Rechtliche Fragen zum BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wirft bei vielen Unternehmen grundlegende Fragen auf: Wer ist betroffen? Was wird konkret gefordert? Welche Strafen drohen? Die folgenden Fragen behandeln die rechtlichen Rahmenbedingungen und helfen Ihnen, Ihre Situation einzuordnen. Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer BFSG-Anforderungsseite.
- Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)? Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Unternehmen seit dem 28. Juni 2025, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Betroffen sind unter anderem Online-Shops, Bankdienstleistungen, Telekommunikation und E-Books. Die technischen Anforderungen basieren auf der harmonisierten Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG 2.1 AA verweist.
- Ist mein Unternehmen vom BFSG betroffen? Wenn Sie Produkte oder Dienstleistungen online an Verbraucher (B2C) verkaufen und Ihr Unternehmen mehr als zehn Beschäftigte hat oder einen Jahresumsatz über zwei Millionen Euro erzielt, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen. Reine B2B-Angebote fallen nicht unter das BFSG. Kleinstunternehmen sind teilweise ausgenommen, allerdings gilt die Ausnahme nicht pauschal für alle Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs.
- Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das BFSG? Die Marktüberwachungsbehörden können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängen (BFSG §37). Darüber hinaus können Verbraucherschutz- und Behindertenverbände Unterlassungsklagen einreichen. In schwerwiegenden Fällen kann der Vertrieb nicht-konformer digitaler Produkte untersagt werden.
- Gibt es Übergangsfristen für bestehende Websites? Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 begonnen wurden, dürfen bis zum 28. Juni 2030 in der bisherigen Form weiter erbracht werden. Neue Dienstleistungsverträge nach dem Stichtag müssen sofort konform sein. Jede wesentliche Änderung oder Neuveröffentlichung einer Website nach dem 28. Juni 2025 muss die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
- Muss mein Newsletter barrierefrei sein? Ein Marketing-Newsletter fällt nicht direkt unter das BFSG. Allerdings können E-Mails mit Transaktionsinformationen (Bestellbestätigungen, Rechnungen, Vertragsunterlagen) als Teil der digitalen Dienstleistung betrachtet werden und sollten daher barrierefrei gestaltet sein.
- Brauche ich eine formale Zertifizierung? Das BFSG schreibt keine formale Zertifizierung vor. Allerdings müssen Sie eine Barrierefreiheitserklärung auf Ihrer Website veröffentlichen und die Konformität dokumentieren können. Ein professioneller WCAG-Audit ist die beste Grundlage für diesen Nachweis.