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BFSG & Umsetzungspflichten

Was das BFSG nicht verlangt: Ausnahmen für Inhalte

§ 1 Absatz 4 BFSG nimmt fünf Inhaltsarten aus. So trennen Sie einen gewachsenen Dokumentenbestand - und so endet die Ausnahme still.

13 Min. Lesezeit BFSGAusnahmenArchiveDokumenteBestandsaufnahme

Ein Dokumentenbestand wächst über Jahre: Prospekte als Bürodatei, Schulungsvideos aus der Zeit vor der Cloud, Pressemeldungen bis zurück in die Nullerjahre, eine Karte auf der Kontaktseite, ein Bewertungsfenster im Fußbereich. Wer diesen Bestand zum ersten Mal gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hält, rechnet mit einer Zahl, die niemand gern freigibt. Bevor diese Zahl entsteht, lohnt ein Blick in § 1 Absatz 4 BFSG. Dort steht ein Katalog von fünf Inhaltsarten, für die das Gesetz ausdrücklich nicht gilt. Der Katalog ist kein Schlupfloch, sondern ein Werkzeug der Bestandsaufnahme: Er teilt einen gewachsenen Bestand in zwei Stapel, und der Stapel, der nachgebessert werden muss, ist danach in aller Regel deutlich kleiner. Ein WCAG-Audit beginnt deshalb mit dem Zählen, nicht mit dem Nachbessern.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 1 Absatz 4 BFSG nennt fünf Inhaltsarten, für die das Gesetz nicht gilt: alte zeitbasierte Medien, alte Dateiformate von Büro-Anwendungen, Online-Karten unter einer Bedingung, fremde Inhalte ohne eigene Kontrolle und Archive.
  • Zwei dieser Ausnahmen hängen am Stichtag 28. Juni 2025. Maßgeblich ist der Tag der Veröffentlichung, nicht der Tag, an dem jemand die Datei zuletzt geöffnet hat.
  • Die Archivausnahme ist kein Ordnername, sondern ein Zustand. Sie trägt nur, solange die Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.
  • Online-Karten sind nur unter einer Bedingung ausgenommen: Dient die Karte der Navigation, müssen die wesentlichen Informationen barrierefrei in digitaler Form daneben stehen.
  • Fremde Inhalte fallen heraus, wenn der Wirtschaftsakteur sie weder finanziert noch entwickelt hat und sie nicht seiner Kontrolle unterliegen. Ein eingekauftes Widget erfüllt das selten.
  • Die Ausnahme ersetzt kein Inventar. Wer sie in Anspruch nimmt, braucht je Posten Datum, Typ und Einordnung - sonst steht im Prüfungsfall Behauptung gegen Behauptung.

Fünf Ausnahmen, ein Anwendungsbereich

Das BFSG richtet sich an Produkte und an Dienstleistungen. Für Dienstleistungen, die über eine Website oder eine App erbracht werden, gilt es in vollem Umfang - mit einer Einschränkung, die im selben Paragrafen steht. § 1 Absatz 4 BFSG leitet sie mit einem Satz ein, der wenig Auslegungsspielraum lässt: „Dieses Gesetz gilt nicht für den folgenden Inhalt von Webseiten und mobilen Anwendungen". Danach folgen fünf Nummern. Wer die Anforderungen des BFSG umsetzt, arbeitet in der Praxis mit dieser Liste als Filter: Was darunter fällt, bleibt vorerst unangetastet, alles andere geht in den Maßnahmenplan. Diese Trennung am Anfang spart in der Regel mehr Budget als eine spätere Verhandlung über den Umfang.

Nummer 1 betrifft aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden - Video und Audio aus dem Bestand also, samt Aufzeichnungen von Webinaren und Produktvorführungen. Nummer 2 betrifft Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor demselben Tag veröffentlicht wurden; gemeint sind Text-, Tabellen- und Präsentationsdateien ebenso wie das PDF, das aus ihnen entstanden ist. Nummer 3 nimmt Online-Karten und Kartendienste aus, allerdings nur unter einer ausdrücklich genannten Bedingung. Nummer 4 betrifft Inhalte von Dritten, die der Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt hat und die nicht seiner Kontrolle unterliegen. Nummer 5 schließlich beschreibt Archive - und zwar über ihren Zustand, nicht über ihren Platz im Menü. Vier der fünf Nummern sind damit an eine Tatsache geknüpft, die sich belegen lässt: ein Datum, eine Textalternative, ein Vertragsverhältnis, ein Ruhezustand.

Die Ausnahme gilt dem Inhalt, nicht dem Angebot

Ein verbreitetes Missverständnis: Die fünf Nummern befreien weder das Unternehmen noch die Website, sondern einzelne Inhalte darauf. Die Seite selbst, ihre Navigation, ihre Formulare, ihr Bestellweg und ihre Barrierefreiheitserklärung bleiben in der Pflicht, auch wenn neun von zehn Dokumenten darauf unter eine Ausnahme fallen. Wer eine Befreiung nach Unternehmensgröße sucht, findet sie an ganz anderer Stelle - dazu steht mehr im Beitrag zur Kleinstunternehmen-Ausnahme.

Der Stichtag 28. Juni 2025 und seine Halbwertszeit

Zwei der fünf Ausnahmen hängen an einem Datum. Nummer 1 und Nummer 2 gelten für Inhalte, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. Das ist derselbe Tag, ab dem das Gesetz für neu erbrachte Dienstleistungen greift, und er ist als Veröffentlichungsdatum zu lesen, nicht als Datum der letzten Dateiänderung. Ein Schulungsvideo aus dem Jahr 2021, das seither unverändert im Mediathekbereich liegt, ist ausgenommen. Dasselbe Video, neu geschnitten und im August 2026 erneut hochgeladen, ist es nicht mehr. Der Unterschied liegt nicht im Inhalt, sondern in der Handlung, die ihn erneut veröffentlicht hat.

Diese Halbwertszeit ist die eigentliche Falle des Katalogs. Sie wirkt nicht über eine förmliche Entscheidung, sondern über Alltagshandlungen, die niemand für rechtlich bedeutsam hält: ein aktualisierter Preis in der Tabelle, eine neue Telefonnummer im Prospekt, ein ausgetauschtes Vorwort, ein Video mit neuem Vorspann. Jede dieser Handlungen erzeugt eine Veröffentlichung nach dem Stichtag und damit ein Dokument, das den Anforderungen genügen muss. Praktisch heißt das: Der Stapel der ausgenommenen Inhalte schrumpft mit jedem Redaktionstag, und er schrumpft leise. Wer den Katalog einmal anwendet und die Liste danach nicht mitführt, hat nach einem Jahr ein Ergebnis, das niemand mehr verteidigen kann.

Vorgang am BestandWas der Wortlaut sagtPraktische Folge
Bürodatei von 2024 bleibt unverändert liegenvor dem 28. Juni 2025 veröffentlichtAusnahme nach Nummer 2 trägt weiter
Preisliste von 2024 bekommt neue Preisenach dem Stichtag erneut veröffentlichtAusnahme entfällt, das Dokument wird anforderungspflichtig
Video von 2023 bleibt unverändert onlineaufgezeichnetes zeitbasiertes Medium vor dem StichtagAusnahme nach Nummer 1 trägt weiter
Video von 2023 wird neu geschnitten hochgeladenneue Veröffentlichung nach dem StichtagUntertitel und Audiodeskription werden zum Thema
Archivseite erhält einen neuen AbsatzInhalt nach dem Stichtag überarbeitetArchivausnahme nach Nummer 5 endet für diese Seite
Umzug auf einen neuen Server ohne inhaltliche Änderungkein neuer Inhalt, keine ÜberarbeitungAusnahme bleibt bestehen, der Nachweis gehört ins Inventar

Die letzte Zeile ist der Grund, warum ein Inventar mehr wert ist als ein gutes Gedächtnis. Ein Systemwechsel schreibt oft neue Zeitstempel in die Datenbank, und eine Datei bekommt beim Kopieren häufig ein neues Änderungsdatum. Wer dann nur auf das Dateisystem sieht, hält einen ganzen Bestand für anforderungspflichtig, obwohl sich am Inhalt nichts geändert hat - und kauft Leistung ein, die niemand braucht. Das Veröffentlichungsdatum gehört deshalb in eine Liste, die einer Migration nicht folgt, sondern sie überdauert.

Archive sind ein Zustand, keine Schublade

Nummer 5 ist die Ausnahme mit der größten Hebelwirkung und der kürzesten Haltbarkeit. Der Wortlaut nennt „Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden". Der Nebensatz ist keine Begründung, sondern die Bedingung: Ein Bereich gilt als Archiv, weil er ruht, nicht weil er so heißt. Ein Menüpunkt mit der Aufschrift Archiv über einer Seite, die jeden Monat einen neuen Eintrag bekommt, erfüllt die Voraussetzung nicht - und eine Rubrik ohne diese Aufschrift kann sie erfüllen, wenn dort seit Jahren nichts mehr passiert ist.

In der Praxis fällt darunter, was ein Unternehmen aus Dokumentationsgründen online lässt: Pressemeldungen vergangener Jahre, ausgelaufene Produktdatenblätter, Geschäftsberichte, Programmhefte, Protokolle, Jahresrückblicke. Entscheidend ist die Selbstbindung. Wer einen Bereich als Archiv führt, sagt damit zu, ihn nicht mehr anzufassen: keine neuen Beiträge, keine nachgepflegten Kontaktdaten, keine stillschweigend korrigierten Zahlen. Wird doch etwas geändert, endet die Ausnahme für den geänderten Inhalt, und zwar ohne Vorwarnung und ohne Behördenschreiben. Deshalb gehört zu jeder Archiventscheidung ein Name: die Stelle, die den Bereich in Ruhe lässt und die im Zweifel gefragt wird, warum ein Datum darin jünger ist als der Stichtag.

Aufgezeichnete Medien vor dem Stichtag

Video und Audio, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. Untertitel und Transkript bleiben trotzdem sinnvoll - wie sie entstehen, zeigt der Beitrag zu Untertiteln und Transkripten.

Alte Dateiformate von Büro-Anwendungen

Text-, Tabellen- und Präsentationsdateien samt der daraus erzeugten PDF, veröffentlicht vor dem Stichtag. Alles Jüngere gehört in die PDF-Barrierefreiheit.

Online-Karten mit Ersatzinformation

Ausgenommen, sofern bei Karten für Navigationszwecke die wesentlichen Informationen barrierefrei in digitaler Form bereitstehen. Wie das aussieht, zeigt der Beitrag zu Filialfindern.

Inhalte Dritter ohne eigene Kontrolle

Weder finanziert noch entwickelt und nicht der eigenen Kontrolle unterliegend. Die Abgrenzung ist enger als erwartet: dazu die Einordnung zu Drittanbieter-Widgets.

Archive im Ruhezustand

Inhalte, die nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden. Den Ausschlag gibt der Zustand des Bereichs, nicht seine Beschriftung im Menü.

Alles andere

Navigation, Formulare, Anmeldung, Bestellweg, aktuelle Dokumente und jede Seite, die nach dem Stichtag entstanden ist. Hier hilft kein Katalog, sondern nur Umsetzung.

Vier der sechs Kacheln verweisen auf Beiträge, die den jeweiligen Inhaltstyp im Detail behandeln. Das ist kein Zufall: Die Ausnahme beendet die Pflicht, nicht den Nutzen. Ein Video ohne Untertitel bleibt für Menschen mit Hörbehinderung unbrauchbar, auch wenn es 2019 hochgeladen wurde; eine Bürodatei ohne Struktur bleibt für die Sprachausgabe ein Block Text. Wer den ausgenommenen Stapel trotzdem nachbessert, tut das aus Reichweitengründen und nicht aus Rechtsgründen - und darf die Reihenfolge frei wählen. Genau darin liegt der Wert der Trennung: Sie verwandelt eine Pflichtliste in eine Prioritätenliste.

Ein Ordner namens Archiv erzeugt keine Ausnahme

Die Archivausnahme prüft sich an zwei Fragen: Wurde der Inhalt vor dem Stichtag veröffentlicht? Ist er seitdem unverändert? Nur wenn beide mit Ja beantwortet sind, trägt Nummer 5. Ein Bereich, aus dem Kundinnen und Kunden noch Formulare ziehen oder Bedingungen nachlesen, ist zudem in der Regel ein aktiver Bestandteil der Dienstleistung - unabhängig davon, wie die Rubrik überschrieben ist.

Karten und fremde Inhalte: Ausnahme mit Bedingung

Nummer 3 ist die einzige Ausnahme im Katalog, die eine Gegenleistung verlangt. Ausgenommen sind „Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden". Die Bedingung im Nebensatz trennt zwei Fälle. Eine Übersichtskarte, die lediglich zeigt, in welcher Gegend ein Standort liegt, ist unkritisch. Eine Karte, über die jemand den Weg zur Filiale sucht, dient Navigationszwecken - und dann müssen Anschrift, Öffnungszeiten, Anfahrtsbeschreibung, Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die Zugänglichkeit des Eingangs als Text daneben stehen. Diese Textfassung ist kein Zugeständnis, sondern der Preis der Ausnahme; fehlt sie, fehlt die Voraussetzung.

Nummer 4 klingt nach einer bequemen Antwort auf eingebundene Fremdinhalte und ist in der Anwendung die strengste Nummer des Katalogs. Ausgenommen sind „Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert noch entwickelt werden noch dessen Kontrolle unterliegen". Das sind drei Bedingungen, und sie müssen gleichzeitig erfüllt sein. Ein Bewertungsfenster, für das eine Monatsgebühr fließt, ist finanziert. Ein Terminwerkzeug, das im eigenen Konto konfiguriert wird, unterliegt der Kontrolle. Ein Kartenausschnitt, der mit eigenen Markern bestückt wurde, ist entwickelt worden. Ein Kommentar dagegen, den eine Besucherin hinterlässt, erfüllt die Bedingungen regelmäßig: Das Unternehmen hat ihn weder bezahlt noch geschrieben und steuert seinen Inhalt nicht.

  • Fließt Geld für diesen Inhalt oder für das Werkzeug, das ihn anzeigt? Dann ist er finanziert.
  • Wurde er im Auftrag erstellt, angepasst oder gestaltet? Dann ist er entwickelt.
  • Lässt sich im Konto des Anbieters ändern, was Besucher zu sehen bekommen? Dann unterliegt er der Kontrolle.
  • Ist der Inhalt Teil des Bestellwegs, der Anmeldung oder der Terminvergabe? Dann ist er Bestandteil der Dienstleistung.
  • Gibt es beim selben Anbieter eine barrierefreiere Variante? Dann ist die Einbindung eine Wahl und keine Notlage.
  • Bleibt die Seite ohne diesen Inhalt bedienbar? Dann gehört das Weglassen in die Abwägung.

Fällt auch nur eine dieser Fragen zugunsten der eigenen Einflussnahme aus, greift Nummer 4 nicht. Das ist kein Fehler im Gesetz, sondern seine Logik: Wer eine fremde Komponente auswählt, einkauft und einbindet, trifft damit eine Entscheidung über die Bedienbarkeit der eigenen Seite. Für die verbleibenden Fälle ohne eigene Kontrolle hilft ein laufendes Monitoring, weil ein fremdes Fenster sich ohne Ankündigung ändert und eine Einordnung, die im Frühjahr stimmte, im Herbst falsch sein kann.

Die Bestandsaufnahme: Inventar statt Bauchgefühl

Der Katalog entfaltet seinen Wert erst, wenn jemand ihn auf einen konkreten Bestand anwendet. Dafür braucht es kein Werkzeug und kein Projekt, sondern eine Tabelle mit sechs Spalten: Adresse, Titel, Typ, Veröffentlichungsdatum, letzte inhaltliche Änderung, Einordnung. Die ersten fünf Spalten lassen sich weitgehend aus dem Redaktionssystem, der Medienverwaltung und dem Serverprotokoll füllen. Die sechste Spalte ist die eigentliche Arbeit; viele Posten lassen sich dabei schon nach zwei Fragen entscheiden.

Der Entscheidungsweg läuft immer gleich, und er läuft von der klarsten Frage zur unklarsten. Wer ihn in dieser Reihenfolge geht, erspart sich die Grundsatzdiskussion über Kontrolle und Navigationszweck bei all den Dokumenten, die schon an der ersten Frage hängen bleiben. Die Reihenfolge ist damit keine Formalie, sondern entscheidet darüber, wie viel Abwägung überhaupt nötig ist.

  1. Datum feststellen: Wann wurde dieser Inhalt veröffentlicht? Nicht, wann die Datei zuletzt gespeichert wurde.
  2. Liegt das Datum nach dem 28. Juni 2025, endet der Weg hier. Der Inhalt ist in vollem Umfang anforderungspflichtig.
  3. Liegt es davor, den Typ bestimmen: zeitbasiertes Medium, Dateiformat einer Büro-Anwendung, Karte, Fremdinhalt, Archivseite oder laufender Seiteninhalt.
  4. Bei laufendem Seiteninhalt endet der Weg ebenfalls. Der Katalog nennt Dokumente und Sonderfälle, nicht die Seite selbst.
  5. Bei Medien und Büro-Dateiformaten prüfen, ob seit dem Stichtag etwas geändert wurde. Jede Änderung setzt das Veröffentlichungsdatum neu.
  6. Bei Karten entscheiden, ob sie dem Auffinden eines Weges dienen. Wenn ja, die wesentlichen Informationen als Text daneben stellen und die Fundstelle notieren.
  7. Bei Fremdinhalten die drei Bedingungen einzeln beantworten: nicht finanziert, nicht entwickelt, nicht der eigenen Kontrolle unterliegend.
  8. Bei Archivinhalten festhalten, seit wann der Bereich ruht und welche Stelle ihn in Ruhe lässt.
  9. Einordnung eintragen: ausgenommen nach Nummer 1 bis 5, anforderungspflichtig, oder unklar mit Begründung.
  10. Alles Anforderungspflichtige nach tatsächlicher Nutzung sortieren. Das meistgeöffnete Dokument gehört vor das vollständigste.

Die Spalte mit den unklaren Fällen ist die wichtigste von allen. Sie sammelt genau die Posten, bei denen später jemand fragt, warum so entschieden wurde, und sie hält diese Diskussion aus dem Rest heraus. Zehn unklare Posten sind ein gutes Ergebnis; sie lassen sich meist in einem Termin klären. Zweihundert unklare Posten sind kein Rechtsproblem, sondern ein Hinweis darauf, dass die Datumsspalte nicht stimmt.

BestandstypPrüffrage am einzelnen PostenWas ins Inventar gehört
Video, Audio, Aufzeichnungvor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht und seitdem unverändert?Datum der Erstveröffentlichung und Datum des letzten Schnitts
Textdokument, Tabelle, Präsentationvor dem Stichtag veröffentlicht und inhaltlich unangetastet?Veröffentlichungsdatum, Ablageort, Zahl der Abrufe
PDF aus einer Büro-Anwendungvor dem Stichtag erzeugt oder danach neu ausgegeben?Erzeugungsdatum und Verweis auf die Quelldatei
Online-Kartedient sie dem Auffinden eines Weges?Fundstelle der Textalternative auf derselben Seite
Eingebundenes fremdes Fensterfinanziert, entwickelt oder kontrolliert?Vertragsbezug, Konfigurationszugang, Rolle des Anbieters
Archivbereichruht er seit dem Stichtag vollständig?Datum der letzten Änderung und Name der verantwortlichen Stelle

Diese Tabelle ist zugleich die Vorlage für das Gespräch mit einer Marktüberwachungsbehörde. Wie ein solches Verfahren abläuft und welche Unterlagen dort abgefragt werden, steht im Beitrag zur Marktüberwachung. Was aus einer Prüfung an Befunden zurückkommt, sortiert der Beitrag zum Maßnahmenplan. Beide Schritte werden deutlich kürzer, wenn das Inventar schon existiert - denn bevor es um Technik geht, muss der Umfang feststehen.

Was die Ausnahme spart und was sie nicht deckt

Der Katalog aus § 1 Absatz 4 ist eine Bereichsausnahme: Das Gesetz gilt für diese Inhalte nicht, also ist dort auch nichts zu beurteilen, zu dokumentieren oder aufzubewahren. Das unterscheidet ihn von der unverhältnismäßigen Belastung nach § 17 BFSG, die genau das Gegenteil verlangt. Dort heißt es: „Der Wirtschaftsakteur dokumentiert die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 und bewahrt sie für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Erbringung einer Dienstleistung auf." Dieselbe Vorschrift verlangt außerdem, dass der Wirtschaftsakteur „seine Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 für jede Dienstleistungskategorie oder -art mindestens alle fünf Jahre" erneut vornimmt. Wer beide Wege kennt, wählt den mit dem geringeren Aufwand - die Einzelheiten stehen im Beitrag zur unverhältnismäßigen Belastung.

Was die Ausnahme nicht deckt, ist der Rest der Seite. Fehlende Barrierefreiheit ist dort nach § 37 BFSG bußgeldbewehrt; die Vorschrift nennt einen Rahmen, nach dem Verstöße „mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden" können. Der Rahmen ist eine Obergrenze und keine Erwartung, aber er erklärt, warum die saubere Trennung der Stapel im eigenen Interesse liegt: Ein geführtes Inventar zeigt im Zweifel, dass eine Auswahl getroffen und begründet wurde, statt sie wie eine Auslassung aussehen zu lassen. Für die Dokumente, die übrig bleiben, lässt sich die Nachbesserung dann gezielt planen - der Beitrag zu barrierefreien PDFs beschreibt, was dabei anfällt.

Zwei Wege, ein Ziel: weniger Aufwand mit Nachweis

Die Bereichsausnahme nach § 1 Absatz 4 endet mit der Einordnung im Inventar. Die Belastungsprüfung nach § 17 endet mit einer dokumentierten Beurteilung, die fünf Jahre aufzubewahren und mindestens alle fünf Jahre zu erneuern ist. Der erste Weg ist billiger, greift aber nur für die fünf genannten Inhaltsarten. Der zweite greift überall, kostet dafür eine Abwägung je Dienstleistungskategorie. Für einen gewachsenen Dokumentenbestand ist die Reihenfolge deshalb eindeutig: erst den Katalog anwenden, dann über den Rest reden.

Öffentliche Stellen haben einen anderen Katalog

Wer für eine öffentliche Stelle des Bundes arbeitet, findet seinen Ausnahmekatalog nicht im BFSG, sondern in der BITV 2.0; für Stellen der Länder und Kommunen gilt das jeweilige Landesrecht. § 2 Absatz 2 BITV 2.0 beginnt mit dem Satz „Von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen" und zählt anschließend drei Gruppen auf: Reproduktionen aus Kulturerbesammlungen, Archive und bestimmte Inhalte von Rundfunkanstalten des Bundesrechts. Der Archivbegriff ist dort deutlich enger gefasst. Ausgenommen sind „Archive, die weder Inhalte enthalten, die für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden". Zwei Unterschiede fallen sofort auf: ein anderer Stichtag und eine zusätzliche Bedingung, die auf laufende Verfahren abstellt.

Hinzu kommt eine Pflicht, die im BFSG so nicht steht. § 12a Absatz 8 BGG verlangt: „Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten." Ein Auftritt auf einer fremden Plattform ist damit nicht schon deshalb ausgenommen, weil die Plattform jemand anderem gehört. Wer beide Regelwerke bedient - etwa als Dienstleister mit öffentlichen und privaten Auftraggebern -, führt zwei Inventare mit zwei Stichtagen. Die Spalten sind dieselben, die Einordnung ist es nicht, und eine Vorlage aus dem einen Projekt in das andere zu kopieren, ist der schnellste Weg zu einer falschen Zeile.

Die Ausnahme ist kein Ergebnis, sondern eine Zwischenbilanz. Sie sagt, was heute nicht zu tun ist - und sie endet an dem Tag, an dem jemand die Datei wieder öffnet und speichert.

Arbeitsgrundsatz für die Bestandsaufnahme nach § 1 Absatz 4 BFSG

Zeitlich begrenzt ist auch der Bestandsschutz an anderer Stelle, und er wird leicht mit dem Inhaltskatalog verwechselt. § 38 Absatz 1 BFSG erlaubt, dass „Dienstleistungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden". Das betrifft Produkte, nicht Inhalte. Für Selbstbedienungsterminals nennt Absatz 2 eine eigene Grenze: Sie dürfen weiter verwendet werden „bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme". Wer diese Fristen auseinanderhält, vermeidet eine teure Verwechslung: Eine Bürodatei aus dem Jahr 2024 ist nicht deshalb bis 2030 geschützt, weil ein Terminal es ist.

Damit das Inventar nicht nach einem halben Jahr veraltet, gehört es in denselben Takt wie die übrige Prüfung. Welcher Rhythmus sich eignet, steht im Beitrag zum Prüfrhythmus nach dem Go-live; was ein Werkzeuglauf dabei grundsätzlich nicht sieht, zeigen Nutzertests mit Betroffenen. Beides zusammen hält die Datumsspalte aktuell - und die Datumsspalte entscheidet über den Umfang des nächsten Angebots.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Beitrag stützt sich auf den Wortlaut der geltenden Vorschriften: BFSG § 1 Absatz 4 (Ausnahmen für Inhalte), § 17 (unverhältnismäßige Belastung), § 37 (Bußgeldvorschriften) und § 38 (Übergangsvorschriften), dazu BITV 2.0 § 2 Absatz 2 und BGG § 12a Absatz 8. Alle Fundstellen stammen aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de, die Zitate im Text sind wörtlich übernommen. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt dieser Beitrag nicht; für die technische Seite ist die Bestandsaufnahme der richtige Anfang.

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