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Recht & Compliance

Barrierefreies Intranet: Pflichten für interne Systeme

Das BFSG erfasst nur Verbraucherangebote. Warum Intranet, HR-Portal und Zeiterfassung trotzdem barrierefrei sein müssen und welche Normen dafür gelten.

14 Min. Lesezeit BFSGRechtIntranet

Ein Unternehmen stellt seinen Onlineshop um, weil das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz seit dem 28. Juni 2025 (Bundesministerium der Justiz) für Verbraucherangebote gilt. Wenige Monate später meldet sich eine Beschäftigte, die den Urlaubsantrag im neuen Personalportal nicht mehr abschicken kann: Das Feld für das Rückkehrdatum wird nur farbig markiert, wenn es fehlt, und der Screenreader bekommt davon nichts mit. Die Prüfung endete am Werkstor, die Pflicht endete dort nicht. Dieser Beitrag sortiert die beiden Rechtskreise, die hier aufeinandertreffen, und zeigt, wie ein Prüfumfang aussieht, der Intranet, Selfservice und Zeiterfassung einschließt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BFSG bindet Dienstleistungen nur, soweit sie für Verbraucher erbracht werden (Bundesministerium der Justiz). Ein Mitarbeiter-Intranet fällt damit aus dem Anwendungsbereich heraus.
  • Für öffentliche Stellen des Bundes nennt § 12a BGG das Intranet ausdrücklich; für elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe lief die Frist am 23. Juni 2021 ab (Bundesministerium der Justiz).
  • Private Arbeitgeber bindet das Sozialrecht: Der Arbeitsplatz ist mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten (Bundesministerium der Justiz).
  • Rund 1,14 Millionen schwerbehinderte Menschen arbeiten bei Arbeitgebern mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen (Bundesagentur für Arbeit, 2026).
  • Ein übergangener Ausstattungsanspruch nach § 164 SGB IX ist zunächst zu erfüllen; davon getrennt steht die Entschädigung nach § 15 AGG (Bundesministerium der Justiz), die allein die Benachteiligung im Bewerbungsverfahren betrifft und binnen zwei Monaten geltend zu machen ist.
  • Für technische Arbeitshilfen können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden (Bundesministerium der Justiz). Das verschiebt die Grenze dessen, was als unzumutbar gilt.

Warum das BFSG am Werkstor endet

Der Anwendungsbereich steht gleich im ersten Paragrafen: Das Gesetz gilt für bestimmte Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 (Bundesministerium der Justiz) erbracht werden. Der zweite Paragraf liefert die Legaldefinition dazu, und sie ist eng: Verbraucher ist, wer ein Produkt oder eine Dienstleistung zu Zwecken empfängt, die überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (Bundesministerium der Justiz). Wer sich morgens an der Zeiterfassung anmeldet, tut das genau in beruflicher Eigenschaft. Damit ist das interne System kein Verbraucherangebot, und das BFSG greift nicht. Dieselbe Logik trägt auch die Dienstleistungskategorie, unter die viele Portale sonst fallen würden: Der elektronische Geschäftsverkehr setzt einen Vertragsschluss mit einem Verbraucher voraus (Bundesministerium der Justiz), und den gibt es zwischen Arbeitgeber und Belegschaft im Intranet nicht. Wie weit die Grenze im Einzelfall reicht, hängt am Angebot, nicht am Server: Ein Kundenportal bleibt ein Kundenportal, auch wenn Beschäftigte es bedienen.

Aus derselben Richtung kommt eine zweite Entlastung, die häufig falsch gelesen wird. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Personen und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme (Bundesministerium der Justiz) sind von den Dienstleistungspflichten ausgenommen; welche Grenzen dort genau gelten, ist in unserem Beitrag zur Ausnahme für Kleinstunternehmen auseinandergenommen. Und auch der Bußgeldrahmen, der in Präsentationen gern als Druckmittel auftaucht, hängt an dieser Grenze: Bis zu hunderttausend Euro (Bundesministerium der Justiz) sieht das Gesetz vor, aber eben für Verbraucherprodukte und -dienstleistungen. Für ein unzugängliches Personalportal wird die Marktüberwachung nicht tätig. Wer die Durchsetzungswege des Gesetzes im Detail nachlesen will, findet sie in unserer Übersicht zu Durchsetzung und rechtlichen Risiken; welche Anforderungen für die nach außen gerichteten Angebote gelten, steht kompakt auf der Seite zu den BFSG-Anforderungen.

Der häufigste Fehlschluss

„Nicht im BFSG“ heißt nicht „keine Pflicht“. Das BFSG ist ein Produkt- und Dienstleistungsgesetz mit Marktbezug. Die Pflicht für interne Systeme steht an einer ganz anderen Stelle der Rechtsordnung, hat einen anderen Adressaten und wird auf einem anderen Weg durchgesetzt, nämlich individuell durch die betroffene Person vor dem Arbeitsgericht. Wer nur die BFSG-Checkliste abarbeitet, hat die zweite Spur nicht einmal betreten.

Die zweite Spur: Arbeitgeberpflichten aus dem Sozialrecht

Die Pflicht, die interne Systeme bindet, steht im Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Schwerbehinderte Menschen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (Bundesministerium der Justiz). Der Begriff stammt aus einer Zeit, in der man dabei an Hebehilfen dachte; heute ist die technische Arbeitshilfe in vielen Büroberufen die Software selbst. Ein Screenreader nützt wenig, wenn das Formular im Selfservice der Personalabteilung seine Fehlermeldungen nur als rote Umrandung ausgibt. Flankiert wird der Anspruch völkerrechtlich: Die Behindertenrechtskonvention verpflichtet dazu, sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen getroffen werden (Deutsches Institut für Menschenrechte). Wird er übergangen, schuldet der Arbeitgeber zunächst dessen Erfüllung. Daneben steht ein Risiko aus einer anderen Norm: Bei einer Nichteinstellung im Bewerbungsverfahren kann die Entschädigung bis zu drei Monatsgehälter (Bundesministerium der Justiz) erreichen, sofern die Person auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre; andernfalls greift diese Obergrenze nicht. Ein solcher Anspruch ist binnen zwei Monaten (Bundesministerium der Justiz) schriftlich geltend zu machen.

Damit ist der Kreis der Betriebe umrissen, in denen das Thema mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits konkret ist. Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (Bundesministerium der Justiz). Ab fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Menschen wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt (Bundesministerium der Justiz) — sie ist im Beschaffungsprozess der natürliche Gesprächspartner, lange bevor ein Vertrag unterschrieben ist. Und wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen (Bundesministerium der Justiz) arbeitsunfähig war, hat Anspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement; dort landen Barrieren in internen Systemen regelmäßig als Erstes auf dem Tisch, weil sie einer Rückkehr an den alten Arbeitsplatz im Weg stehen.

Intranet-Startseite

Meldungen, Suche, Formularverzeichnis. Der Einstieg entscheidet, ob der Rest überhaupt erreichbar ist. Überschriftenstruktur und Landmarken tragen hier die halbe Bedienung.

Selfservice der Personalabteilung

Urlaubsantrag, Krankmeldung, Gehaltsabrechnung, Stammdaten. Formulare mit echten Beschriftungen und Fehlermeldungen im Text, nicht nur in der Farbe.

Zeiterfassung

Kommen, Gehen, Korrekturantrag. Oft ein eigenes Fremdsystem mit eigener Bedienlogik, das im Prüfumfang der Website nie auftaucht.

Lernplattform

Pflichtunterweisungen mit Zeitlimit, Videos ohne Untertitel, Tests mit Drag-and-drop. Wer hier scheitert, verliert nicht nur Wissen, sondern einen Nachweis.

Ticket- und Freigabesysteme

Bestellanforderung, IT-Störung, Reisekostenfreigabe. Statuswechsel werden häufig ohne Ankündigung an unterstützende Technik nachgeladen.

Dokumentenablage

Richtlinien, Betriebsvereinbarungen, Protokolle. Ein PDF ohne Tags ist für eine Sprachausgabe eine Bildfläche, gleich wie sauber die Ablage sortiert ist.

Der Anspruch ist nicht grenzenlos. Er besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre (Bundesministerium der Justiz). Diese Grenze wird in der Praxis oft zu früh gezogen, und zwar aus einem einfachen Grund: Sie wird ohne die Fördermittel gerechnet, die daneben stehen. Wie die Abwägung dokumentiert wird, wenn sie tatsächlich einmal trägt, zeigt der Beitrag zur unverhältnismäßigen Belastung; die dortige Beweislastlogik lässt sich auf die arbeitsrechtliche Prüfung übertragen, auch wenn die Norm eine andere ist.

Öffentliche Stellen: hier steht das Intranet im Gesetz

Im Bundesrecht nennt allein § 12a BGG interne Angebote beim Namen. Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet (Bundesministerium der Justiz). Die Formulierung lässt keinen Auslegungsspielraum, und sie hat einen Zwilling für die Fachverfahren: Schrittweise, spätestens bis zum 23. Juni 2021 (Bundesministerium der Justiz), waren die elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe einschließlich elektronischer Vorgangsbearbeitung und Aktenführung barrierefrei zu gestalten. Auf Landesebene übernehmen die Landesgleichstellungsgesetze diese Linie: Art. 14 BayBGG trägt die Überschrift „Barrierefreies Internet und Intranet, Verordnungsermächtigung“ und verpflichtet Träger öffentlicher Gewalt, ihre Internet- und Intranetauftritte und -angebote schrittweise so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderung grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können (Bayerische Staatskanzlei). Wer für die öffentliche Hand arbeitet oder an Vergabeverfahren teilnimmt, findet die praktische Seite davon auf unserer Seite für die öffentliche Hand sowie im Beitrag zu öffentlichen Ausschreibungen.

Die Verordnung zieht denselben Kreis noch einmal enger. Elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe mit und innerhalb der Verwaltung sind zugänglich und nutzbar zu gestalten (Bundesministerium der Justiz) — „innerhalb“ ist hier das entscheidende Wort. Auf europäischer Ebene sieht es anders aus: Die Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen nimmt Intranet- und Extranet-Inhalte aus, die vor dem 23. September 2019 (EUR-Lex) veröffentlicht wurden, bis sie eine grundlegende Überarbeitung erfahren. Der europäische Gesetzgeber wusste um die Lücke und hat sie ausdrücklich zur Disposition gestellt: Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Anwendung auf Intranet- und Extranet-Angebote am Arbeitsplatz auszuweiten (EUR-Lex). Deutschland hat für den Bund genau das getan. Wie stark die öffentliche Hand dabei tatsächlich vorankommt, misst die Überwachungsstelle: Im zweiten Berichtszeitraum wurden 7.239 Websites (BFIT-Bund, 2025) geprüft, dazu 269 Apps (BFIT-Bund, 2025).

FrageÖffentliche Stelle des BundesPrivates Unternehmen
Nennt eine Norm das Intranet?Ja, § 12a Absatz 1 Satz 1 BGGNein, keine Norm nennt es ausdrücklich
Woraus folgt die Pflicht?BGG und BITV 2.0, objektiv für die StelleSGB IX, individuell gegenüber der beschäftigten Person
Wer setzt sie durch?Überwachungsstelle, Schlichtungsstelle, AufsichtDie betroffene Person vor dem Arbeitsgericht
Gilt eine feste Frist?Ja, für Verwaltungsabläufe der 23. Juni 2021Nein, der Anspruch entsteht mit dem Bedarf
Welche technische Messlatte?BITV 2.0 mit Verweis auf die EN 301 549Dieselbe Norm, vertraglich oder faktisch gesetzt
Was kostet ein Versäumnis?Feststellung im Bericht, NachbesserungsdruckEntschädigung nach dem AGG, Ausgleichsabgabe
Gibt es eine Erklärung zur Barrierefreiheit?Pflicht, mit Feedback-MechanismusFreiwillig, aber als Selbstbindung wirksam

Der Satz, der beide Spuren verbindet

Das Behindertengleichstellungsgesetz stellt selbst klar, dass die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten in anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (Bundesministerium der Justiz). Übersetzt: Auch dort, wo das BGG nicht greift, verschwindet die Pflicht nicht — sie wandert nur in das Arbeits- und Sozialrecht.

Wie viele Beschäftigte es betrifft

Die Größenordnung ist keine Randgruppe. Zum Jahresende 2025 lebten in Deutschland gut 7,8 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung (Statistisches Bundesamt, 2026), das entspricht 9,4 Prozent der Bevölkerung (Statistisches Bundesamt, 2026). Für die Gestaltung interner Systeme ist die Aufschlüsselung interessanter als die Summe: In 4 Prozent der Fälle (Statistisches Bundesamt, 2026) lag Blindheit oder eine Sehbehinderung vor, geistige oder seelische Behinderungen hatten 16 Prozent (Statistisches Bundesamt, 2026) der schwerbehinderten Menschen. Die zweite Gruppe wird bei der Planung fast durchgängig vergessen, obwohl sie die größere ist: Sie profitiert weniger von Screenreader-Kompatibilität als von verständlicher Sprache, ruhigen Oberflächen und Formularen, die einen Zwischenstand speichern.

Im Arbeitsleben verdichtet sich das auf konkrete Zahlen. Die Zahl der beschäftigten schwerbehinderten Menschen bei Arbeitgebern mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen belief sich auf rund 1,14 Millionen (Bundesagentur für Arbeit, 2026). Die Erwerbstätigenquote lag bei 50,9 Prozent (Bundesagentur für Arbeit, 2026) und damit deutlich unter der Quote der Gesamtbevölkerung, die Arbeitslosenquote bei 12,0 Prozent (Bundesagentur für Arbeit, 2026). Die europäische Perspektive ergänzt den sozialen Preis: Menschen mit Behinderungen sind mit 28,4 Prozent gegenüber 18,4 Prozent (Europäische Kommission, 2021) häufiger von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht. Ein Bewerbungsportal, das eine Tastaturbedienung nicht zulässt, ist an dieser Stelle kein Detail der Benutzerführung, sondern ein Filter vor dem Arbeitsmarkt.

  • Insgesamt standen 1.267.000 Pflichtarbeitsplätze (Bundesagentur für Arbeit, 2026) für schwerbehinderte Menschen zur Verfügung — jeder davon braucht bedienbare Arbeitsmittel.
  • Für unbesetzte Pflichtarbeitsplätze steigen die Abgaben auf bis zu 720 Euro pro Monat (Bundesagentur für Arbeit, 2026); ein unzugängliches Bewerbungs- und Einarbeitungssystem verteuert also mittelbar auch die Nichtbesetzung.
  • Die öffentliche Verwaltung weist mit 64 Prozent (Bundesagentur für Arbeit, 2026) den höchsten Anteil vollständig erfüllter Pflichtarbeitsplätze auf; dort ist die Bedienbarkeit interner Fachverfahren entsprechend häufiger ein Alltagsthema.
  • Wo eine Schwerbehindertenvertretung besteht, gehört sie in die Anforderungsliste jeder Systembeschaffung — nicht in die Abnahme am Ende.
  • Barrieren, die im Eingliederungsmanagement auftauchen, sind bereits dokumentiert; diese Protokolle sind die günstigste Fehlerliste, die ein Betrieb bekommen kann.
  • Wer Bedarfe erst nach der Einstellung erhebt, verhandelt Nachrüstung statt Auswahl — und zahlt den Unterschied.

Was in internen Systemen typischerweise bricht

Interne Anwendungen haben einen Nachteil gegenüber öffentlichen Websites: Niemand von außen sieht sie an. Die Fehlerbilder sind trotzdem dieselben, die auf offenen Seiten seit Jahren gemessen werden. Auf 95,9 Prozent der Startseiten (WebAIM Million, 2026) wurden automatisiert erkennbare WCAG-Verstöße gefunden, zu schwacher Textkontrast auf 83,9 Prozent (WebAIM Million, 2026), im Schnitt 56,1 Fehler pro Seite (WebAIM Million, 2026). Kontrast ist dabei das dankbarste Thema, weil es sich vollständig im Entwurf entscheidet; wie man die Werte richtig misst und welche Fallen die Messung hat, steht im Beitrag zu Farbkontrasten. Und wer die Farbe als einziges Signal verwendet, verliert sie in Systemen mit erzwungenen Farben ganz — was das für die Gestaltung heißt, zeigt der Beitrag zum Kontrastmodus.

Der zweite Block ist hausgemacht. Startseiten mit ARIA-Auszeichnung hatten im Mittel 59,1 gegenüber 42 Fehlern (WebAIM Million, 2026) ohne, und der ARIA-Einsatz ist binnen eines Jahres um 27 Prozent (WebAIM Million, 2026) gestiegen. In internen Werkzeugen fällt das besonders auf, weil dort gern eigene Tabellen, Bäume und Kalender gebaut werden; wie Rollen und Zustände richtig gesetzt werden, ist im Beitrag zu ARIA-Rollen und Live-Regionen beschrieben, die Sonderfälle verschachtelter Tabellen im Beitrag zu komplexen Datentabellen. Die Navigation hängt derweil an ganz einfachen Dingen: Fortgeschrittene Screenreader-Nutzende springen zu 78 Prozent gegenüber 47 Prozent (WebAIM Screen Reader Survey, 2024) bei Anfängern über Überschriften, während Landmarken nur für 3,7 Prozent (WebAIM Screen Reader Survey, 2024) die vorrangige Methode sind. Eine saubere Überschriftenhierarchie im Intranet bringt also mehr als jede zusätzliche Rolle.

Der Klassiker: die Sitzung, die zumacht

Interne Systeme laufen fast durchgängig mit kurzen Zeitlimits. Die europäische Norm verlangt an dieser Stelle, dass Nutzende vor Ablauf gewarnt werden und mindestens 20 Sekunden Zeit sowie mindestens zehn Verlängerungen (EN 301 549) mit einer einfachen Aktion erhalten. Wer ein Formular mit Sprachsteuerung oder Schaltertastatur ausfüllt, braucht diese Reserve. Wie die Norm insgesamt aufgebaut ist, steht im Beitrag zur EN 301 549.

Kosten, Förderung und die Zumutbarkeitsgrenze

Die Zumutbarkeitsprüfung wird selten falsch gedacht, aber oft falsch gerechnet. Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe (Bundesministerium der Justiz) übernommen werden. Daneben können Arbeitgeber Darlehen oder Zuschüsse bis zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten (Bundesministerium der Justiz) für bestimmte Maßnahmen erhalten. Wer die Anpassung eines Fachverfahrens ohne diese Mittel kalkuliert und dann auf unverhältnismäßigen Aufwand verweist, hat die falsche Zahl in der Waagschale. Die Reihenfolge ist deshalb: Bedarf feststellen, Förderweg klären, dann rechnen — und das Ergebnis schriftlich festhalten, mit Datum und geprüften Alternativen.

Der zweite Kostenhebel liegt vor der Beschaffung. Ein Standardprodukt, das die Anforderungen der EN 301 549 bereits erfüllt, kostet in der Anpassung ein Vielfaches weniger als eines, das nachgerüstet werden muss; bei Eigenentwicklungen entscheidet die Komponentenbibliothek. Für Redaktionssysteme kommt hinzu, dass nicht nur die Ausgabe, sondern das Autorenwerkzeug selbst bedienbar sein sollte — der Beitrag zu barrierefreien Redaktionssystemen geht darauf ein. Bei Pflichtunterweisungen gilt dasselbe für die Lernumgebung, siehe den Beitrag zu barrierefreien Lernplattformen. Und wer Standorte auf einer Karte pflegt, findet die typischen Fallstricke im Beitrag zu barrierefreien Karten.

  1. Bestandsaufnahme: Welche Systeme bedient die Belegschaft täglich, welche davon sind Fremdprodukte, wer ist der Vertragspartner?
  2. Anforderungen festschreiben: EN 301 549 und WCAG 2.2 auf Stufe AA als vertragliche Zusage, nicht als Absichtserklärung im Anhang.
  3. Betroffene beteiligen: Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat früh einbinden, Bedarfe aus dem Eingliederungsmanagement auswerten.
  4. Messen statt vermuten: Tastaturweg, Screenreader-Ausgabe, Vergrößerung auf 200 Prozent, Kontrastwerte, Zeitlimits.
  5. Förderung klären, bevor die Zumutbarkeit bewertet wird — die Grenze verschiebt sich mit dem Zuschuss.
  6. Ergebnis dokumentieren: Befund, Maßnahme, Frist, Verantwortliche. Eine Liste ohne Termin ist eine Absichtserklärung.

Den Prüfumfang auf interne Systeme schneiden

Ein Audit, das nur die öffentliche Website misst, findet die Barrieren der Belegschaft nicht. Der Zuschnitt für interne Systeme unterscheidet sich in drei Punkten. Erstens braucht die Prüfung Testkonten in mehreren Rollen, weil Sachbearbeitung, Führungskraft und Personalabteilung verschiedene Oberflächen sehen. Zweitens gehören Zustände dazu, die auf einer Website selten vorkommen: abgelaufene Sitzung, gesperrtes Konto, laufender Genehmigungsvorgang, Vertretungsregelung. Drittens sind die kritischen Wege selten Leseseiten, sondern Formularstrecken über mehrere Schritte. Wie Fehlermeldungen und Pflichtfeldlogik richtig ausgegeben werden, steht im Beitrag zu barrierefreien Formularen, die Grundlagen der Bedienung ohne Maus im Beitrag zur Tastaturnavigation.

Die Messlatte bleibt dieselbe wie außen. Die europäische Norm richtet Kapitel 9 an Software in Webseiten aus (EN 301 549); für Text gilt ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 (W3C, WCAG 2.2), für Bedienelemente eine Zielgröße von mindestens 24 mal 24 CSS-Pixeln (W3C, WCAG 2.2). Diese Werte sind in internen Werkzeugen häufiger verletzt als auf Marketingseiten, weil dort Informationsdichte über Ergonomie gestellt wird: kleine Symbolschaltflächen in Tabellenzeilen, graue Hilfetexte, eng gesetzte Aktionsmenüs. Ergänzend lohnt ein Blick darauf, wie die Ausgabe an eine Sprachausgabe tatsächlich ankommt; unsere Seite zum Screenreader-Test beschreibt das Vorgehen. Die Befunde werden danach nach Wirkung sortiert und nicht nach System, damit die Maßnahmen dort landen, wo sie den Arbeitsalltag tatsächlich entlasten.

Die Frage ist nicht, ob ein internes System unter das BFSG fällt. Die Frage ist, ob eine Kollegin ihren Urlaubsantrag ohne fremde Hilfe abschicken kann. Die erste Frage beantwortet ein Jurist, die zweite ein Test mit der Tastatur.

Prüfpraxis in internen Anwendungen

Praktisch heißt das: ein Audit, das die Belegschaftssicht mitnimmt, kostet wenig zusätzlich, wenn es zusammen mit der Prüfung der öffentlichen Angebote geplant wird. Der Befundbericht sortiert dann nach Wirkung statt nach System, und die Maßnahmen landen dort, wo sie hingehören — teils in der Eigenentwicklung, teils im Änderungsantrag an den Hersteller, teils in einer Schulung der Redaktion. Für den letzten Punkt bieten wir Schulungen an, die genau auf interne Redaktionen zugeschnitten sind; den Rahmen für die technische Prüfung beschreibt die Seite zum WCAG-Audit. Was in den nächsten Monaten zuerst angefasst wird, entscheidet die Zahl der betroffenen Vorgänge, nicht die Zahl der Befunde.

Quellen und Studien

Dieser Beitrag stützt sich auf: BFSG §§ 1, 2 und 37, BGG § 12a, BITV 2.0 § 1, SGB IX §§ 154, 164, 167 und 177, AGG § 15 sowie SchwbAV §§ 19 und 26 (Bundesministerium der Justiz); Richtlinie (EU) 2016/2102 und die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 (EUR-Lex); Artikel 27 der Behindertenrechtskonvention (Deutsches Institut für Menschenrechte); Schwerbehindertenstatistik zum 31.12.2025 (Statistisches Bundesamt, 2026); Arbeitsmarktsituation schwerbehinderter Menschen (Bundesagentur für Arbeit, 2026); WebAIM Million 2026 und Screen Reader User Survey 10 (WebAIM Million, 2026); WCAG 2.2 (W3C, WCAG 2.2); EN 301 549 V3.2.1 (EN 301 549); Kurzbericht 2024 der Überwachungsstelle des Bundes (BFIT-Bund, 2025).

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