Kurz und einfach erklärt
Es geht um Fernbus, Fernzug, Schiff und Flug. Für diese Reisen gibt es Regeln zur Barrierefreiheit. Sie gelten für die Webseite, die App, das Ticket und die Infos zur Reise.
Eine Verordnung nennt vier Infos. Fahrgäste sollen lesen können, wie barrierefrei Bus, Bahnhof oder Schiff sind und wo sie Hilfe bekommen. Sie sollen lesen können, wie man bucht. Dazu kommen Infos zu Verspätungen und zu Service vor Ort, zum Beispiel ein kaputter Aufzug.
Stadtbus, Straßenbahn und Regionalzug sind fast ganz ausgenommen. Dort zählen nur die Automaten. Fähren sind nicht ausgenommen.
Sehr kleine Firmen sind bei Diensten ausgenommen. Prüfen Sie, ob das für Sie gilt. Schreiben Sie das Ergebnis auf.
Wer Fernbuslinien, Fernzüge, Fähren oder Flüge an Verbraucher verkauft, fällt mit seinem digitalen Angebot in der Regel unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, und zwar für Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden (BFSG, § 1 Abs. 3). Die meisten Betriebe kennen den Teil, nach dem Webseite, App und Ticketkauf barrierefrei sein müssen. Weniger bekannt ist § 15 der Verordnung zum BFSG. Er verlangt zusätzlich, dass bestimmte Inhalte überhaupt bereitstehen: Angaben zur Barrierefreiheit von Verkehrsmitteln, Infrastruktur und Gebäuden samt Unterstützung, Informationen zu den Ticketsystemen, Reiseinformationen in Echtzeit und Serviceinformationen wie defekte Aufzüge (BFSGV, § 15). Dieser Beitrag ordnet ein, welche Verkehrsdienste darunter fallen, warum Fähren anders behandelt werden als die Regionalbahn, wo der Reisebus im Gelegenheitsverkehr eine offene Frage bleibt und wie Sie die vier Informationspflichten auf Ihrer Website prüfen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr erfasst das BFSG fünf Elemente: Webseiten, mobile Dienste, E-Tickets, Reiseinformationen in Echtzeit und interaktive Terminals (BFSG, § 1 Abs. 3 Nr. 2).
- § 15 BFSGV verlangt vier Informationen: Barrierefreiheit von Verkehrsmitteln, Infrastruktur und Gebäuden samt Unterstützung, Ticketsysteme, Echtzeit-Reiseinformationen und Serviceinformationen wie defekte Aufzüge (BFSGV, § 15).
- Für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr gilt nur Buchstabe e, also Terminals. Die Definition nennt Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus, aber keine Schiffe: Fähren fallen nach dem Wortlaut nicht unter diese Ausnahme (BFSG, § 2 Nr. 32).
- Linienbusse sind über Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erfasst; auf den Gelegenheitsverkehr nach Abs. 3 verweist das BFSG nicht (BFSG, § 2 Nr. 28). Ob Reisebusfahrten damit ganz außen vor bleiben, ist nicht abschließend geklärt.
- Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen (BFSG, § 3 Abs. 3). Bei Verstößen der übrigen Betriebe sind bis zu 100.000 Euro Bußgeld möglich (BFSG, § 37 Abs. 2).
- Prüfen Sie jede der vier Informationen dort, wo Fahrgäste sie suchen: Website, App, Buchungsstrecke, E-Ticket und Bestätigungsmail, jeweils per Tastatur, mit Screenreader und bei 200 Prozent Textgröße (W3C, WCAG 2.2, SC 1.4.4).
Was das BFSG bei Bus, Bahn, Schiff und Flug erfasst
Das Gesetz zählt Personenbeförderungsdienste nicht pauschal zu seinen Dienstleistungen, sondern nur bestimmte Elemente davon. Es gilt für folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (BFSG, § 1 Abs. 3 Nr. 2):
- a) Webseiten des Beförderers, also Fahrplanauskunft, Buchungsstrecke, Hilfeseiten und Kundenkonto.
- b) auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen, etwa die Buchungs-App oder eine mobile Reisebegleitung.
- c) elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste, vom Ticket als PDF bis zum Fahrausweis in der App.
- d) die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit; bei Informationsbildschirmen gilt das nur für interaktive Bildschirme in der EU (BFSG, § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d).
- e) interaktive Selbstbedienungsterminals in der EU, ausgenommen Terminals, die fest in Fahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder Schienenfahrzeuge eingebaut sind.
Die Begriffe sind im Gesetz bestimmt. Elektronische Tickets sind Systeme, in denen eine Fahrberechtigung nicht auf Papier gedruckt, sondern elektronisch auf einem physischen Fahrausweis oder einem anderen Gerät gespeichert wird (BFSG, § 2 Nr. 39). Elektronische Ticketdienste sind Systeme, über die Fahrberechtigungen online erworben und dem Käufer elektronisch übermittelt werden, damit er sie ausdruckt oder während der Fahrt auf einem Gerät anzeigt (BFSG, § 2 Nr. 40). Damit fällt die Buchungsstrecke ebenso unter das Gesetz wie das Ticket, das am Ende im Postfach oder in der App landet.
Wie wichtig dieser Weg geworden ist, zeigt die Statistik: 25,2 Prozent der 16- bis 74-Jährigen in Deutschland haben 2025 in den drei Monaten vor der Befragung eine Verkehrsleistung online bei einem Verkehrsunternehmen gekauft (Eurostat). 2022 lag der Anteil bei 10,7 Prozent (Eurostat). Für Fahrgäste mit Behinderungen ist der digitale Weg oft nicht nur bequemer, sondern der einzige, der ohne fremde Hilfe funktioniert, sofern er barrierefrei ist.
Mit den Terminals nach Buchstabe e hat sich bereits der Beitrag zu Selbstbedienungsterminals und Automaten ausführlich befasst. Hier geht es um die Buchstaben a bis d und um das, was die Verordnung zusätzlich an Inhalten verlangt. Die allgemeinen Anforderungen an Webseiten und Apps fasst unsere Übersicht zu den BFSG-Anforderungen zusammen.
Wer als Personenbeförderungsdienst zählt
Welcher Bus, welcher Zug und welches Schiff gemeint ist, entscheidet das BFSG nicht selbst. Es verweist auf die EU-Verordnungen über Fahrgastrechte. Das ist so gewollt: Der Geltungsbereich bei Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr sollte auf der Grundlage der bestehenden branchenspezifischen Rechtsvorschriften über Fahrgastrechte definiert werden (Richtlinie (EU) 2019/882, Erwägungsgrund 34). Wer wissen will, ob sein Angebot erfasst ist, muss deshalb die jeweilige Fahrgastrechte-Verordnung lesen.
Busverkehr: Linienverkehr nach der Verordnung 181/2011
Personenbeförderungsdienste im Busverkehr sind die Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind (BFSG, § 2 Nr. 28). Absatz 1 erfasst Linienverkehrsdienste für nicht näher bestimmte Gruppen von Fahrgästen, bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt (VO (EU) Nr. 181/2011, Art. 2 Abs. 1). Absatz 2 betrifft dieselben Linienverkehrsdienste mit einer planmäßigen Wegstrecke unter 250 km (VO (EU) Nr. 181/2011, Art. 2 Abs. 2). Für das BFSG zählt damit der Linienbus unabhängig von der Länge der Strecke, solange er nicht als Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr unter die Ausnahme fällt.
Offene Frage: Reisebus im Gelegenheitsverkehr
Schienenverkehr: Eisenbahnfahrten nach Fahrgastrecht
Personenbeförderungsdienste im Schienenverkehr sind alle Eisenbahnfahrten und -dienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Dienstleistungen (BFSG, § 2 Nr. 29). Diese Verordnung ist mit Wirkung vom 7. Juni 2023 aufgehoben (VO (EU) 2021/782, Art. 40). Bezugnahmen auf sie gelten als Bezugnahmen auf die Neufassung (VO (EU) 2021/782, Art. 40). Für einen Fernverkehrsanbieter ändert das am Ergebnis wenig: Er ist mit allen fünf Elementen erfasst. Regionalzüge fallen dagegen unter die Ausnahme für den Regionalverkehr, die weiter unten beschrieben ist.
Schiffsverkehr: Fähren ja, Ausflugsfahrten nein
Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr sind alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Dienstleistungen (BFSG, § 2 Nr. 30). Absatz 1 erfasst unter anderem Fahrgäste von Personenverkehrsdiensten, deren Einschiffungshafen in einem Mitgliedstaat liegt (VO (EU) Nr. 1177/2010, Art. 2 Abs. 1). Personenverkehrsdienst meint dabei einen gewerblichen Verkehrsdienst zur Personenbeförderung auf See oder Binnenwasserstraßen nach einem veröffentlichten Fahrplan (VO (EU) Nr. 1177/2010, Art. 3 Buchst. f).
Entscheidend sind die Ausnahmen in Absatz 2. Nicht erfasst sind Fahrgäste auf Schiffen, die für höchstens zwölf Fahrgäste zugelassen sind (VO (EU) Nr. 1177/2010, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a), auf Schiffen mit einer für den Schiffsbetrieb verantwortlichen Besatzung von höchstens drei Personen oder einer Gesamtstrecke unter 500 m in einfacher Fahrt (VO (EU) Nr. 1177/2010, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) und Fahrgäste auf Ausflugs- und Besichtigungsfahrten, die keine Kreuzfahrten sind (VO (EU) Nr. 1177/2010, Art. 2 Abs. 2 Buchst. c). Hinzu kommen Schiffe ohne Maschinenantrieb und historische Fahrgastschiffe, die für höchstens 36 Fahrgäste zugelassen sind (VO (EU) Nr. 1177/2010, Art. 2 Abs. 2 Buchst. d). Die Hafenrundfahrt oder die Ausflugsfahrt auf dem See zählt damit in aller Regel nicht als Personenbeförderungsdienst im Schiffsverkehr. Ihre Online-Buchung kann trotzdem als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr unter das Gesetz fallen.
Luftverkehr: gewerbliche Passagierflüge
Im Luftverkehr verweist das BFSG auf die gewerblichen Passagierflugdienste nach Artikel 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006, wenn ein Flughafen in einem Mitgliedstaat angeflogen, verlassen oder im Transit benutzt wird (BFSG, § 2 Nr. 27). Gemeint sind Linien- und Bedarfsflüge, die der Allgemeinheit gegen Entgelt angeboten werden, separat oder als Teil einer Pauschalreise (VO (EG) Nr. 1107/2006, Art. 2 Buchst. l). Eine Ausnahme für regionale Flüge gibt es nicht; die Definition des Regionalverkehrs nennt nur Landverkehrsmittel.
| Verkehrsart | Erfasst nach BFSG | Nicht oder nur teilweise erfasst | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Bus | Linienverkehr nach Art. 2 Abs. 1 und 2 der Busverordnung, auch unter 250 km | Stadt-, Vorort- und Regionalbus nur mit Terminals; Gelegenheitsverkehr offen | BFSG § 2 Nr. 28, 31, 32; VO (EU) Nr. 181/2011 |
| Bahn | Eisenbahnfahrten nach dem Fahrgastrecht der Bahn | Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr nur mit Terminals | BFSG § 2 Nr. 29; VO (EU) 2021/782 |
| Schiff, Fähre | Personenverkehr nach Fahrplan, Kreuzfahrten mit Einschiffungshafen in der EU | Ausflugsfahrten, Schiffe für höchstens zwölf Fahrgäste, Strecken unter 500 m | BFSG § 2 Nr. 30; VO (EU) Nr. 1177/2010 |
| Flug | Linien- und Bedarfsflüge mit Flughafen in der EU | keine Ausnahme für regionale Flüge | BFSG § 2 Nr. 27; VO (EG) Nr. 1107/2006 |
| U-Bahn, Straßenbahn, O-Bus | nur interaktive Selbstbedienungsterminals | Webseite, App, E-Ticket, Echtzeitinformation | BFSG § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 2 Nr. 31, 32 |
Die vier Informationspflichten aus § 15 BFSGV
Neben den allgemeinen Anforderungen an Dienstleistungen enthält die Verordnung für einzelne Dienstleistungsarten Zusatzpflichten. Für die Personenbeförderung stehen sie in § 15. Bei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, ausgenommen Stadt-, Vorort- sowie Regionalverkehrsdienste, muss die Bereitstellung von vier Informationsarten gewährleistet werden (BFSGV, § 15). Die Vorschrift setzt Anhang I Abschnitt IV der Richtlinie (EU) 2019/882 um, der dieselben Informationsarten nennt (Richtlinie (EU) 2019/882, Anhang I Abschnitt IV).
Der Unterschied zu den übrigen Anforderungen ist grundlegend. Die meisten Regeln beschreiben, wie etwas gestaltet sein muss: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. § 15 beschreibt, dass bestimmte Inhalte vorhanden sein müssen. Eine technisch sauber gebaute Website, auf der keine Angabe zur Barrierefreiheit der Fahrzeuge steht, erfüllt die Vorschrift nicht. Umgekehrt hilft auch eine gute Angabe wenig, wenn sie in einem Format steht, das ein Screenreader nicht lesen kann.
§ 15 Nr. 1: Barrierefreiheit von Fahrzeug, Infrastruktur und Gebäude
Verlangt werden Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrsmittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude sowie die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen (BFSGV, § 15 Nr. 1). Für einen Fernbusbetrieb heißt das zum Beispiel: Gibt es einen Hublift oder eine Rampe, wie viele Rollstuhlplätze hat der Bus, ist die Toilette an Bord nutzbar, sind Haltestellen und Busbahnhöfe stufenlos erreichbar. Für eine Reederei geht es um Gangways, Aufzüge an Bord, barrierefreie Kabinen und den Zugang am Terminal.
Die Fahrgastrechte-Verordnungen verlangen vielfach ohnehin Zugangsbedingungen. Im Busverkehr bringen Beförderer und Busbahnhofbetreiber sie der Öffentlichkeit physisch oder im Internet zur Kenntnis, auf Verlangen in zugänglicher Form (VO (EU) Nr. 181/2011, Art. 11 Abs. 2). Das gilt allerdings nur für Linien ab 250 km planmäßiger Wegstrecke: Für kürzere Linien zählt die Busverordnung Artikel 11 nicht zu den anwendbaren Vorschriften (VO (EU) Nr. 181/2011, Art. 2 Abs. 2). Im Schiffsverkehr müssen alle wesentlichen Informationen einschließlich Online-Buchung und -Information in einer für behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität geeigneten und zugänglichen Form verfügbar sein (VO (EU) Nr. 1177/2010, Art. 9 Abs. 4). Wer diese Zugangsbedingungen schon veröffentlicht, hat für Nummer 1 eine gute Grundlage. Sie gehören dann als gut auffindbare HTML-Seite auf die Website und nicht als eingescanntes PDF in den Downloadbereich.
Zur Unterstützung gehört die Frage, wie Fahrgäste Hilfe anmelden. Die Fristen unterscheiden sich je Verkehrsart: Im Busverkehr auf Linien ab 250 km muss der Hilfsbedarf spätestens 36 Stunden vorher gemeldet werden (VO (EU) Nr. 181/2011, Art. 14 Abs. 1), im Schiffsverkehr spätestens 48 Stunden vorher (VO (EU) Nr. 1177/2010, Art. 11 Abs. 1), im Eisenbahnverkehr spätestens 24 Stunden vorher (VO (EU) 2021/782, Art. 24) und im Luftverkehr mindestens 48 Stunden vor der veröffentlichten Abflugzeit (VO (EG) Nr. 1107/2006, Art. 7 Abs. 1). Eine Seite, die Frist, Kanal und Ablauf der Anmeldung nennt und deren Anmeldeformular barrierefrei ausfüllbar ist, deckt einen großen Teil von Nummer 1 ab.
§ 15 Nr. 2: Informationen zu intelligenten Ticketsystemen
Die zweite Pflicht betrifft Informationen zu intelligenten Ticketsystemen, wie der elektronischen Reservierung und Buchung von Fahrausweisen (BFSGV, § 15 Nr. 2). Auffällig ist ein Unterschied in den Sprachfassungen der Richtlinie: Die deutsche Fassung spricht von intelligenten Ticketterminals (Richtlinie (EU) 2019/882, Anhang I Abschnitt IV), die englische von „smart ticketing“ (Directive (EU) 2019/882, Annex I Section IV). Die Verordnung folgt mit dem Wort Ticketsysteme der weiteren Lesart. Gemeint ist also nicht nur der Automat, sondern das gesamte System aus Buchung, Reservierung und Fahrausweis.
Praktisch heißt das: Erklären Sie, wie die Buchung funktioniert, welche Ticketformen es gibt, wie ein Rollstuhlplatz oder ein Platz für eine Begleitperson reserviert wird und wie das E-Ticket bei der Kontrolle vorgezeigt wird. Diese Erklärung muss selbst barrierefrei sein, und der beschriebene Weg muss es auch. Wie ein Ticketshop mit Saalplan und Begleitplatz barrierefrei wird, zeigt der Beitrag Ticketshop barrierefrei; viele Muster lassen sich auf Sitzplatzreservierungen in Bus, Zug und Fähre übertragen.
§ 15 Nr. 3: Reiseinformationen in Echtzeit
Nummer 3 verlangt Reiseinformationen in Echtzeit wie Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse und die Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln (BFSGV, § 15 Nr. 3). Echtzeitdaten sind technisch anspruchsvoll, weil sie sich ändern, während jemand die Seite liest. Eine neue Verspätung, die nur farbig im Fahrplan aufleuchtet, erreicht blinde Fahrgäste nicht und Menschen mit Farbsehschwäche womöglich auch nicht.
Zwei Erfolgskriterien der WCAG helfen hier. Statusmeldungen müssen programmatisch so ermittelbar sein, dass assistive Technologien sie ohne Fokuswechsel ausgeben können (W3C, WCAG 2.2, SC 4.1.3). Und Farbe darf nicht das einzige visuelle Mittel sein, um eine Information zu vermitteln (W3C, WCAG 2.2, SC 1.4.1). Für eine Abfahrtstafel bedeutet das: Verspätung und Ausfall stehen als Text neben der Zeit, relevante Änderungen werden über einen Statusbereich angesagt, aber nicht bei jeder Aktualisierung die ganze Tabelle, und die Tafel bleibt eine echte Tabelle mit Spaltenköpfen.
<!-- Statusbereich einmal im Seitenkopf anlegen -->
<div id="travel-status" role="status" aria-live="polite"></div>
<!-- Abfahrtszeile: Änderung als Text, nicht nur als Farbe -->
<tr>
<th scope="row">14:32</th>
<td>nach Hamburg ZOB</td>
<td><span class="delay">etwa 15 Minuten später</span>, Grund: Stau</td>
</tr>Ein Skript schreibt nur Änderungen, die den gewählten Halt betreffen, in den Statusbereich, etwa „Abfahrt 14:32 nach Hamburg ZOB: etwa 15 Minuten später“. So hört die Person die Meldung, die sie braucht, ohne dass bei jeder Aktualisierung die gesamte Tabelle vorgelesen wird. Interaktive Anzeigen an Haltestellen folgen derselben Logik; für reine Abfahrtsmonitore ohne Bedienmöglichkeit gilt Buchstabe d nach dem Wortlaut nicht.
§ 15 Nr. 4: zusätzliche Serviceinformationen
Die vierte Pflicht betrifft zusätzliche Serviceinformationen, wie am Bahnhof im Dienst befindliches Servicepersonal, defekte Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen (BFSGV, § 15 Nr. 4). Für Menschen im Rollstuhl entscheidet ein defekter Aufzug darüber, ob eine Reise überhaupt möglich ist. Für blinde Reisende ist wichtig, ob am Halt Personal ansprechbar ist. Solche Meldungen gehören dorthin, wo sie vor der Fahrt gesehen werden: in die Verbindungsauskunft, in die Buchungsbestätigung und in die Mitteilung der App.
Die Beispiele der Verordnung stammen aus dem Bahnhofsbetrieb, lassen sich aber sinngemäß auf Busbahnhöfe, Fähranleger und Flughäfen übertragen. Wer keine eigene Infrastruktur betreibt, sondern Haltestellen Dritter anfährt, sollte festlegen, woher er die Angaben bezieht und wie aktuell sie sind. Fehlt eine Information, ist ein klarer Hinweis besser als Schweigen: „Für diese Haltestelle liegen uns keine Angaben zum Aufzug vor. Bitte fragen Sie vor der Fahrt bei uns nach.“
Ein Ort für alle vier Angaben
Wie § 15 mit den allgemeinen Anforderungen zusammenspielt
§ 15 steht nicht allein. Für jede Dienstleistung gelten zuerst die allgemeinen Anforderungen aus § 12 BFSGV. Webseiten, Online-Anwendungen und mobile Apps müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden (BFSGV, § 12 Nr. 3). Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung müssen unter anderem über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden (BFSGV, § 12 Nr. 2 Buchst. a), und der Informationsinhalt muss in Textformaten zur Verfügung stehen, aus denen Nutzer alternative Formate erzeugen können (BFSGV, § 12 Nr. 2 Buchst. e).
Für die vier Informationen aus § 15 heißt das: Sie müssen nicht nur vorhanden sein, sondern so bereitgestellt werden, dass Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen sie finden und verstehen. Ein Streckenplan als Bild ohne Textalternative, ein Video zu den Einstiegshilfen ohne Untertitel oder ein PDF mit Zugangsbedingungen ohne Textebene erfüllen die Inhaltspflicht nur auf dem Papier. Bestehende Dokumente lassen sich als barrierefreie PDF aufbereiten, wenn die HTML-Seite keine Option ist.
Bietet der Betrieb eine Hotline, ein Kontaktformular oder einen Chat an, kommt § 12 Nr. 4 BFSGV hinzu: Diese Unterstützungsdienste müssen Informationen über die Barrierefreiheit der Dienstleistung mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen (BFSGV, § 12 Nr. 4). Was das für Hotline, Chat und Antwortbausteine bedeutet, beschreibt der Beitrag zum barrierefreien Kundenservice. Für Apps gelten dieselben Grundsätze wie im Web; Einzelheiten zu VoiceOver und TalkBack stehen im Beitrag über barrierefreie Apps.
Bei Karten lohnt ein genauer Blick auf die Ausnahmen. Online-Karten und Kartendienste sind vom Gesetz ausgenommen, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden (BFSG, § 1 Abs. 4 Nr. 3). Ein Lageplan des Busbahnhofs braucht deshalb eine Textbeschreibung der Wege: wo der Bussteig liegt, wo der Aufzug ist und wie man stufenlos dorthin kommt. Wie das bei Standortsuchen aussieht, zeigt der Beitrag zu barrierefreien Karten und Filialfindern.
Als Maßstab für die Gestaltung hilft das Gesetz mit einer Vermutungsregel: Bei Produkten und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen, soweit die Normen diese abdecken (BFSG, § 4). Welche Rolle die EN 301 549 dabei spielt, erklärt der Beitrag zur Norm hinter dem BFSG. Für die Inhalte aus § 15 gibt es keine Norm, die man abhaken kann: Ob die Angabe zum Aufzug am Busbahnhof stimmt, muss der Betrieb selbst sicherstellen.
Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr: was bleibt
Für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste gilt von den fünf Elementen nur Buchstabe e, also interaktive Selbstbedienungsterminals (BFSG, § 1 Abs. 3 Nr. 2). § 15 BFSGV nimmt diese Dienste ausdrücklich aus (BFSGV, § 15). Die Definitionen sind eng: Stadt- und Vorortverkehrsdienste sowie Regionalverkehrsdienste sind Verkehrsdienste mit den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus, U-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus (BFSG, § 2 Nr. 31 und 32).
Daraus folgt zweierlei. Erstens fallen Schiffe nach dem Wortlaut nicht unter die Ausnahme, weil die Definitionen sie nicht nennen. Eine Fähre zu einer Insel, die nach Fahrplan fährt und nicht unter Artikel 2 Absatz 2 der Schiffsverordnung fällt, ist deshalb mit allen fünf Elementen und den vier Informationspflichten erfasst, sofern der Betrieb kein Kleinstunternehmen ist, auch wenn sie im Alltag wie Regionalverkehr wirkt. Zweitens kommt es beim Bus auf den Hauptzweck der Linie an: Dient sie den Verkehrsbedürfnissen eines Stadtgebiets, eines Ballungsraums samt Umland oder einer Region, greift die Ausnahme; eine Fernlinie zwischen Regionen fällt nicht darunter.
Warum der Gesetzgeber hier eine Lücke lässt, erklärt die Richtlinie. Öffentliche Stellen, die Verkehrsdienste anbieten, sind schon nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet, ihre Websites barrierefrei zu gestalten (Richtlinie (EU) 2019/882, Erwägungsgrund 35). Und weil die Richtlinie die überwiegende Mehrheit der privaten Verkehrsunternehmen ohnehin verpflichte, ihre Websites für den Online-Ticketverkauf barrierefrei zu gestalten, seien weitere Anforderungen an die Websites des Regionalverkehrs nicht notwendig (Richtlinie (EU) 2019/882, Erwägungsgrund 35). Für kommunale Betriebe greift deshalb oft das Behindertengleichstellungsrecht, für den Onlineshop eines privaten Regionalverkehrs unter Umständen der elektronische Geschäftsverkehr. Diese Einordnung ist eine Frage des Einzelfalls und gehört dokumentiert.
Kleinstunternehmen, Übergangsfristen und Bußgeld
Viele Bus- und Schiffsbetriebe sind klein. Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von der Pflicht zur Barrierefreiheit aus (BFSG, § 3 Abs. 3). Kleinstunternehmen beschäftigen weniger als zehn Personen und erzielen entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder haben eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (BFSG, § 2 Nr. 17). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt in seinen Leitlinien, dass Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind (BMAS, Leitlinien).
Zwei Einschränkungen sind wichtig. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Und sie verlangt beides: weniger als zehn Beschäftigte und mindestens eine der beiden Finanzschwellen. Ein Betrieb mit acht Beschäftigten, 2,5 Millionen Euro Jahresumsatz und 2,3 Millionen Euro Bilanzsumme ist kein Kleinstunternehmen mehr. Wie man die Schwellen sauber prüft, beschreibt der Beitrag zur Ausnahme für Kleinstunternehmen.
Für den Bestand gibt es Übergangsregeln. Dienstleistungserbringer können ihre Dienstleistungen bis zum 27. Juni 2030 weiter unter Einsatz von Produkten erbringen, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben (BFSG, § 38 Abs. 1). Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiter eingesetzt werden, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme (BFSG, § 38 Abs. 2). Für Webseiten, Apps und die Informationen nach § 15 sieht § 38 keine eigene Übergangsfrist vor.
Wer eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, die die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig (BFSG, § 37 Abs. 1 Nr. 8). Die Geldbuße kann in diesen Fällen bis zu 100.000 Euro betragen (BFSG, § 37 Abs. 2). Zuständig ist die nach Landesrecht bestimmte Marktüberwachungsbehörde (BFSG, § 2 Nr. 22).
Die Informationen nach Anlage 3 mitdenken
Neben den Inhalten aus § 15 verlangt das Gesetz eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Der Dienstleistungserbringer darf seine Dienstleistung nur anbieten, wenn er diese Informationen erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat (BFSG, § 14 Abs. 1 Nr. 2). Er gibt sie in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an (BFSG, Anlage 3 Nr. 1). Zu den Pflichtangaben gehört die zuständige Marktüberwachungsbehörde (BFSG, Anlage 3 Nr. 1 Buchst. d).
Für Verkehrsanbieter bietet es sich an, diese Erklärung mit der Seite zu den vier Informationspflichten zu verknüpfen. Die Erklärung beschreibt, wie Website, App und Ticket gestaltet sind und wo es noch Grenzen gibt. Die Infoseite liefert die Inhalte, die Fahrgäste für die Reise brauchen. Wie eine solche Erklärung aufgebaut ist, zeigt unsere Leistung zur Barrierefreiheitserklärung.
Ein Prüfplan für Fernbus, Fähre und Fernzug
Die vier Informationspflichten lassen sich in einen Prüfablauf übersetzen, den Betrieb und Agentur gemeinsam abarbeiten können. Ein möglicher Ablauf in sechs Schritten:
- Einordnen: Verkehrsart, Linien und Betriebsgröße festhalten. Fällt der Dienst unter § 2 Nr. 27 bis 30 BFSG, und greift eine Ausnahme für den Regionalverkehr oder für Kleinstunternehmen?
- Inventar: Alle Orte auflisten, an denen Fahrgäste Informationen bekommen: Website, App, Buchungsstrecke, E-Ticket, Bestätigungsmail, Mitteilungen der App, interaktive Bildschirme und Terminals.
- Inhalt nach § 15: Für jede der vier Nummern prüfen, ob die Information vorhanden ist, wo sie steht und wer sie aktualisiert.
- Form nach § 12: Jede Fundstelle per Tastatur, mit Screenreader und mit vergrößerter Schrift prüfen. Text muss sich ohne assistive Technologie auf 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass Inhalt oder Funktion verloren gehen (W3C, WCAG 2.2, SC 1.4.4).
- Echtzeit testen: Eine Verspätung und einen Ausfall im Testsystem auslösen und prüfen, ob die Meldung im Screenreader ankommt und ohne Farbe verständlich ist.
- Belegen: Ergebnisse, offene Punkte und die Einordnung zu den Ausnahmen schriftlich festhalten und in die Informationen nach Anlage 3 übernehmen.
| § 15 BFSGV | Typischer Ort | Häufige Barriere | Prüfung |
|---|---|---|---|
| Nr. 1 Barrierefreiheit, Unterstützung | Seite „Barrierefrei reisen“, Zugangsbedingungen, Anmeldung von Hilfe | Angaben nur als Scan-PDF, Anmeldeformular ohne Beschriftung | Screenreader, Tastatur, Textebene im PDF |
| Nr. 2 Ticketsysteme | Buchungsstrecke, Hilfe zur Buchung, E-Ticket | Platzwahl nur per Maus, Ticket nur als Bild | Tastatur, Zoom, Ticket im Screenreader |
| Nr. 3 Echtzeit-Reiseinformationen | Verbindungsauskunft, App, interaktive Anzeigen | Verspätung nur farbig, Aktualisierung ohne Ansage | Statusbereich, Farbe, Tabellenstruktur |
| Nr. 4 Serviceinformationen | Störungsmeldungen, Haltestellenseiten, Mitteilungen der App | defekte Aufzüge nicht gemeldet, Meldung nur als Grafik | Inhalt, Aktualität, Textalternative |
Die Prüffrage für jede Verbindung
Was ein Audit abdeckt und was im Betrieb bleibt
Ein WCAG-Audit prüft Website und Buchungsstrecke Ansicht für Ansicht: Fahrplanauskunft, Verbindungsliste, Sitzplatzwahl, Bezahlung, Bestätigungsseite und die Seite mit den Angaben zur Barrierefreiheit. Dabei zeigt sich, ob Verspätungen ohne Farbe verständlich sind, ob die Sitzplatzwahl per Tastatur funktioniert und ob ein Screenreader die Abfahrtstabelle sinnvoll ausgibt. Für die Ausgabe in Screenreadern lohnt ein eigener Screenreader-Test, weil automatische Werkzeuge Statusmeldungen und Lesereihenfolgen nur begrenzt beurteilen können.
Was ein Audit nicht leisten kann, ist die fachliche Richtigkeit der Inhalte. Ob der Aufzug am Fähranleger heute funktioniert und ob die Rampe im Fernbus für einen schweren Elektrorollstuhl ausgelegt ist, weiß nur der Betrieb. Dafür braucht es einen Redaktionsablauf: Wer meldet Störungen, wer pflegt die Fahrzeugdaten, wer prüft die Seite nach einem Fahrplanwechsel? Damit neue Barrieren nach einem Update nicht unbemerkt bleiben, kann ein BFSG-Monitoring die Website laufend messen.
Für Anbieter im Reise- und Ausflugsgeschäft, die nicht unter die Personenbeförderung fallen, gelten oft trotzdem Pflichten aus dem elektronischen Geschäftsverkehr. Einen Überblick über Buchungsportale und Reiseangebote gibt unsere Seite zum barrierefreien Tourismus, Hinweise zur Buchung von Unterkünften der Beitrag zur barrierefreien Hotelbuchung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
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