Kurz und einfach erklärt
Ihr Shop soll Angaben zur Barrierefreiheit zeigen. Das sind Angaben vom Hersteller zum Gerät. Zum Beispiel: Kann das Gerät vorlesen? Wird die Schrift groß?
Sie müssen das Gerät nicht selbst testen. Sie geben weiter, was der Hersteller liefert. Fehlt etwas, fragen Sie nach.
Legen Sie dafür ein eigenes Feld am Artikel an. Zeigen Sie es auf der Seite mit einer klaren Überschrift. Man muss es mit Tastatur und Vorleseprogramm finden.
Manche Geräte fallen selbst unter das Gesetz. Dazu gehören Computer, Handys und Lesegeräte für E-Books. Vor dem Verkauf prüfen Sie das CE-Zeichen und die Anleitung auf Deutsch.
Sehr kleine Firmen sind für ihren Shop ausgenommen. Für den Verkauf solcher Geräte gilt die Prüfung trotzdem.
Wer zur Black Week ein E-Book-Lesegerät, ein Notebook oder ein Smartphone im Onlineshop anbietet, pflegt dafür Preis, Bilder, technische Daten und Lieferzeit. Ein Feld fehlt in vielen Produktvorlagen: die Angaben zur Barrierefreiheit des Geräts. Genau diese Angaben verlangt die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Onlineshops müssen Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte bereitstellen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie zur Verfügung stellt (BFSGV, § 19 Nr. 1). Die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025 (BFSGV, § 22) und geht in der Debatte um barrierefreie Shops leicht unter, weil sie nicht die Bedienung der Seite betrifft, sondern ihren Inhalt. Für Geräte, die selbst unter das Gesetz fallen, kommt eine zweite Pflicht hinzu: Der Händler darf sie erst bereitstellen, wenn CE-Kennzeichnung, beigefügte Unterlagen sowie Hersteller- und Einführerangaben vorliegen (BFSG, § 11 Abs. 1). Dieser Beitrag zeigt, woher die Angaben kommen, wie sie als Datenfeld in den Shop gelangen, wie sie auf der Produktseite barrierefrei erscheinen und was Sie vor dem Einstellen eines Geräts prüfen.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 28. Juni 2025 müssen Onlineshops Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte bereitstellen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie liefert (BFSGV, § 19 Nr. 1). Der Wortlaut beschränkt das nicht auf BFSG-Geräte.
- Hersteller von Computern, Smartphones und E-Book-Lesegeräten müssen ihre Barrierefreiheitsinformationen öffentlich verfügbar machen; die Verordnung stellt daran 10 Anforderungen, darunter eine Liste getesteter Hilfsmittel (BFSGV, § 4 Abs. 2).
- Ein eigenes Produktdatenfeld mit Funktionen, Aktivierung, kompatiblen Hilfsmitteln, Quelle und Stand trägt die Herstellerangaben vom Import bis zur Produktseite, statt sie im Fließtext der Beschreibung zu verstecken.
- Auf der Produktseite gehören die Angaben unter eine eigene Überschrift oder einen beschrifteten Reiter, dessen Name und Rolle ein Screenreader ansagt (W3C, WCAG 2.2, SC 4.1.2). Verlinkte Datenblätter müssen selbst barrierefrei sein (EN 301 549 V4.1.1, 12.1).
- Vor dem Einstellen eines BFSG-Geräts prüft der Händler 4 Bedingungen: CE-Kennzeichnung, beigefügte Unterlagen, Hersteller- und Einführerangaben (BFSG, § 11 Abs. 1). Ohne CE-Kennzeichnung drohen bis zu 100.000 Euro (BFSG, § 37).
- Kleinstunternehmen sind für ihren Shop als Dienstleistung ausgenommen (BFSG, § 3 Abs. 3), als Händler von BFSG-Geräten aber nicht. Fehlen Herstellerangaben, wird nachgefragt und der Stand vermerkt, statt eigene Versprechen zu formulieren.
Das fehlende Datenfeld in der Produktvorlage
Eine typische Produktseite für Unterhaltungselektronik folgt einem festen Muster: Titel, Bildergalerie, Preis, Variantenwahl, darunter Beschreibung, technische Daten und Lieferumfang. Die Daten dafür kommen aus dem Warenwirtschaftssystem, aus Lieferantendateien oder aus einem Produktinformationssystem und landen in vorab angelegten Feldern. Ob ein Gerät eine Sprachausgabe hat, ob sich die Schrift vergrößern lässt oder ob es mit einer Braillezeile zusammenarbeitet, steht dort in der Regel nicht. Allenfalls taucht es irgendwo im Fließtext der Beschreibung auf, wenn der Hersteller es in seinem Werbetext erwähnt hat.
Zur Black Week rückt genau dieses Sortiment nach vorn. Für Black Friday und Cyber Monday rechnete der Handelsverband Deutschland 2025 mit einem Umsatz von 5,8 Milliarden Euro (HDE). In der zugehörigen Befragung von über 1.000 Online-Shoppern (HDE) im Oktober 2025 wollten 48 Prozent (HDE) am Black Friday gezielt reduzierte Produkte kaufen. Unter den Aktionsangeboten finden sich typischerweise Notebooks, Tablets, Smartphones und E-Book-Lesegeräte. Diese Geräte sind Produkte im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes: Es gilt für Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher, für Endgeräte für Telekommunikationsdienste und für E-Book-Lesegeräte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden (BFSG, § 1 Abs. 2). Zu den Universalrechnern zählt das Gesetz ausdrücklich Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets (BFSG, § 2 Nr. 35).
Für den Shop entsteht daraus eine Aufgabe, die eher in der Datenpflege liegt als im Template. Die Barrierefreiheitsangaben des Herstellers brauchen einen festen Platz im Produktdatenmodell, einen Weg vom Lieferanten in dieses Feld und eine Darstellung auf der Produktseite, die selbst barrierefrei ist. Wie die Bedienung der Produktseite barrierefrei wird, mit Variantenwahl, Galerie und Warenkorb, beschreibt unser Beitrag zur barrierefreien Produktseite. Hier geht es um den Inhalt, den diese Seite transportieren muss.
Der Wortlaut von § 19 Nr. 1 BFSGV in drei Bausteinen
§ 19 BFSGV enthält die zusätzlichen Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind Angebote, die über Webseiten und Apps auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (BFSG, § 2 Nr. 26), also in erster Linie Onlineshops. Die Nummern 2 und 3 betreffen Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen sowie elektronische Signaturen (BFSGV, § 19 Nr. 2 und 3). Nummer 1 verlangt, dass „Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und der angebotenen Dienstleistungen bereitgestellt werden, soweit diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden“ (BFSGV, § 19 Nr. 1).
In der Praxis machen diese Bausteine unterschiedlich viel Arbeit:
- Informationen zur Barrierefreiheit: Gemeint sind Angaben darüber, wie Menschen mit Behinderungen ein Produkt nutzen können, etwa Sprachausgabe, Vergrößerung, Kontrasteinstellungen oder die Zusammenarbeit mit assistiven Technologien wie Screenreader und Braillezeile.
- der zum Verkauf stehenden Produkte: Der Wortlaut beschränkt die Pflicht nicht auf Geräte, die selbst unter das Gesetz fallen. Er knüpft an das Sortiment an, das der Shop anbietet.
- soweit vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt: Der Shop muss die Angaben nicht selbst erheben oder messen. Er gibt weiter, was Hersteller, Einführer oder Lieferant liefern. Wirtschaftsakteur ist nach dem Gesetz ein Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler oder Dienstleistungserbringer (BFSG, § 2 Nr. 15).
Die Regel stammt aus der europäischen Barrierefreiheitsrichtlinie. Dort steht für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr die „Bereitstellung der Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte und Dienstleistungen, wenn diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur zur Verfügung gestellt werden“ (Richtlinie (EU) 2019/882, Anhang I Abschnitt IV). Erwägungsgrund 43 der Richtlinie stellt klar, dass die Anforderungen an den elektronischen Geschäftsverkehr für den Online-Verkauf von jeglichen Produkten oder Dienstleistungen gelten sollen (Richtlinie (EU) 2019/882, Erwägungsgrund 43). Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hält entsprechend fest, dass ein Onlineshop auch dann unter das Gesetz fällt, wenn er Produkte anbietet, die das BFSG nicht erfasst (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Dieselbe Nummer gilt übrigens für Dienstleistungen: Wie ein Hotel die Barrierefreiheit seiner Zimmer beschreibt, zeigt unser Beitrag zur barrierefreien Hotelbuchung.
Eine Grenze zieht das Gesetz bei der Unternehmensgröße. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen (BFSG, § 3 Abs. 3). Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (BFSG, § 2 Nr. 17). Für einen sehr kleinen Shop entfällt damit § 19 BFSGV. Die Händlerpflichten für Geräte, die selbst unter das Gesetz fallen, bleiben dagegen bestehen. Mehr dazu im Abschnitt zu § 11 BFSG und in unserem Beitrag zur Ausnahme für Kleinstunternehmen.
Weitergeben, nicht erfinden
Woher die Angaben kommen: die Herstellerinformation
Für Geräte im Anwendungsbereich des BFSG ist die Quelle geregelt. Die Verordnung verpflichtet den Hersteller, Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, zu deren Aktivierung und zur Interoperabilität mit assistiven Technologien bei Inverkehrbringen öffentlich verfügbar zu machen, etwa über eine Webseite (BFSGV, § 4 Abs. 2). An diese Informationen stellt die Verordnung 10 Anforderungen (BFSGV, § 4 Abs. 2). Sie müssen über mehr als einen sensorischen Kanal verfügbar, auffindbar und verständlich sein, in Textformaten vorliegen, aus denen sich andere Formate erzeugen lassen, und Beschreibungen der Benutzerschnittstelle und der Produktfunktionen enthalten.
Für den Shop ist die letzte dieser Anforderungen besonders nützlich. Die Beschreibung der Schnittstelle zu Hilfsmitteln muss eine Liste derjenigen Hilfsmittel enthalten, die zusammen mit dem Produkt getestet wurden (BFSGV, § 4 Abs. 2 Nr. 10). Das ist genau die Angabe, nach der eine blinde Käuferin fragt, bevor sie ein Smartphone bestellt: Funktioniert es mit meiner Braillezeile? Liegt die Liste vor, gehört sie in den Shop. Ebenso hilfreich ist die Beschreibung der Benutzerschnittstellen, also Handhabung, Steuerung, Rückmeldung, Eingabe und Ausgabe (BFSGV, § 4 Abs. 2 Nr. 8).
E-Book-Lesegeräte haben eine eigene Zusatzanforderung: Sie müssen mit Sprachausgabe ausgestattet sein (BFSGV, § 8). Bei einem Lesegerät, das nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht wurde, ist die Sprachausgabe damit keine Ausstattungsvariante, sondern ein Pflichtmerkmal, und ihre Aktivierung und Bedienung gehören in die Herstellerinformation. Was für die E-Books selbst gilt, von EPUB bis zu den Metadaten, beschreibt unser Beitrag zu barrierefreien E-Books.
Die europäische Norm EN 301 549 denkt den Weg ebenso. In der Fassung V4.1.1 verlangt sie, dass Dokumentation zur Nutzung eines Geräts direkt oder über einen Link auf eine Webseite führt, die über die Barrierefreiheitsfunktionen, ihre Nutzung und die Unterstützung dazu informiert (EN 301 549 V4.1.1, 12.3). Für den Händler heißt das: In der Regel gibt es eine offizielle Herstellerseite zur Barrierefreiheit des Geräts. Sie ist die verlässlichste Quelle für das Datenfeld, verlässlicher als Werbetexte oder Händlerkataloge.
| Angabe des Herstellers | Grundlage | Feld im Shop | Beispiel E-Book-Lesegerät (illustrativ) |
|---|---|---|---|
| Barrierefreiheitsfunktionen | BFSGV § 4 Abs. 2 | Funktionen | Sprachausgabe, Schriftgröße, Kontrastmodus |
| Aktivierung der Funktionen | BFSGV § 4 Abs. 2 | Aktivierung | Sprachausgabe im Menü Bedienungshilfen einschalten |
| Getestete Hilfsmittel | BFSGV § 4 Abs. 2 Nr. 10 | Kompatible Hilfsmittel | Kopfhörer über Bluetooth |
| Beschreibung der Bedienung | BFSGV § 4 Abs. 2 Nr. 8 | Bedienung | Bedienung ohne Sehen über Sprachausgabe |
| Sprachausgabe | BFSGV § 8 | Pflichtmerkmal | vorhanden |
| Herkunft der Angaben | BFSGV § 19 Nr. 1 | Quelle und Stand | Herstellerseite, Datum der Übernahme |
Vom Datenblatt ins Produktdatenfeld
Damit die Angaben verlässlich auf der Produktseite ankommen, brauchen sie ein eigenes Feld im Produktdatenmodell. Ein freier Absatz in der Produktbeschreibung reicht dafür selten: Er wird beim nächsten Lieferanten-Import überschrieben, lässt sich nicht gezielt anzeigen und nicht prüfen. Bewährt hat sich eine eigene Feldgruppe „Barrierefreiheit“ am Artikel, die beim Import befüllt und bei jeder Datenübernahme mitgeführt wird. In Shopware CE lässt sich das zum Beispiel als eigenes Zusatzfeld-Set am Produkt anlegen; in anderen Shopsystemen heißen die Bausteine Attribute, Merkmale oder Freitextfelder. Als Grundgerüst haben sich diese Felder bewährt:
- Funktionen: die Barrierefreiheitsfunktionen als kurze Liste, im Wortlaut des Herstellers.
- Aktivierung: wie die Funktionen eingeschaltet werden, etwa über ein Menü oder eine Taste beim Start.
- Kompatible Hilfsmittel: die vom Hersteller zusammen mit dem Gerät getesteten assistiven Technologien.
- Herstellerinformation: Verweis auf die offizielle Barrierefreiheitsinformation, mit Angabe des Formats, etwa Webseite oder PDF.
- Quelle und Stand: wer die Angabe geliefert hat und wann sie übernommen wurde.
- Status: vorhanden, beim Lieferanten angefragt oder vom Hersteller nicht bereitgestellt.
{
"accessibility": {
"features": ["Sprachausgabe", "Schriftgröße in Stufen", "Kontrastmodus"],
"activation": "Einstellungen / Bedienungshilfen / Sprachausgabe",
"tested_assistive_technology": ["Kopfhörer über Bluetooth"],
"manufacturer_info_url": "https://hersteller.example/barrierefreiheit",
"manufacturer_info_format": "Webseite",
"source": "Herstellerseite",
"retrieved_at": "JJJJ-MM-TT",
"status": "available"
}
}Der Import entscheidet über die Qualität. Liefert der Hersteller die Angaben als strukturierte Daten, lassen sie sich direkt zuordnen. Liegen sie nur als Webseite oder PDF vor, übernimmt die Produktdatenpflege den Text und hält den Verweis fest. Wichtig ist die Zuordnung zum genauen Artikel: Ein Lesegerät in mehreren Speichergrößen hat in der Regel dieselben Funktionen, ein Nachfolgemodell nicht unbedingt. Das Feld gehört deshalb an den Artikel, der verkauft wird, und nicht pauschal an eine Produktfamilie. Nach einer neuen Firmware, die Funktionen ergänzt oder entfernt, wird der Stand nachgezogen.
Wer Produktdaten pflegt, braucht dafür eine kurze Anleitung: Was gehört in welches Feld, welche Formulierungen des Herstellers bleiben unverändert, wann wird nachgefragt. In unseren Schulungen für Redaktionsteams lässt sich das am eigenen Shopsystem durchgehen, zusammen mit Alt-Texten für Produktbilder und verständlichen Produkttexten.
Die Anzeige auf der Produktseite
Auf der Produktseite braucht der Bereich einen eindeutigen Namen und einen festen Platz. Üblich ist ein Reiter oder ein aufklappbarer Abschnitt neben Beschreibung und technischen Daten, beschriftet mit „Barrierefreiheit“. Wird er als Reiter umgesetzt, müssen Name und Rolle programmatisch ermittelbar sein und Zustandsänderungen an assistive Technologien gemeldet werden (W3C, WCAG 2.2, SC 4.1.2). Ein Screenreader muss also ansagen, dass es sich um einen Reiter handelt, wie er heißt und ob er ausgewählt ist. Ein Reiter, der nur aus einem Symbol besteht, hat ohne Textalternative keinen Namen; wie Bedienelemente zu einem verständlichen Namen kommen, beschreibt unser Beitrag zu leeren Links und Buttons.
Innerhalb des Bereichs gilt, was für jede Inhaltsseite gilt. Überschriften und Beschriftungen beschreiben Thema oder Zweck (W3C, WCAG 2.2, SC 2.4.6), und die Struktur einer Liste oder Tabelle muss programmatisch erkennbar sein, nicht nur optisch (W3C, WCAG 2.2, SC 1.3.1). Symbole für Funktionen wie Sprachausgabe oder Kontrastmodus brauchen eine Textalternative (W3C, WCAG 2.2, SC 1.1.1), und der Text muss sich ohne Hilfsmittel auf 200 Prozent (W3C, WCAG 2.2, SC 1.4.4) vergrößern lassen, ohne dass Inhalte oder Funktionen verloren gehen.
Verweist der Shop auf ein Datenblatt des Herstellers, wird das Dokument Teil der Information. Die EN 301 549 verlangt für digitale Informationen über ein Produkt, dass sie im Webformat die Anforderungen an Webinhalte und als Dokument die Anforderungen an Dokumente erfüllen (EN 301 549 V4.1.1, 12.1). Die Zuordnungstabelle der Norm verbindet die Shop-Anforderung aus der Richtlinie unter anderem mit den Abschnitten 12.1, 12.2 und 12.3 (EN 301 549 V4.1.1, Anhang ZB). Ein eingescanntes PDF ohne Textebene hilft einer Käuferin mit Screenreader nicht weiter. Besser ist es, die Kernangaben als Text in den Shop zu übernehmen und das Dokument zusätzlich zu verlinken. Worauf es bei zugänglichen Dokumenten ankommt, zeigt unsere Seite zur PDF-Barrierefreiheit.
Die Prüffrage für jede Produktseite
Fehlen Angaben, sollte der Bereich das sagen, statt zu verschwinden. Ein Satz wie „Der Hersteller hat für dieses Gerät keine Angaben zur Barrierefreiheit bereitgestellt“ mit einem Hinweis auf den Kontaktweg ist ehrlicher als ein leerer Reiter. Er erspart dem Kundenservice zudem manche Rückfrage. Welche Auskunftspflichten Unterstützungsdienste bei Fragen zur Barrierefreiheit haben, steht in unserem Beitrag zum barrierefreien Kundenservice.
Wer nach diesen Angaben sucht
Barrierefreiheitsangaben sind keine Nischeninformation. Zum Jahresende 2025 lebten in Deutschland gut 7,8 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung (Destatis), das sind 9,4 Prozent (Destatis) der Bevölkerung. Als schwerbehindert zählt, wem das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von mindestens 50 (Destatis) zuerkannt und einen gültigen Ausweis ausgehändigt hat. Bei 4 Prozent (Destatis) der schwerbehinderten Menschen war Blindheit oder eine Sehbehinderung die schwerste Behinderung, und gut ein Drittel, 34 Prozent (Destatis), war 75 Jahre und älter.
Weltweit schätzt die Weltgesundheitsorganisation die Zahl der Menschen mit erheblicher Behinderung auf 1,3 Milliarden (WHO, 2023), das sind 16 Prozent (WHO, 2023) der Weltbevölkerung. Mindestens 2,2 Milliarden Menschen (WHO, 2026) haben eine Seheinschränkung in der Nähe oder Ferne. Für diese Gruppen entscheiden Angaben wie Schriftgröße, Kontrastmodus und Sprachausgabe darüber, ob ein Gerät überhaupt in Frage kommt. Wer sie auf der Produktseite findet, muss nicht erst im Handbuch suchen oder beim Kundenservice nachfragen.
Hinzu kommen Menschen, die eine Funktion vorübergehend oder aus Bequemlichkeit nutzen: die Vorlesefunktion beim Kochen, die große Schrift nach einer Augenoperation, den Kontrastmodus im hellen Sonnenlicht. Für sie ist das Datenfeld eine Produktinformation wie jede andere. Und wer zu Weihnachten ein Gerät für Eltern oder Großeltern aussucht, findet dort die Merkmale, die bei der Auswahl helfen.
Händlerpflicht nach § 11 BFSG: erst prüfen, dann einstellen
§ 19 Nr. 1 BFSGV regelt, was der Shop zeigt. § 11 BFSG regelt, was der Händler vorher prüft, und zwar für Geräte, die selbst unter das Gesetz fallen. Der Händler darf ein solches Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn 4 Bedingungen (BFSG, § 11 Abs. 1) erfüllt sind:
- CE-Kennzeichnung: Das Produkt trägt die CE-Kennzeichnung nach § 19 BFSG, deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette, ersatzweise auf Verpackung und Begleitunterlagen (BFSG, § 19 Abs. 2).
- Unterlagen: Dem Produkt liegen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache bei (BFSG, § 7 Abs. 3).
- Herstellerangaben: Der Hersteller hat eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation angebracht und Name, Firma oder Marke mit Postanschrift angegeben (BFSG, § 7 Abs. 1 und 2).
- Einführerangaben: Bei Importware hat der Einführer Name, Firma oder Marke und Postanschrift angegeben und für Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache gesorgt (BFSG, § 10 Abs. 1 und 2).
Für einen Onlineshop ist das eine Wareneingangsprüfung, die mit den Produktdaten zusammenhängt. Was der Hersteller mitliefert, insbesondere die Gebrauchsanleitung, ist oft auch die Quelle für das Barrierefreiheitsfeld. Wer die Prüfung nach § 11 BFSG und die Datenübernahme nach § 19 Nr. 1 BFSGV in einem Schritt erledigt, spart einen zweiten Durchgang. Die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschreiben die Hauptpflicht des Händlers ausdrücklich mit Blick auf seine Stellung in der Lieferkette (BMAS).
Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen nicht erfüllt, darf er es erst bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist (BFSG, § 11 Abs. 2). Erfüllt es sie nicht, informiert er unverzüglich den Hersteller oder Einführer und die Marktüberwachungsbehörden. Für bereits bereitgestellte Ware stellt er sicher, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden oder das Produkt zurückgenommen wird (BFSG, § 11 Abs. 4). Nach den Leitlinien des BMAS muss der Händler dabei im Gegensatz zu Hersteller und Einführer nicht selbst Maßnahmen zur Herstellung der Konformität ergreifen (BMAS).
Die Bußgeldvorschriften unterscheiden. Wer entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 BFSG ein Produkt ohne CE-Kennzeichnung bereitstellt, riskiert eine Geldbuße bis zu 100.000 Euro (BFSG, § 37). Wer eine nach § 11 Abs. 2 geschuldete Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt, riskiert bis zu 10.000 Euro (BFSG, § 37). Wie die Marktüberwachung vorgeht und welche Schritte vor einem Bußgeld liegen, beschreibt unser Beitrag zur BFSG-Marktüberwachung.
Kleinstunternehmen, die mit in den Anwendungsbereich des BFSG fallenden Produkten befasst sind, sind nicht vom Gesetz ausgenommen!
Für kleine Shops ist das der wichtigste Unterschied. Die Ausnahme für Kleinstunternehmen betrifft die Dienstleistung, also den Shop als Angebot. Wer Notebooks, Smartphones oder E-Book-Lesegeräte verkauft, bleibt als Händler an § 11 BFSG gebunden, auch als sehr kleiner Betrieb.
Wenn Angaben fehlen oder widersprüchlich sind
In der Praxis liegen die Angaben nicht für jeden Artikel vollständig vor. Geräte, die vor dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht wurden, fallen nicht unter die Produktanforderungen des Gesetzes (BFSG, § 1 Abs. 2); für Restbestände dieser Geräte kann eine Herstellerinformation nach § 4 BFSGV fehlen. Auch Zubehör, das nicht zu den BFSG-Produkten gehört, kommt oft ohne Barrierefreiheitsangaben. Das Wort „soweit“ in § 19 Nr. 1 BFSGV begrenzt die Pflicht des Shops in diesem Fall: Was nicht geliefert wird, kann nicht bereitgestellt werden.
Daraus folgt aber keine Erlaubnis, die Lücke mit eigenen Worten zu füllen. Formulierungen wie „voll barrierefrei“ oder „für Blinde geeignet“ ohne Herstellerangabe sind eine Behauptung des Händlers, für die er einstehen muss, und können Kundinnen und Kunden in die Irre führen. Für Lücken hat sich ein fester Ablauf bewährt:
- Beim Lieferanten nachfragen und die Anfrage mit Datum im Statusfeld vermerken.
- Die offizielle Herstellerseite zur Barrierefreiheit suchen, auf die die Dokumentation des Geräts nach EN 301 549 V4.1.1, Abschnitt 12.3, verweisen soll.
- Widersprüche zwischen Datenblatt und Herstellerseite nicht selbst auflösen, sondern beim Hersteller klären und bis dahin die Quelle jeder Angabe nennen.
- Bei BFSG-Geräten ohne jede Barrierefreiheitsinformation prüfen, ob ein Grund zur Annahme fehlender Konformität besteht (BFSG, § 11 Abs. 2), und das Ergebnis dokumentieren.
- Den Stand der Angaben bei Modellwechseln und neuen Firmware-Versionen nachziehen.
Keine eigenen Barrierefreiheitsversprechen
Vorlage im Audit, Datenfluss im eigenen Haus
Ein Audit nach WCAG 2.2 und EN 301 549 prüft, ob die Produktvorlage den Bereich „Barrierefreiheit“ auffindbar, beschriftet und mit Tastatur und Screenreader erreichbar darstellt, ob verlinkte Dokumente zugänglich sind und ob ein fehlender Eintrag verständlich angezeigt wird. Das deckt die Darstellung ab. Bei der Umsetzung im barrierefreien Shop richten wir den Bereich im Template-Code der Produktvorlage ein, statt die Angaben in die Beschreibung zu schieben. Wie wir prüfen, beschreibt die Seite zum WCAG-Audit; die rechtlichen Grundlagen fasst die Seite zu den BFSG-Anforderungen zusammen.
Den Datenfluss dagegen deckt ein Audit der Vorlage nicht ab. Ob der Lieferant Barrierefreiheitsangaben liefert, ob der Import sie übernimmt und ob die Wareneingangsprüfung nach § 11 BFSG dokumentiert ist, liegt in Einkauf, Produktdatenpflege und Logistik. Diese Abläufe regeln Sie im eigenen Haus; im Bericht zeigen wir, an welcher Stelle der Vorlage welche Angabe erwartet wird. Die Prüfung, was Ihre Produktseiten an Screenreader übergeben, bieten wir auch als eigenen Screenreader-Test an, und in der Barrierefreiheitserklärung des Shops lässt sich beschreiben, wo Kundinnen und Kunden die Produktangaben finden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
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