Die Abnahme ist der Tag, an dem eine Website einen geprüften Zustand erreicht. Sie ist nicht der Tag, an dem die Pflicht endet. Zwischen der Abnahme und der nächsten Prüfung liegen Releases, neue Landingpages, ein ausgetauschtes Zahlungsformular, ein aktualisiertes Theme und ein Normstand, der sich weiterentwickelt. Jede dieser Änderungen kann den Zustand verschieben, den ein Prüfbericht mit Maßnahmenplan einmal festgehalten hat. Das Gesetz kennt diesen Unterschied und formuliert die Anforderung als Dauerzustand statt als Stichtag: Der Dienstleistungserbringer gewährleistet, dass die Anforderungen stets erfüllt werden, solange er die Dienstleistung anbietet oder erbringt (§ 14 Absatz 3 BFSG). Dieser Beitrag übersetzt diesen einen Satz in etwas Bedienbares: einen Kalender mit Auslösern, eine Stichprobe mit festgelegtem Umfang, eine Nachweisablage mit Aufbewahrungsregel und eine benannte Rolle, die im Ernstfall die Meldung auslöst.
Das Wichtigste in Kürze
- § 14 Absatz 3 BFSG formuliert Barrierefreiheit als Dauerzustand: Die Anforderungen müssen stets erfüllt sein, solange die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird (BFSG). Daraus wird im Betrieb eine laufende Überwachung statt eines einmaligen Durchgangs.
- Das Gesetz nennt drei Arten von Veränderungen ausdrücklich, denen der Erbringer Rechnung zu tragen hat: an der Art und Weise der Erbringung, an den geltenden Anforderungen und an den herangezogenen Normen (BFSG).
- Der Bestand driftet auch ohne eigene Releases. Die Zahl der maschinell erkannten Fehler je Startseite stieg binnen eines Jahres um 10,1 Prozent (WebAIM Million).
- Ein tragfähiger Rhythmus mischt zwei Arten von Auslösern: den Kalender und das Ereignis. Für die staatliche Überwachung öffentlicher Stellen gibt die europäische Methodik den Kalendertakt mit jährlich vor (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524).
- Die Stichprobe braucht eine feste Grundmenge und einen Zufallsanteil von mindestens 10 Prozent, sonst prüft jeder Zyklus dieselben Seiten und der Rest des Bestands bleibt unbesehen (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524).
- Bei festgestellter Nichtkonformität sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und die Marktüberwachungsbehörde ist unverzüglich zu informieren (§ 14 Absatz 4 BFSG). Diese Pflicht braucht im Haus einen Namen, keine Abteilung.
Die Abnahme ist ein Stichtag, keine Endstation
Der Ausgangsbefund ist ernüchternd, und er verschlechtert sich. Die jährliche Auswertung von einer Million Startseiten fand im Februar 2026 auf 95,9 Prozent der Seiten maschinell erkennbare Verstöße gegen die WCAG (WebAIM Million). Im Jahr davor lag der Anteil niedriger: Die Erhebung nennt 94,8 Prozent für 2025 und hält fest, dass damit eine Reihe kleiner Verbesserungen aus sechs Jahren abbricht (WebAIM Million). Das ist kein Befund über schlechte Absichten, sondern über Bewegung. Seiten wachsen, Bausteine kommen dazu, Vorlagen werden kopiert, und mit jeder Kopie wandert ein Fehler weiter.
Wie stark diese Bewegung ist, zeigt dieselbe Erhebung an zwei weiteren Zahlen. Die Zahl der erkannten Fehler je Startseite stieg gegenüber der Auswertung von 2025 um 10,1 Prozent, ausgehend von 51 Fehlern je Seite (WebAIM Million). Parallel wuchs der Umfang der Seiten selbst: Die durchschnittliche Zahl der Elemente je Startseite stieg in einem einzigen Jahr um 14,3 Prozent auf 1437 (WebAIM Million). Mehr Elemente heißen mehr Stellen, an denen etwas verrutschen kann. Ein Bericht, der einen Stand von vor zwölf Monaten beschreibt, beschreibt damit eine andere Website als die, die heute ausgeliefert wird.
Viele Rückfälle kommen ohne Release
Was das Gesetz dauerhaft verlangt
Die gesetzliche Grundlage ist knapp und eindeutig. § 14 Absatz 3 Satz 1 BFSG verlangt, dass der Dienstleistungserbringer gewährleistet, dass die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung stets erfüllt werden, wenn er eine Dienstleistung anbietet oder erbringt (BFSG). Das Wort stets trägt dabei die ganze Last: Es macht aus einer Prüfung einen Zustand. Welcher technische Maßstab gemeint ist, ergibt sich über die Rechtsverordnung und über die EN 301 549, die die Anforderungen für Europa beschreibt.
Satz 2 benennt die Auslöser, ohne sie so zu nennen. Er verlangt, Veränderungen bei der Art und Weise der Erbringung der Dienstleistung, Veränderungen bei den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Änderungen der harmonisierten Normen oder technischer Spezifikationen gebührend Rechnung zu tragen (BFSG). Damit stehen drei Arten von Veränderungen im Gesetzestext, und sie decken genau die Fälle ab, die einen geprüften Zustand kippen lassen: Die Dienstleistung ändert sich, die Anforderung ändert sich, der Maßstab ändert sich.
| Art der Veränderung | Typischer Fall im Betrieb | Was der Rhythmus daraus macht |
|---|---|---|
| Art und Weise der Erbringung | Release, Theme-Wechsel, neue Zahlart, neue Buchungsstrecke | ereignisgebundene Nachprüfung in vorher festgelegtem Umfang |
| Geltende Barrierefreiheitsanforderungen | Änderung der Rechtsverordnung, neue Auslegung durch die Behörde | Abgleich der Prüfliste, danach Prüfung der betroffenen Kriterien |
| Harmonisierte Normen und Spezifikationen | neue Fassung der EN 301 549, neuer WCAG-Stand im Verweis | Normabgleich, danach Prüfung der hinzugekommenen Kriterien |
| Nicht im Wortlaut, aber in der Wirkung | redaktionelle Pflege ohne jedes Deployment | kalendergebundene Stichprobe unabhängig vom Release-Plan |
Die vierte Zeile steht bewusst unter dem Strich. Sie ergibt sich nicht aus dem Wortlaut, sondern aus seiner Wirkung: Wenn die Anforderungen stets erfüllt sein müssen, deckt die Pflicht auch den Zeitraum zwischen zwei Releases ab. Ein Rhythmus, der nur auf Deployments reagiert, lässt genau diesen Zeitraum ungeprüft, und in ihm passiert der größte Teil der inhaltlichen Arbeit.
Sechs Ereignisse, die eine Nachprüfung starten
Ein Auslöser ist eine Bedingung, bei deren Eintritt ohne weitere Diskussion geprüft wird. Sein Wert liegt darin, dass er die Entscheidung vorverlegt: Sie wird einmal getroffen und danach nur noch angewendet. Die folgenden sechs decken typische Fälle ab, die einen geprüften Zustand verschieben können.
Release mit Oberflächenbezug
Jede Änderung an Markup, Komponenten oder Interaktion. Nicht jeder Release berührt die Oberfläche; wer den Auslöser an jeden Deploy hängt, prüft erst zu oft und irgendwann gar nicht mehr. Die Bedingung lautet darum: geänderte Komponente oder geänderte Vorlage.
Theme- oder Designsystemwechsel
Ein neues Theme tauscht Farben, Abstände, Fokusdarstellung und oft die gesamte Komponentenbibliothek. Kontrastwerte aus dem alten Bericht sind danach nicht mehr aussagekräftig. Ein Themewechsel rechtfertigt deshalb in der Regel eine vollständige Nachprüfung statt einer Stichprobe.
Neues Drittsystem im Nutzerweg
Ein eingebundenes Buchungsfenster, ein Bewertungsbaustein, ein Kartendienst. Verantwortlich bleibt in der Regel, wer den Dienst einbindet. Eingebundene Fremdbausteine gehören darum in den Prüfumfang, sobald sie im Weg des Nutzers stehen.
Neuer Normstand im Verweis
Die WCAG 2.2 tragen als Empfehlung des W3C das Datum 12. Dezember 2024 (W3C). Wechselt der Normstand, wird die Differenzliste geprüft und nicht der gesamte Katalog. Die hinzugekommenen Kriterien sind in einem Durchgang zu klären.
Redaktioneller Zuwachs
Neue Seiten, Kampagnenstrecken, hochgeladene Dokumente. Die Bedingung ist hier eine Menge und kein Ereignis: Ab einer festgelegten Zahl neuer Seiten oder Dokumente läuft die nächste Stichprobe. Ein Redaktionssystem mit Leitplanken senkt die Fehlerquote, ersetzt die Prüfung aber nicht.
Rückmeldung von außen
Eine Meldung über den Feedback-Weg, eine Beschwerde, eine Anfrage der Marktüberwachung. Jede von außen gemeldete Barriere löst eine Prüfung aus, die über die gemeldete Stelle hinausgeht, denn derselbe Baustein steht in der Regel an mehreren Stellen der Website.
Diese sechs Auslöser gehören in ein Dokument mit zwei Spalten: Bedingung und Prüfumfang. Wer den Umfang erst im Ereignisfall bestimmt, verhandelt ihn unter Zeitdruck, und Zeitdruck kürzt meist an derselben Stelle, nämlich bei der manuellen Prüfung. Steht der Umfang vorher fest, ist die Diskussion im Moment des Ereignisses bereits geführt.
Der Auslöser gehört in den Prozess, nicht in die Erinnerung
Der Kalender: Takt, Umfang, Tiefe
Neben den Ereignissen braucht der Rhythmus einen Takt, der auch dann läuft, wenn nichts passiert. Für die Überwachung öffentlicher Stellen durch die Mitgliedstaaten ist dieser Takt vorgegeben: Nach dem ersten Überwachungszeitraum erfolgt die Überwachung jährlich, so der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 der Kommission. Für Unternehmen kennt das BFSG keine solche Frist. Die europäische Methodik bleibt trotzdem der brauchbarste vorhandene Maßstab, weil sie die drei Größen benennt, an denen sich jeder Rhythmus entscheidet: Takt, Stichprobenumfang und Prüftiefe.
In der Praxis trägt eine Staffelung besser als eine einzige Frist. Ein kurzer, schmaler Durchgang hält die Kernwege sauber; ein langer, breiter Durchgang fängt ein, was schmale Durchgänge nicht sehen. Automatisierte Prüfwerkzeuge tragen dabei die Frequenz, nicht die Aussage: Sie finden zuverlässig Kontrastwerte, fehlende Alternativtexte und unbeschriftete Formularfelder, treffen aber keine Entscheidung über Verständlichkeit, Reihenfolge oder Sinn eines Textes.
| Durchgang | Takt | Umfang | Prüftiefe |
|---|---|---|---|
| Kurzcheck | wöchentlich bis monatlich | Startseite, zwei Kernwege, neu veröffentlichte Seiten | maschinell, danach Sichtung der Treffer |
| Stichprobe | quartalsweise | feste Grundmenge plus Zufallsanteil | maschinell plus manuelle Tastatur- und Sprachausgabeprüfung |
| Vollprüfung | jährlich | alle Seitentypen und alle Nutzerwege | manuelle Prüfung nach WCAG 2.2 AA, mit Bericht |
| Ereignisprüfung | bei Eintritt eines Auslösers | betroffene Komponente und ihre Fundstellen | nach Art des Auslösers, vom Kurzcheck bis zur Vollprüfung |
Die Jahresprüfung ist der Anker dieses Aufbaus. Sie erzeugt den Bericht, auf den sich die Erklärung zur Barrierefreiheit stützen kann, und sie ist der Durchgang, für den ein vollständiges WCAG-Audit den passenden Rahmen bildet. Die drei anderen Durchgänge haben eine andere Aufgabe: Sie halten den Abstand zwischen zwei Jahresprüfungen kurz genug, dass ein Befund noch zu seinem Verursacher zurückverfolgt werden kann. Ein Fehler, der elf Monate alt ist, lässt sich oft keinem Release mehr zuordnen.
Die Stichprobe: welcher Umfang trägt
Eine Stichprobe ist brauchbar, wenn sie zwei Eigenschaften hat: Sie enthält eine feste Grundmenge, die jeder Zyklus gleich prüft, und einen Anteil, den vorher niemand kennt. Die europäische Überwachungsmethodik löst das mit einer festen Liste von Seitentypen und einem Zufallsanteil von mindestens 10 Prozent der festgelegten Stichprobe (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524). Der feste Teil macht Zyklen vergleichbar, der zufällige Teil verhindert, dass sich der Bestand an die Prüfung gewöhnt.
Übersetzt auf eine Unternehmenswebsite ergibt sich daraus eine Liste, die sich einmal festlegen und danach jedes Quartal anwenden lässt:
- Startseite, Anmeldung, Suche oder Sitemap, Kontaktseite, Hilfeseite und die Rechtstexte, also die Seiten, die jeder Besucher irgendwann erreicht
- je Art der angebotenen Dienstleistung eine Seite, die diese Dienstleistung tatsächlich abbildet, und nicht bloß ihre Ankündigung
- die Erklärung zur Barrierefreiheit samt dem Weg für Rückmeldungen, weil sie selbst ein Prüfgegenstand ist
- Seiten mit abweichendem Erscheinungsbild oder abweichender Struktur, etwa Kampagnenstrecken, Landingpages und Formularseiten
- mindestens ein abrufbares Dokument je Dokumentart, vom Preisblatt über das Formular bis zur Anleitung
- ein vollständiger Nutzerweg von der ersten Seite bis zur Bestätigungsseite, nicht nur einzelne Seiten daraus
- der Zufallsanteil, gezogen aus dem übrigen Bestand nach einem festgehaltenen Verfahren statt nach Gefühl
Der zweite Baustein ist die Überlappung zwischen den Zyklen. Die europäische Methodik verlangt ab dem zweiten Überwachungszeitraum mindestens 10 Prozent bereits überwachter Objekte in der Stichprobe und mindestens 50 Prozent zuvor nicht überwachter (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524). Auf eine einzelne Website übertragen heißt das: Ein Teil der Seiten wird wiederholt geprüft, damit sichtbar wird, ob eine behobene Barriere behoben geblieben ist. Der größere Teil wechselt, damit der Bestand über die Zyklen hinweg nach und nach abgedeckt wird.
Was eine Stichprobe nicht leistet
Nicht jeder Inhalt gehört in die Stichprobe. Für bestimmte Bestände sieht das Gesetz Ausnahmen vor, etwa für alte Aufzeichnungen und für Archivinhalte; welche das sind und wo die Ausnahme endet, ordnet der Beitrag zu den Ausnahmen für Inhalte ein. Diese Abgrenzung gehört einmal jährlich auf den Tisch, weil eine Aktualisierung die Ausnahme für das betroffene Dokument beenden kann.
Nachweise: was bleibt und wie lange
Ein Rhythmus ohne Ablage ist eine Behauptung. § 14 Absatz 2 BFSG knüpft die Aufbewahrung nicht an eine Jahreszahl, sondern an die Dauer des Angebots: Der Dienstleistungserbringer bewahrt die Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 so lange auf, wie er die Dienstleistung anbietet oder erbringt (BFSG). Für diesen Teil gibt es damit keine Frist im üblichen Sinn, sondern eine Bedingung. Solange es die Dienstleistung gibt, gibt es auch die Unterlagen dazu.
An einer zweiten Stelle nennt das Gesetz eine echte Frist. Wer sich auf eine unverhältnismäßige Belastung beruft, nimmt seine Beurteilung für jede Dienstleistungskategorie oder -art mindestens alle fünf Jahre vor (§ 17 Absatz 3 BFSG) und bewahrt die dokumentierte Beurteilung für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Erbringung der Dienstleistung auf (§ 17 Absatz 2 BFSG). Wer diese Ausnahme nutzt, hat damit einen zweiten Kalendereintrag, und er liegt außerhalb des üblichen Prüfrhythmus.
Was in die Ablage gehört, ergibt sich aus der Frage, die eine Behörde später stellen wird: Was wurde wann von wem in welchem Umfang geprüft, mit welchem Ergebnis, und was ist aus diesem Ergebnis geworden?
- Prüfbericht je Durchgang mit Datum, Prüfverfahren, geprüftem Umfang und der Fassung des angewendeten Standards
- Liste der geprüften Adressen samt Angabe, welche zur festen Grundmenge und welche zum Zufallsanteil gehörten
- eingesetzte Werkzeuge mit Versionsstand sowie die Umgebung der manuellen Prüfung, also Browser und Hilfsmittel
- Maßnahmenplan mit Priorität, verantwortlicher Rolle und Zieltermin je Befund, fortgeschrieben statt jedes Mal neu angelegt
- Nachweis der Behebung: Datum, Release oder Änderung und die erneute Prüfung derselben Stelle
- Eingänge über den Feedback-Weg mit Datum, Antwort und Ergebnis, auch dann, wenn die Meldung sich nicht bestätigt hat
- Fassungsverlauf der Erklärung zur Barrierefreiheit, damit jeder veröffentlichte Stand einem Prüfbericht zugeordnet bleibt
Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist die einzige Stelle dieser Ablage, die öffentlich ist. Sie verbindet den internen Rhythmus mit der Außensicht, indem sie den Stand, die bekannten Einschränkungen und den Weg für Rückmeldungen nennt. Ein gepflegter Feedback-Mechanismus ist dabei ein günstiger Frühwarnmelder: Er meldet Barrieren, bevor eine Behörde sie meldet, und er erzeugt genau die Nachweise, nach denen später gefragt wird.
Meldepflicht: wer im Haus den Schalter umlegt
Der unangenehmste Teil der Dauerpflicht steht in § 14 Absatz 4 BFSG und besteht aus zwei Sätzen mit zwei verschiedenen Adressaten. Satz 1 richtet sich nach innen: Bei Nichtkonformität ergreift der Dienstleistungserbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen herzustellen (BFSG). Das ist die Pflicht, die ein Maßnahmenplan ohnehin abbildet, und sie überrascht selten jemanden.
Satz 2 richtet sich nach außen und wird leicht übersehen. Genügt die Dienstleistung den Anforderungen nicht, informiert der Dienstleistungserbringer darüber unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Dienstleistung anbietet oder erbringt (BFSG). Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern, also nicht zwingend am selben Tag, aber auch nicht nach dem nächsten Sprint. Der Auslöser ist die Feststellung, nicht die Behebung.
Damit entsteht eine Frage, die kein Werkzeug beantwortet: Wer im Haus stellt die Nichtkonformität fest, und wer meldet sie? Bleibt das offen, wandert der Vorgang zwischen Projektleitung, Rechtsabteilung und Dienstleister hin und her, und in dieser Zeit läuft die Unverzüglichkeit weiter. Wie ein Verfahren der Marktüberwachung abläuft, sobald es einmal begonnen hat, beschreibt der Beitrag zum Ablauf einer Marktüberwachungsprüfung.
| Schritt | Wer entscheidet | Was festgehalten wird |
|---|---|---|
| Befund erfassen | Prüfteam oder beauftragter Dienstleister | Kriterium, Fundstelle, Schweregrad, Weg zur Reproduktion |
| Einstufung als Nichtkonformität | vorab benannte Rolle im Unternehmen | Begründung der Einstufung mit Datum und Namen |
| Korrekturmaßnahme festlegen | Produktverantwortung gemeinsam mit der Entwicklung | Maßnahme, geschätzter Aufwand, Zieltermin |
| Meldung an die Marktüberwachung | Geschäftsführung oder ausdrücklich bevollmächtigte Rolle | Zeitpunkt, Inhalt, Empfänger, spätere Rückläufe |
| Behebung nachweisen | Prüfteam | erneute Prüfung derselben Stelle mit Datum und Ergebnis |
| Erklärung fortschreiben | Redaktion gemeinsam mit der Rechtsabteilung | neuer Stand, geänderte Einschränkungen, Datum |
Die zweite Zeile ist die wichtigste. Nicht jeder Befund ist eine Nichtkonformität im Sinne des Gesetzes, und nicht jede Nichtkonformität ist eine Kleinigkeit. Wer diese Einstufung an eine Rolle bindet und ihre Begründung festhält, macht aus einer Ermessensfrage einen nachvollziehbaren Vorgang. Was vertraglich abgesichert gehört, wenn ein Dienstleister diese Prüfungen erbringt, ordnet der Beitrag zu Abnahme und Mängelrechten ein.
Den Rahmen, in dem sich das bewegt, steckt § 37 BFSG ab: Die Ordnungswidrigkeit kann in bestimmten Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden (BFSG). Diese Zahl ist kein Argument für Panik, sondern eine Einordnung: Der Gesetzgeber behandelt die Verletzung der Dauerpflicht nicht als Formfehler am Rande.
Vom Kalender zur Gewohnheit
Ein Rhythmus scheitert selten am Plan und meist an der Anschlussfähigkeit. Drei Dinge entscheiden darüber, ob er das zweite Jahr erlebt. Er hängt an Ereignissen, die ohnehin entstehen, statt an einem eigenen Termin. Er erzeugt Aufgaben in dem System, in dem die Arbeit sowieso liegt, statt in einer Tabelle daneben. Und er hat eine Rolle, die für den Takt zuständig ist, nicht nur für die Prüfung selbst.
Dass ein Rhythmus auch einfache Dinge wieder einfängt, zeigt der häufigste Befund überhaupt. Text mit zu geringem Kontrast fand sich auf 83,9 Prozent der untersuchten Startseiten, nach 79,1 Prozent im Jahr davor (WebAIM Million). Kontrast ist maschinell messbar, meist mit wenig Aufwand behebbar und trotzdem der Befund, der am zuverlässigsten zurückkommt, weil er mit jedem neuen Element neu entsteht. Genau dafür ist der kurze, häufige Durchgang da, und genau deshalb ersetzt er die jährliche manuelle Prüfung nicht.
Barrierefreiheit ist kein Zustand, den ein Projekt erreicht, sondern eine Eigenschaft, die ein Betrieb hält.
Der Einstieg ist kleiner, als er von außen wirkt. Ein Rhythmus entsteht aus vier Festlegungen: einer Liste von Auslösern, einer Stichprobe mit festem Kern, einem Ablageort mit Aufbewahrungsregel und einer benannten Rolle für die Einstufung. Wer diese vier Dinge einmal trifft, hat den Rest als Wiederholung vor sich. Ob die laufende Prüfung im Haus bleibt oder über einen laufenden Wartungsvertrag vergeben wird, ist eine Frage der Kapazität; die Pflicht selbst bleibt in beiden Fällen beim Anbieter der Dienstleistung. Wie ein BFSG-Monitoring aufgesetzt wird, das Kalender, Stichprobe und Nachweisablage zusammenführt, klären wir im Erstgespräch.
Quellen und Studien
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