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BFSG-Compliance seit 2025
BFSG & Umsetzungspflichten

Barrierefreie E-Books: EPUB-Pflichten nach dem BFSG

E-Books sind im BFSG eine eigene Kategorie: zehn Zusatzpflichten aus Paragraf 18 der Verordnung, EPUB Accessibility 1.1, Metadaten und Plan für die Backlist.

13 Min. Lesezeit BFSGE-BookEPUBWCAG 2.2Dokumente

Beim BFSG denken die meisten Unternehmen an Website, Onlineshop und App. Dass das Gesetz eine eigene Kategorie für E-Books kennt, geht in der Praxis unter. Dabei stehen dort Anforderungen, die sich mit dem allgemeinen Katalog gerade nicht decken: Die Verordnung zum Gesetz benennt zehn zusätzliche Pflichten allein für E-Books (BFSG-Verordnung, § 18), von der Synchronisation von Text und Audio bis zum ausdrücklichen Verbot, Barrierefreiheitsfunktionen durch Kopierschutz zu blockieren. Verlage, Handelsplattformen und Shops sind seit dem 28. Juni 2025 in der Pflicht (BFSG, § 1 Absatz 3 Nummer 4). Dieser Beitrag ordnet Rechtslage, Rollen und technischen Zielzustand ein und beschreibt, wie eine bestehende Backlist planbar nachgezogen wird.

Barrierefreie E-Books: von der EPUB-Datei bis zum ShopBFSG § 1 Absatz 3 Nummer 4 · BFSGV § 18 · EPUB Accessibility 1.1EPUB-PaketMetadaten (OPF)accessMode · Feature · HazardXHTML-InhalteÜberschriften · Alt-Texte · MathMLNavigationsdokumentInhaltsverzeichnis · SeitenlisteMedia OverlaysText und Audio synchrondcterms:conformsToEPUB Accessibility 1.1 - WCAG 2.2 Level AARollen im BFSGVerlagerstellt und bietet anDienstleistungserbringerShop und Handelvertreibt die DateiDienstleistungserbringerAutorin oder Autorkein Adressat des BFSGsolange kein EigenvertriebLesegerät = Produkt (BFSGV § 8)Sprachausgabe ist PflichtBFSGV § 18 · 10 Zusatzpflichten1 · Text-Audio synchron2 · Assistive Technik frei3 · Zugang zum Inhalt4 · Navigation im Layout5 · Struktur bereitstellen6 · Flexible Darstellung7 · Alternative Wiedergabe8 · Interoperabilität9 · Metadaten auffindbar10 · Kein DRM-RiegelPrüfpfadAutomatisiertAce by DAISYMetadaten, Bilder,DokumentgliederungManuellScreenreaderLesereihenfolge,Alt-Text-Qualität+Der Shop zählt mit: Bestellstrecke und Download müssen barrierefrei seinBFSG § 1 Absatz 3 Nummer 5 · BFSGV § 19 · EN 301 54995,9 %WCAG-Fehler100.000Euro Bußgeld

E-Books im BFSG: eine eigene Kategorie mit eigener Logik

Das BFSG unterscheidet zwei Regime: Produkte nach § 1 Absatz 2 und Dienstleistungen nach § 1 Absatz 3. E-Books stehen auf der Dienstleistungsseite. Erfasst sind „E-Books und hierfür bestimmte Software" (BFSG, § 1 Absatz 3 Nummer 4). Die Begriffsbestimmung ist weiter, als der Name vermuten lässt: Gemeint ist der Dienst, der digitale Dateien bereitstellt, die eine elektronische Fassung eines Buches übermitteln, samt der Software, die speziell auf Zugriff, Navigation, Lektüre und Nutzung dieser Dateien ausgelegt ist, einschließlich mobiler Anwendungen (BFSG, § 2 Nummer 37).

Das Lesegerät ist davon getrennt zu betrachten. Es ist ein Produkt im Sinne des Gesetzes (BFSG, § 2 Nummer 38) und unterliegt damit der Produktlogik aus Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Herstellerpflichten. Die Verordnung enthält für diese Geräteklasse eine einzige, dafür sehr klare Anforderung: E-Book-Lesegeräte müssen mit Sprachausgabe ausgestattet sein (BFSG-Verordnung, § 8). Wer E-Books herstellt oder verkauft, ist von dieser Vorschrift meist nicht betroffen, muss die Trennung aber kennen, weil sie über Pflichten, Nachweise und Fristen entscheidet.

  1. Die Datei selbst, also das EPUB oder ein vergleichbares Format, das den Buchtext übermittelt.
  2. Die Lesesoftware, die speziell für Zugriff, Navigation und Lektüre dieser Dateien gebaut ist, einschließlich mobiler Apps und Browser-Reader.
  3. Das Lesegerät als eigenständiges Produkt mit Pflicht zur Sprachausgabe (BFSG-Verordnung, § 8).
  4. Der Vertriebsweg, also Shop, Katalog und Downloadstrecke, als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr (BFSG, § 1 Absatz 3 Nummer 5).

Dienstleistung heißt: kein CE, aber Informationspflicht

Weil E-Books Dienstleistungen sind, entfallen CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung. An ihre Stelle tritt § 14 BFSG: Die Dienstleistung darf nur angeboten oder erbracht werden, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Dazu gehören die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG, die in barrierefreier Form öffentlich zugänglich sein müssen. Für E-Books bedeutet das: Der Zugänglichkeitsstatus gehört nicht nur in die Datei, sondern auch in die öffentlich sichtbaren Produktangaben.

Wie die Dienstleistungsseite insgesamt funktioniert, haben wir im Überblick zu den BFSG-Pflichten für Unternehmen beschrieben. Dieser Text konzentriert sich auf die Besonderheiten, die nur für E-Books gelten, und auf die Schnittstelle zum Shop, an der die meisten Projekte unvollständig bleiben.

Die zehn Anforderungen aus Paragraf 18 der Verordnung

Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz konkretisiert die abstrakten Vorgaben des Gesetzes. § 18 BFSG-Verordnung gilt ausschließlich für E-Books und ergänzt die allgemeinen Anforderungen an Dienstleistungen aus § 12 der Verordnung. Zehn Nummern, jede mit einer eigenen Prüfkonsequenz.

  1. Synchronisierte Bereitstellung von Text und Audio, sofern das E-Book neben Text auch Audio enthält. Technisch sind das Media Overlays, keine getrennt beigelegte Hörbuchspur.
  2. Assistive Technologien dürfen nicht behindert werden. Die Datei darf die ordnungsgemäße Funktionsweise von Screenreadern, Braillezeilen und Vorlesefunktionen nicht verhindern.
  3. Zugang zu den Inhalten: Text muss als Text vorliegen, nicht als Abbild einer gesetzten Seite.
  4. Navigation im Dateiinhalt und im Layout, ausdrücklich einschließlich dynamischer Layouts.
  5. Bereitstellung einer Struktur: Überschriftenebenen, Listen, Tabellen und Abschnitte semantisch ausgezeichnet.
  6. Flexibilität und Wahlfreiheit bei der Darstellung: Schriftgröße, Zeilenabstand, Farben und Spaltenbreite müssen von der Leserin veränderbar sein.
  7. Alternative Wiedergabearten in wahrnehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robuster Weise.
  8. Interoperabilität mit assistiven Technologien, ebenfalls nach den vier bekannten Prinzipien.
  9. Auffindbarkeit der Barrierefreiheitsmerkmale durch Bereitstellung von Informationen in Form von Metadaten.
  10. Kein DRM-Riegel: Barrierefreiheitsfunktionen dürfen nach Maßgabe der §§ 95a bis 96 Urheberrechtsgesetz nicht durch technische Schutzmaßnahmen blockiert werden.

Nummer 10 ist die unterschätzte Vorschrift

Kopierschutz bleibt zulässig. Unzulässig ist ein Kopierschutz, der die Sprachausgabe unterbindet, den Textzugriff durch assistive Technologien sperrt oder das Umfließen des Textes verhindert. Die Vorschrift verweist auf die §§ 95a bis 96 des Urheberrechtsgesetzes und damit auf einen Ausgleich, der in der Lieferkette oft gar nicht bewusst entschieden wird: Die Einstellung stammt häufig aus einem Standardprofil des Vertriebswegs und nicht aus einer Entscheidung des Verlags.

Auffällig ist, wie eng die Nummern 3 bis 8 an den WCAG-Prinzipien hängen. Wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust tauchen wörtlich in der Verordnung auf. Genau deshalb führt der Weg zur Konformität nicht über eine E-Book-Sonderwelt, sondern über dieselbe Normfamilie, die auch für Websites gilt. Die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 verweist in der geltenden Fassung V3.2.1 auf WCAG 2.1 Level AA; die für 2026 vorgesehene Fassung V4.1.1 hebt den Bezug auf WCAG 2.2 Level AA an (ETSI EN 301 549). Was das für die Beweisführung bedeutet, schlüsselt der Beitrag zur EN 301 549 als Norm hinter dem BFSG auf.

Rollen: Verlag, Handel und warum die Autorin nicht haftet

Die Frage, wer eigentlich adressiert ist, sorgt in Verlagen regelmäßig für Diskussionen. Die europäische Grundlage ist eindeutig: Unter den Begriff des Dienstleistungserbringers können „Verleger und andere Wirtschaftsakteure fallen, die am Vertrieb der E-Books beteiligt sind" (Richtlinie (EU) 2019/882, Erwägungsgrund 41). Das BFSG übersetzt das in § 2 Nummer 4: Dienstleistungserbringer ist, wer auf dem Unionsmarkt eine Dienstleistung für Verbraucher erbringt oder anbietet.

Daraus folgt eine geteilte, nicht eine abgewälzte Verantwortung. Der Verlag verantwortet die Datei, die er herstellen lässt und anbietet. Der Shop verantwortet, dass diese Datei auffindbar, korrekt beschrieben, bestellbar und herunterladbar ist. Beide sind Dienstleistungserbringer, jeder für seinen Teil. Wer als Verlag hofft, die Plattform werde das schon richten, verkennt, dass die Plattform die Datei nicht reparieren kann. Wer als Plattform auf die Verlage verweist, übersieht, dass Auffindbarkeit und Bestellstrecke gar nicht beim Verlag liegen.

BeteiligterEinordnung nach BFSGWas konkret zu tun ist
Verlag, der E-Books herstellt und anbietetDienstleistungserbringer (§ 2 Nummer 4)Datei nach § 18 BFSG-Verordnung produzieren, Metadaten setzen, Informationen nach Anlage 3 bereitstellen
Shop oder HandelsplattformDienstleistungserbringer (§ 2 Nummer 4)Barrierefreie Suche, Produktseite, Bestell- und Downloadstrecke, Anzeige der Zugänglichkeitsangaben
Herstellungsdienstleister oder Konvertiererkein eigener AdressatAnforderungen vertraglich verankern, Prüfberichte als Lieferbestandteil
Autorin oder Autor mit Verlagsvertragkein Adressat des BFSGkeine eigene Pflicht; saubere Manuskriptstruktur erleichtert die Produktion
Selbstverlegende Autorin im EigenvertriebDienstleistungserbringer, sofern kein KleinstunternehmenPrüfen, ob die Ausnahme nach § 3 BFSG greift, sonst volle Pflichtenlage
Hersteller eines E-Book-LesegerätsHersteller eines Produkts (§ 2 Nummer 11)Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Sprachausgabe nach § 8 BFSG-Verordnung

Die Autorin oder der Autor ist als solche nicht Adressat, weil sie die Dienstleistung nicht auf dem Markt anbietet. Das ändert sich, sobald der Vertrieb in eigener Regie läuft. Dann greift die übliche Prüfreihenfolge: Liegt eine Dienstleistung im Sinne des Gesetzes vor, und greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme? Befreit sind bei Dienstleistungen nur Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (BFSG, § 3). Beide Schwellen wirken kumulativ, und für Produkte gilt die Ausnahme gerade nicht. Die Details stehen im Beitrag zur Kleinstunternehmen-Ausnahme im BFSG.

Vertragliche Absicherung statt Hoffnung

Verlage lassen E-Books häufig extern produzieren. Dann gehört der Zielzustand in den Auftrag: Konformitätsziel, Prüfwerkzeug, Metadatenumfang, Abnahmekriterien und die Frage, wer nacharbeitet, wenn die Prüfung Mängel zeigt. In Projekten ohne diese Klausel wandert der Aufwand später unbezahlt in die Herstellungsabteilung zurück (Projekterfahrung).

EPUB Accessibility 1.1 als praktisches Konformitätsziel

Die Verordnung beschreibt Ziele, keine Dateiformate. Den technischen Zielzustand liefert die Spezifikation EPUB Accessibility 1.1, seit Oktober 2024 als Empfehlung des W3C veröffentlicht (W3C, EPUB Accessibility 1.1). Sie verlangt als Minimum die Erfüllung von WCAG 2.0 und empfiehlt nachdrücklich die jeweils aktuelle WCAG-Fassung auf Level AA. Für den europäischen Rechtsrahmen ist das die praktikable Zielmarke: WCAG 2.2 Level AA im Kern, dokumentiert in der Datei selbst.

Die Spezifikation verlangt dafür eine ausdrückliche Konformitätsangabe im Paketdokument. Die Eigenschaft dcterms:conformsTo trägt eine Zeichenkette nach festem Muster, etwa „EPUB Accessibility 1.1 - WCAG 2.2 Level AA", ergänzt um die bewertende Stelle in a11y:certifiedBy (W3C, EPUB Accessibility 1.1, Abschnitt 3.5). Damit wird die Behauptung nachvollziehbar und prüfbar, statt in einer Marketingaussage zu verschwinden.

Reflowable statt Fixed-Layout

Fixed-Layout friert Zeilenumbruch und Schriftgröße ein und kollidiert mit der Wahlfreiheit nach § 18 Nummer 6 BFSG-Verordnung. Für Fließtexte ist ein umfließendes Layout der Regelfall, Fixed-Layout die begründete Ausnahme.

Semantische Überschriften

Eine lückenlose Hierarchie von h1 bis h6 ersetzt optische Auszeichnung durch Struktur. Wer mit Sprachausgabe liest, springt darüber durch das Buch, statt es linear abzuhören.

Alternativtexte mit Funktion

Jede informationstragende Abbildung braucht eine Beschreibung, dekorative Elemente werden ausgeblendet. Im Web fehlt bei 16,2 Prozent aller Startseitenbilder der Alternativtext (WebAIM Million, 2026); in E-Book-Altbeständen ist die Quote selten besser.

Sprachauszeichnung

Das Hauptdokument trägt die Sprache, fremdsprachige Zitate und Fachbegriffe eine eigene Auszeichnung. Ohne sie liest die Sprachausgabe französische Zitate mit deutscher Aussprache vor.

MathML statt Formelbild

Formeln als Grafik sind für assistive Technologien stumm. MathML macht Terme vorlesbar, navigierbar und in Braille übertragbar. Ein Alternativtext ist Notbehelf, kein Ersatz.

Navigation und Seitenliste

Das Navigationsdokument trägt das Inhaltsverzeichnis. Kommt eine Druckfassung parallel in Umlauf, gehören Seitenmarken und eine Seitenliste dazu, samt Angabe der Pagination-Quelle (W3C, EPUB Accessibility 1.1, Abschnitt 3.4).

Der teuerste Einzelfehler

Fixed-Layout ist in Bildbänden, Kinderbüchern und Lehrwerken oft gestalterisch gewollt und dort schwer zu ersetzen. In Romanen, Ratgebern und Fachbüchern ist es dagegen meist ein Nebenprodukt des Satzprogramms. Diese Titel später auf ein umfließendes Layout zu heben, ist die aufwendigste einzelne Maßnahme der gesamten Migration. Wer bei Neuproduktionen konsequent reflowable ausliefert, verhindert genau diesen Posten.

Für Tabellen und komplexe Abbildungen gelten dieselben Regeln wie im Web. Kopfzellen brauchen eine Zuordnung, mehrstufige Tabellen eine erklärende Zusammenfassung. Die Systematik dahinter beschreibt der Beitrag zu barrierefreien Datentabellen und komplexen Inhalten, die Kriterien für gute Bildbeschreibungen der Beitrag zu Alternativtexten für Bilder.

Metadaten: ohne sie bleibt die Barrierefreiheit unsichtbar

Der am häufigsten übersehene Teil steht in Nummer 9 der Verordnung: Die Auffindbarkeit der Barrierefreiheitsmerkmale ist eine eigenständige Anforderung (BFSG-Verordnung, § 18). Eine technisch einwandfreie Datei ohne Metadaten erfüllt diese Nummer nicht. Aus Nutzersicht ist das folgerichtig: Wer auf Sprachausgabe angewiesen ist, muss vor dem Kauf erkennen können, ob der Titel nutzbar ist.

EPUB Accessibility 1.1 verlangt dafür drei Angaben verpflichtend und empfiehlt zwei weitere (W3C, EPUB Accessibility 1.1, Abschnitt 2.2). Sie stehen im Paketdokument und werden von Lesesystemen und Katalogen ausgewertet.

  • accessMode (Pflicht): welche Sinnes- oder kognitiven Fähigkeiten zur Aufnahme des Inhalts nötig sind, etwa textual oder visual.
  • accessibilityFeature (Pflicht): welche Merkmale die Zugänglichkeit stützen, etwa strukturierte Navigation, Alternativtexte, MathML oder Seitenmarken.
  • accessibilityHazard (Pflicht): ob Blitzeffekte, Bewegung oder Ton eine Gefahr darstellen, ausdrücklich auch die Angabe, dass keine Gefahr besteht.
  • accessibilitySummary (empfohlen): eine kurze, für Menschen lesbare Zusammenfassung, die Stärken und verbleibende Einschränkungen benennt.
  • accessModeSufficient (empfohlen): welche Kombination von Zugangsarten allein ausreicht, um den Inhalt ohne wesentlichen Informationsverlust zu erfassen.
  • dcterms:conformsTo und a11y:certifiedBy: die Konformitätsaussage und die Stelle, die sie bewertet hat.

Damit ist es aber nicht getan. Metadaten in der Datei helfen dem Lesesystem, nicht dem Katalog. Damit die Angaben im Shop, in der Bibliothek und beim Zwischenhandel ankommen, müssen sie zusätzlich in den Verteilungsdaten der Buchbranche geführt werden. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels stellt dafür eigene Leitfäden bereit, unter anderem zu EPUB3-E-Books und zur Darstellung der Barrierefreiheit in den Metadaten (Börsenverein des Deutschen Buchhandels). Auch EPUB Accessibility 1.1 weist im Abschnitt zur Verteilung darauf hin, dass die Angaben in die branchenüblichen Austauschformate übernommen werden sollten (W3C, EPUB Accessibility 1.1, Abschnitt 5).

Zwei Datenströme, ein Wahrheitsstand

Die häufigste Abweichung in Projekten ist kein technischer Fehler, sondern ein Auseinanderlaufen: Die Datei trägt korrekte Metadaten, die Auslieferungsdaten an den Handel tragen sie nicht oder in älterer Fassung. Ergebnis ist ein Titel, der barrierefrei ist und im Shop nicht als solcher erkennbar wird. Wird die Datei nachgebessert, muss der Datensatz mitwandern (Projekterfahrung).

Prüfen: automatisierte Validierung und manuelle Kontrolle

Der Prüfpfad hat zwei Stufen, und keine ersetzt die andere. Auf der ersten Stufe steht die automatisierte Validierung. Das DAISY Consortium stellt mit Ace ein quelloffenes Werkzeug bereit, das EPUB-Dateien gegen die Barrierefreiheitsspezifikation prüft und einen Bericht mit Verstößen, Metadatenstatus, Dokumentgliederung und Bildinventar erzeugt (DAISY Consortium). Ergänzend klärt eine Formatvalidierung, ob die Datei überhaupt spezifikationskonform aufgebaut ist.

Auf der zweiten Stufe steht die manuelle Prüfung, und sie ist nicht optional. Automatische Tests erkennen das Vorhandensein eines Alternativtextes, nicht seine Richtigkeit. Sie erkennen eine Tabelle, nicht ob ihre Logik verständlich bleibt, wenn sie linear vorgelesen wird. Und sie erkennen eine Lesereihenfolge, nicht ob diese dem gedachten Leseweg entspricht. Dieselbe Grenze gilt im Web, wo automatisierte Werkzeuge nur einen Teil der Kriterien abdecken; der Beitrag zu Testwerkzeugen für Barrierefreiheit beschreibt sie genauer.

PrüfaspektAutomatisiert erkennbarManuell erforderlich
Fehlender Alternativtextenthalten Qualität und Informationsgehalt
ÜberschriftenhierarchieSprünge in der EbeneSinnhaftigkeit der Gliederung
Barrierefreiheits-MetadatenVorhandensein der FelderRichtigkeit der Aussage
Lesereihenfolgenicht enthalten Screenreader-Durchlauf am Gerät
TabellenlogikAuszeichnung der KopfzellenVerständlichkeit beim linearen Vorlesen
Media Overlaystechnische GültigkeitSynchronität und Überspringbarkeit

Ein Bericht ohne Befunde beweist, dass das Werkzeug nichts gefunden hat. Ob das Buch lesbar ist, entscheidet sich erst, wenn jemand es mit Sprachausgabe von vorn bis hinten durchhört.

Prüfpraxis in E-Book-Projekten

Praktisch heißt das: ein automatisierter Durchlauf über den gesamten Katalog, danach eine manuelle Stichprobe je Titelgruppe. Ein Roman verhält sich anders als ein Lehrwerk mit Formeln, Tabellen und Randspalten. Für die manuelle Stufe nutzen wir denselben Ansatz wie beim Screenreader-Test von Weboberflächen: reale Sprachausgabe, reales Lesesystem, definierte Aufgaben statt freiem Blättern.

Backlist-Migration: Reihenfolge statt Rundumschlag

Neuproduktionen lassen sich umstellen. Der eigentliche Aufwand liegt in der Backlist, und dort ist der Reflex, alles gleichzeitig anzufassen, der teuerste Weg. Sinnvoller ist eine Priorisierung nach zwei Kriterien, die sich beide aus vorhandenen Daten ableiten lassen: wirtschaftliche Bedeutung und ohnehin anstehende Bearbeitung.

  1. Umsatzstarke Titel zuerst. Wenige Prozent der Titel tragen in vielen Verlagsprogrammen den Großteil des E-Book-Umsatzes. Diese Gruppe ist zugleich die sichtbarste im Handel.
  2. Titel mit Neuauflage oder Aktualisierung. Wer die Datei ohnehin anfasst, hebt sie im selben Durchgang auf den Zielzustand. Der Grenzaufwand ist dort am niedrigsten.
  3. Titel mit hohem Zugänglichkeitsnutzen, etwa Ratgeber, Sachbücher sowie Studien- und Prüfungsliteratur, bei denen die Nachfrage nach Sprachausgabe besonders wahrscheinlich ist.
  4. Titel mit systematischem Mangel, etwa ganze Reihen aus derselben Vorlage. Ein einmal korrigiertes Konvertierungsprofil wirkt auf alle Bände der Reihe.
  5. Restbestand nach Aufwandsklassen, getrennt nach reflowable und Fixed-Layout, mit realistischer Entscheidung über Überarbeitung, Neuproduktion oder Rücknahme aus dem Vertrieb.

Aus dieser Reihenfolge entsteht ein Plan mit Terminen und Verantwortlichkeiten, der zugleich die Grundlage für die Dokumentation ist. Denn wer nicht alles sofort schafft, sollte den Zustand belegbar festhalten statt ihn zu verschweigen. Wo Maßnahmen an einer wirtschaftlichen Grenze scheitern, ist der Weg über die Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung nach § 17 BFSG vorgesehen, allerdings nur mit dokumentierter Einzelfallbewertung und nicht als pauschale Selbstbefreiung.

Was in die Dokumentation gehört

Je Titel: Konformitätsziel, Prüfdatum, verwendetes Werkzeug, Befundliste, getroffene Maßnahmen und der Stand der Metadaten in Datei und Auslieferungsdaten. Diese Aufstellung ist zugleich die Vorlage für die Angaben nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG und für die Antwort auf eine Nutzeranfrage. Ohne sie beginnt jede Rückfrage mit einer Recherche.

Der Shop zählt mit: Bestellstrecke, Download, Leseprobe

Ein barrierefreies E-Book, das nur über eine unbedienbare Bestellstrecke zu bekommen ist, löst das Problem nicht. Der Verkauf ist eine eigene Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr (BFSG, § 1 Absatz 3 Nummer 5) mit eigenen Anforderungen aus § 19 der Verordnung. Der Zustand des offenen Web zeigt, wie groß die Lücke im Ausgangspunkt ist: Auf 95,9 Prozent der untersuchten Startseiten wurden automatisiert erkennbare WCAG-Verstöße gefunden, im Schnitt 56,1 je Seite (WebAIM Million, 2026). Ein Shop startet also selten von einer sauberen Basis.

  • Suche und Filter müssen mit Tastatur und Sprachausgabe bedienbar sein, einschließlich eines Filters für barrierefreie Titel, sofern die Metadaten das hergeben.
  • Produktseite zeigt die Zugänglichkeitsangaben in verständlicher Sprache, nicht nur als technisches Feld.
  • Bestellstrecke und Zahlung ohne Zeitdruck, mit klaren Fehlermeldungen und ohne rein visuelle Statusangaben.
  • Download und Aktivierung dürfen keine Hürde aufbauen, die die Datei für assistive Technologien wieder sperrt.
  • Leseprobe in demselben Format wie der Kauftitel, damit die Zugänglichkeit vor dem Kauf prüfbar ist.
  • Kontakt und Rückmeldung zu Barrierefreiheitsproblemen, erreichbar und mit definierter Bearbeitung.

Zwei Bereiche verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil sie in Shops regelmäßig als Nebensache behandelt werden: eingebundene Fremdkomponenten und die Produktsuche. Wie sich die Verantwortung für eingebettete Bausteine verteilt, beschreibt der Beitrag zu Drittanbieter-Widgets und der BFSG-Verantwortung. Wie Suche, Facetten und Ergebnislisten bedienbar bleiben, zeigt der Beitrag zu barrierefreier Produktsuche und Filtern im Onlineshop. Für die Kaufabschlussstrecke lohnt zusätzlich der Blick in den barrierefreien Checkout im E-Commerce.

Was jetzt konkret ansteht

Der Einstieg ist keine Investitionsentscheidung, sondern eine Bestandsaufnahme. Sie klärt, wie groß die Lücke wirklich ist, und verhindert, dass Budget in die falsche Titelgruppe fließt. In der Praxis reicht dafür ein überschaubarer Satz an Schritten.

  • Katalog inventarisieren: Format, Layouttyp, Vorhandensein von Audio, Metadatenstand und Umsatzklasse je Titel in einer Liste zusammenführen.
  • Automatisiert prüfen: den gesamten Bestand validieren und die Befunde nach Fehlerklassen statt nach Titeln gruppieren, weil die Ursachen meist in Produktionsprofilen liegen.
  • Stichprobe manuell testen: je Titelgruppe ein Buch vollständig mit Sprachausgabe und auf einem Lesegerät durchgehen.
  • Produktionskette korrigieren: Satz-, Export- und Konvertierungsprofile so ändern, dass neue Titel den Zielzustand ohne Nacharbeit erreichen.
  • Metadaten synchronisieren: Angaben in der Datei und in den Auslieferungsdaten auf denselben Stand bringen und den Abgleich fest in den Herstellungsprozess einbauen.
  • Shop-Seite prüfen: Suche, Produktseite, Bestellstrecke und Download gegen WCAG 2.2 Level AA testen und Befunde priorisieren.
  • Dokumentieren: Prüfstand, Maßnahmen und Zeitplan je Titelgruppe festhalten und die Angaben nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG daraus ableiten.

Wir begleiten diesen Weg entlang der gesamten Kette. Dazu gehören die Prüfung von barrierefreien Dokumenten und EPUB-Dateien, ein WCAG-2.2-Audit der Shop-Oberfläche, die Barrierefreiheitserklärung mit den Pflichtangaben, ein laufendes BFSG-Monitoring für Regressionen nach Releases sowie Schulungen für Herstellung, Lektorat und Redaktion. Für Häuser, die parallel ihren Vertrieb überarbeiten, ist der barrierefreie Shop der zweite Baustein; welche Anforderungen insgesamt gelten, fasst die Seite zu den BFSG-Anforderungen zusammen. Einen Überblick über alle Bausteine gibt die Leistungsübersicht.

Der wirtschaftliche Rahmen sollte dabei nicht überdehnt werden. Verstöße gegen das BFSG können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden (BFSG, § 37), und in der Europäischen Union leben rund 87 Millionen Menschen mit einer Behinderung (Europäische Kommission). Der Buchmarkt selbst steht unter Druck: Der Branchenumsatz ging zuletzt um 2,7 Prozent zurück (Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Juli 2026). Genau deshalb ist die planvolle Reihenfolge wichtiger als der schnelle Rundumschlag.

Reihenfolge, die sich bewährt hat

Erst die Produktionskette, dann die Backlist. Wer zuerst die Altbestände korrigiert und danach die Profile ändert, produziert währenddessen weiter neue Titel mit denselben Mängeln. Wer die Profile zuerst umstellt, verkleinert die Menge, die später überhaupt noch nachzuziehen ist (Projekterfahrung).

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), §§ 1, 2, 3, 14, 17, 37 und 38 sowie Anlage 3 (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de); Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV), §§ 8, 12, 18 und 19 (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de); Urheberrechtsgesetz, §§ 95a bis 96 (Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de); Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, Artikel 2 und Erwägungsgrund 41 (EUR-Lex, Amtsblatt der Europäischen Union); EPUB Accessibility 1.1, W3C Recommendation vom Oktober 2024, Abschnitte 2.2, 3.3, 3.4, 3.5 und 5 (World Wide Web Consortium); ETSI EN 301 549, Fassungen V3.2.1 und V4.1.1 (harmonisierte europäische Norm); Ace by DAISY und EPUB-Prüfwerkzeuge (DAISY Consortium); Leitfäden zu gesetzlichen Anforderungen für Verlagsprodukte, EPUB3-E-Books und Barrierefreiheits-Metadaten sowie Marktzahlen (Börsenverein des Deutschen Buchhandels, 2026); WebAIM Million, Auswertung Februar 2026 (WebAIM); Angaben zur Zahl der Menschen mit Behinderungen in der EU (Europäische Kommission); Fachinformationen zum BFSG (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Die Ausführungen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

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