft sind oder der Bestellprozess nicht per Tastatur durchlaufbar ist, können Menschen mit Behinderungen den Kauf nicht abschließen. Ein barrierefreier Online-Shop ist darauf ausgelegt, dass der gesamte Kaufprozess für alle Nutzer zugänglich ist.

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: WebAIM Million Report (2024), Statistisches Bundesamt Schwerbehindertenstatistik (2024), WHO Fact Sheet Disability (2023), ETSI EN 301 549 (V3.2.1 und V4.1.1), Bundesgesetzblatt BFSG (2021).

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