Beim BFSG denken die meisten Unternehmen zuerst an ihre Website und ihren Onlineshop. Die Produktseite des Gesetzes bleibt dabei häufig unbeachtet, und genau dort stehen Geräte, die täglich von Millionen Menschen bedient werden: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Informationsterminals. Allein in Deutschland betrieben die Zahlungsdienstleister im Jahr 2024 rund 49.750 Geldautomaten (Deutsche Bundesbank, Zahlungsverkehrsstatistik) und etwa 22.500 Überweisungsterminals (Deutsche Bundesbank, Zahlungsverkehrsstatistik). Für diese Geräte gilt eine eigene Logik aus Anwendungsbereich, Ausnahmen und Übergangsfristen, die sich mit der Frist für Dienstleistungen gerade nicht deckt. Wer beides vermischt, zieht die falschen Schlüsse, und zwar meist zugunsten einer Sicherheit, die das Gesetz so nicht hergibt.
Der Anwendungsbereich: welche Terminals das BFSG erfasst
Der Ausgangspunkt ist § 1 Absatz 2 BFSG. Die Vorschrift listet die Produkte auf, für die das Gesetz gilt, und knüpft an einen Stichtag an: erfasst sind Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden (BFSG, § 1 Absatz 2). Entscheidend sind damit zwei Merkmale, die Produktkategorie und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt (BFSG, § 2 Nummer 10). Maßgeblich ist also weder der Aufstellort noch der Zeitpunkt, zu dem ein Betreiber das Gerät kauft oder in Betrieb nimmt.
- Zahlungsterminals und die zu diesen gehörige Hardware und Software.
- Geldautomaten, soweit sie zur Erbringung der unter das Gesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind.
- Fahrausweisautomaten mit derselben Zweckbindung.
- Check-in-Automaten mit derselben Zweckbindung.
- Interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, ausgenommen in Fahrzeuge eingebaute Terminals.
Der Unterschied zwischen der ersten und den übrigen Kategorien wird in der Praxis oft übersehen. Für Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und Informationsterminals gilt eine Zweckbindung: Sie sind nur erfasst, soweit sie zur Erbringung der unter das Gesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind (BFSG, § 1 Absatz 2 Nummer 2). Zahlungsterminals kennen diese Einschränkung nicht. Sie sind unabhängig vom Dienstleistungsbezug erfasst, und zwar ausdrücklich einschließlich der zu ihnen gehörigen Hardware und Software (BFSG, § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a). Dieser Zusatz ist der Grund, warum der Blick auf das Blechgehäuse zu kurz greift: Die Bedienoberfläche ist Teil des Produkts.
Produkt oder Dienstleistung?
Die Grundlagen der Dienstleistungsseite haben wir im Beitrag zu den BFSG-Pflichten für Unternehmen aufbereitet. Dieser Text konzentriert sich auf die Produktseite und auf ihre Schnittstelle zur Dienstleistung, weil dort die meisten Fehleinschätzungen entstehen.
Ausnahmen und Grenzfälle: eingebaute Terminals und Verkehrsdienste
Die praktisch wichtigste Ausnahme betrifft eingebaute Geräte. Ausgenommen sind Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind (BFSG, § 1 Absatz 2 Nummer 2). Die Ausnahme knüpft an die bauliche Integration an, nicht an den Betreiber und nicht an die Gerätetechnik. Der Fahrausweisautomat auf dem Bahnsteig fällt unter das Gesetz, der baugleiche Automat, der fest im Wagen verbaut ist, nicht.
Dieselbe Systematik wiederholt sich auf der Dienstleistungsseite. Bei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr erfasst das Gesetz Webseiten, mobil angebotene Dienstleistungen einschließlich Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste, die Bereitstellung von Verkehrsinformationen sowie interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, auch hier mit Ausnahme der in Fahrzeuge integrierten Terminals (BFSG, § 1 Absatz 3 Nummer 2). Informationsbildschirme zählen ausdrücklich nur dann, wenn es sich um interaktive Bildschirme handelt. Der reine Abfahrtsmonitor ist über diese Vorschrift nicht erfasst.
Sonderfall Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr
| Konstellation | Erfasst? | Grundlage |
|---|---|---|
| Fahrausweisautomat am Bahnsteig, nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht | Ja, als Produkt | BFSG, § 1 Absatz 2 Nummer 2 |
| Automat fest eingebaut im Schienenfahrzeug | Nein, Ausnahme | BFSG, § 1 Absatz 2 Nummer 2 |
| Zahlungsterminal an der Ladenkasse | Ja, samt Hardware und Software | BFSG, § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a |
| Nicht interaktiver Abfahrtsmonitor | nicht enthalten | BFSG, § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d |
| Website eines Fernverkehrsanbieters | Ja, als Dienstleistung | BFSG, § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a |
| Website eines reinen Regionalverkehrsdienstes | Nur Terminals nach Buchstabe e | BFSG, § 1 Absatz 3 Nummer 2 |
Ein Beispiel aus dem Gastgewerbe zeigt die Feinheit der Zweckbindung. Ein interaktives Informationsterminal in der Hotellobby ist nur dann erfasst, wenn es zur Erbringung einer der in § 1 Absatz 3 BFSG genannten Dienstleistungen bestimmt ist. Die Beherbergung selbst gehört nicht zu diesem Katalog. Das an derselben Rezeption stehende Zahlungsterminal ist dagegen unabhängig davon erfasst, weil Buchstabe a keine Zweckbindung kennt (BFSG, § 1 Absatz 2 Nummer 2). Und sobald die Buchung über die eigene Website läuft, liegt eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr vor, die über § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG erfasst ist. Für Häuser im Tourismus und Gastgewerbe entscheidet damit nicht das Gerät über die Pflichtenlage, sondern der Zweck, dem es dient.
Bestandsschutz bis 2040: was die Übergangsregelung wirklich abdeckt
Hier liegt der eigentliche Kern des Themas. § 38 Absatz 2 BFSG bestimmt, dass Selbstbedienungsterminals, die von den Dienstleistungserbringern vor dem 28. Juni 2025 unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen eingesetzt werden, bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden dürfen (BFSG, § 38 Absatz 2). Zwei Grenzen wirken kumulativ: die wirtschaftliche Nutzungsdauer und der Fünfzehnjahresdeckel. Wessen Gerät im Juni 2025 in Gebrauch genommen wurde, kann es rechnerisch längstens bis 2040 betreiben; wessen Nutzungsdauer früher endet, für den endet auch der Bestandsschutz früher.
Die europäische Vorgabe wäre großzügiger gewesen. Der European Accessibility Act nennt eine Höchstdauer von 20 Jahren nach der Ingebrauchnahme (Richtlinie (EU) 2019/882, Erwägungsgrund 101). Der deutsche Gesetzgeber hat die Frist auf 15 Jahre verkürzt. Wer mit europäischen Übersichten oder Konzernvorgaben aus anderen Mitgliedstaaten arbeitet, sollte diese nationale Verschärfung kennen: Für den deutschen Markt ist § 38 BFSG maßgeblich.
Absatz 1 derselben Vorschrift regelt den zweiten Übergang. Dienstleistungserbringer können bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt haben. Vor dem Stichtag geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zum Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, unverändert fortbestehen, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030 (BFSG, § 38 Absatz 1).
Der Kern der Verwechslung
Das ist keine akademische Unterscheidung, sondern die Stelle, an der die reale Prüfsituation entsteht. § 14 BFSG verpflichtet den Dienstleistungserbringer, seine Dienstleistung nur anzubieten oder zu erbringen, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und wenn er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat (BFSG, § 14 Absatz 1). Diese Pflicht kennt keine Übergangsfrist. Sie ist zudem dauerhaft angelegt: Absatz 3 verlangt, dass die Anforderungen stets erfüllt werden und dass Änderungen der Erbringung, der geltenden Anforderungen sowie der herangezogenen harmonisierten Normen berücksichtigt werden (BFSG, § 14 Absatz 3).
In der Praxis heißt das: Ein Bestandsautomat lässt sich mit Beschaffungsdatum und Nutzungsdauer begründen. Die Buchungsstrecke, über die derselbe Fahrschein online verkauft wird, das Kundenkonto, in dem er verwaltet wird, und die PDF-Rechnung, die daraus entsteht, lassen sich damit nicht begründen. Wo Aufwand und Nutzen einzelner Maßnahmen tatsächlich auseinanderfallen, führt der Weg über die dokumentierte Ausnahme statt über das Schweigen. Die Voraussetzungen dafür beschreibt unser Beitrag zur unverhältnismäßigen Belastung nach § 17 BFSG.
| Gegenstand | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Terminal, vor dem 28.06.2025 rechtmäßig im Einsatz | Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens 15 Jahre nach Ingebrauchnahme | BFSG, § 38 Absatz 2 |
| Sonstige Produkte, vor dem 28.06.2025 im Dienstleistungseinsatz | 27. Juni 2030 | BFSG, § 38 Absatz 1 |
| Vor dem 28.06.2025 geschlossene Dienstleistungsverträge | Vertragslaufzeit, längstens 27. Juni 2030 | BFSG, § 38 Absatz 1 |
| Terminal, nach dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht | Sofort, ohne Übergang | BFSG, § 1 Absatz 2 |
| Website, App, Buchungsstrecke, Kundenkonto | Seit dem 28. Juni 2025 | BFSG, §§ 1 Absatz 3 und 14 |
Anforderungen an die Terminal-Software nach EN 301 549
Die materiellen Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst. § 3 BFSG definiert Barrierefreiheit als auffindbar, zugänglich und nutzbar in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe, und enthält im Übrigen eine Verordnungsermächtigung (BFSG, § 3). Ausgefüllt wird sie durch die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Deren § 7 formuliert die zusätzlichen branchenspezifischen Anforderungen an Selbstbedienungsterminals (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 7).
- Das Terminal muss mit Sprachausgabe ausgestattet sein.
- Es muss die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen.
- Es muss über mehr als einen sensorischen Kanal darauf hinweisen, wenn die für die Antwort zur Verfügung stehende Zeit begrenzt ist.
- Es muss die Verlängerung dieser Zeit ermöglichen.
- Tasten und Bedienelemente müssen ausreichenden Kontrast und taktile Erkennbarkeit aufweisen, soweit sie verwendet werden.
- Audiosignale müssen mit Hörhilfetechnologie wie Hörgeräten, Telefonspulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hörhilfen kompatibel sein.
- Informationen über die Aktivierung der Barrierefreiheitsfunktionen müssen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitstehen (§ 7 Absatz 2).
Diese Vorgaben sind bewusst funktional formuliert. Prüfbar werden sie erst über die harmonisierte Norm. Nach § 4 BFSG wird bei Produkten und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, vermutet, dass sie die Anforderungen der Rechtsverordnung erfüllen (BFSG, § 4). Für Informations- und Kommunikationstechnik ist das die EN 301 549. Ergänzend veröffentlicht die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit die wichtigsten zu beachtenden Standards und Konformitätstabellen (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, § 3 Absatz 2).
Sprachausgabe ohne Sehen
Die auditive Ausgabe muss entweder direkt über ein Mittel des Geräts erfolgen oder über ein persönliches Headset, das über eine 3,5-mm-Klinke oder eine Industriestandard-Verbindung angeschlossen werden kann, ohne dass dafür Sehen erforderlich ist (EN 301 549 V3.2.1, Klausel 5.1.3.2).
Private Ausgabe und Belege
Als privat eingestufte Daten dürfen nur über einen Mechanismus für privates Hören ausgegeben werden (EN 301 549 V3.2.1, Klausel 5.1.3.9). Bei Belegen und Tickets muss die Sprachausgabe alle Informationen enthalten, die zur Durchführung oder Prüfung der Transaktion nötig sind (EN 301 549 V3.2.1, Klausel 5.1.3.16).
Lautstärke und Störfreiheit
Nicht visuelle Lautstärkeregelung mit Verstärkung bis mindestens 65 dBA (EN 301 549 V3.2.1, Klausel 5.1.3.12), Rücksetzen nach jeder Nutzung (Klausel 5.1.3.13), kein störender Ton länger als drei Sekunden (Klausel 5.1.3.10) und ein Regelbereich von mindestens 18 dB (Klausel 8.2.1).
Bedienhöhe und Kraft
Mindestens ein Element jeder Art muss in seitlicher Reichweite von höchstens 1 220 mm und mindestens 380 mm über dem Boden liegen (EN 301 549 V3.2.1, Klausel 8.3.3). Verlangt ein Bedienelement mehr als 22,2 N, ist eine Alternative mit weniger Kraft vorzusehen (Klausel 8.4.2.2).
Zeitlimits
Terminal-Software ist Nicht-Web-Software. Für sie gilt das Kriterium "Timing adjustable", also abschaltbare, verlängerbare oder anpassbare Zeitlimits (EN 301 549 V3.2.1, Klausel 11.2.2.1). Die Verordnung verlangt zusätzlich den Hinweis auf das Limit über mehr als einen Kanal (BFSGV, § 7 Absatz 1).
Kein reiner Touch-Pfad
Taktile Referenzen sind Pflicht: Die Taste 5 im Ziffernblock muss taktil unterscheidbar sein (EN 301 549 V3.2.1, Klausel 8.4.1), der Start des Sprachmodus taktil auffindbar (Klausel 8.5), und gleichzeitige Bedienhandlungen dürfen nicht die einzige Bedienform sein (Klausel 5.9).
Der häufigste Konstruktionsfehler moderner Terminals ist der reine Touch-Pfad. Ein Selbstbedienungsterminal ist ein geschlossenes System: Nutzer können keine eigene assistive Technologie installieren, keinen eigenen Screenreader mitbringen und keine Systemeinstellung ändern. Genau deshalb verlangt die Norm für geschlossene Funktionalität, dass sämtliche Funktionen ohne Sehen bedienbar sind (EN 301 549 V3.2.1, Klausel 5.1.3.1). Ein glattes Touch-Display ohne taktile Referenz, ohne Sprachausgabe und ohne physisch auffindbaren Startpunkt für den Sprachmodus erfüllt diese Anforderung nicht, unabhängig davon, wie sauber die Oberfläche gestaltet ist. Auch die Farbgestaltung ist geregelt: Farbe darf nicht das einzige visuelle Mittel sein, um Informationen zu vermitteln oder Elemente zu unterscheiden (EN 301 549 V3.2.1, Klausel 8.1.3). Die Messgrundlagen dafür haben wir im Beitrag zu Farbkontrasten in der Barrierefreiheit beschrieben.
Ein Terminal ist kein Bildschirm mit Gehäuse, sondern ein geschlossenes System. Was der Nutzer nicht mitbringen kann, muss das Gerät selbst liefern.
Die Norm selbst, ihren Aufbau und ihre Versionslage haben wir im Beitrag zur EN 301 549 als Norm hinter dem BFSG beschrieben. Für die Web- und App-Elemente der begleitenden Dienstleistung gelten die Kapitel 9 und 11 der Norm, die auf die WCAG-Erfolgskriterien verweisen und die ein WCAG-2.2-Audit systematisch abbildet. Am Entwurfsstand der nächsten WCAG-Generation ändert sich an dieser Prüfgrundlage vorerst nichts, wie der Statusbericht zum WCAG-3-Entwurf zeigt. Für die Planung heißt das: Die Terminal-Klauseln aus den Kapiteln 5 und 8 und die Web-Klauseln aus den Kapiteln 9 und 11 gehören in dieselbe Prüfliste, aber in getrennte Zeilen.
Rollen im Zusammenspiel: Hersteller, Händler, Dienstleistungserbringer
Das BFSG verteilt die Pflichten entlang der Lieferkette. Für Terminal-Flotten ist diese Verteilung deshalb heikel, weil Betreiber typischerweise in mehreren Rollen zugleich auftreten: Sie erbringen die Dienstleistung, beschaffen das Gerät und gestalten oft die Bedienoberfläche selbst.
Hersteller (§ 6)
Gestaltung und Herstellung nach den Anforderungen der Rechtsverordnung, technische Unterlagen nach Anlage 2, Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung nach § 18, CE-Kennzeichnung nach § 19. Unterlagen und Erklärung sind fünf Jahre aufzubewahren (BFSG, § 6 Absatz 2), dazu kommen Verfahren für die Serienfertigung und ein Register über Beschwerden (BFSG, § 6 Absätze 3 und 5).
Händler (§ 11)
Darf ein Produkt erst bereitstellen, wenn die CE-Kennzeichnung angebracht ist, die erforderlichen Unterlagen beiliegen und Hersteller sowie Einführer ihre Kennzeichnungs- und Informationspflichten erfüllt haben. Bei Kenntnis oder Anhaltspunkten für Nichtkonformität darf er nicht bereitstellen und muss Hersteller oder Einführer sowie die Marktüberwachung informieren (BFSG, § 11).
Dienstleistungserbringer (§ 14)
Darf die Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn sie die Anforderungen erfüllt und die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und barrierefrei öffentlich zugänglich sind. Die Informationen sind aufzubewahren, solange die Dienstleistung angeboten wird, und die Konformität ist laufend sicherzustellen (BFSG, § 14).
Wann ein Betreiber zum Hersteller wird
Für Betreiber heißt das praktisch, dass die Beschaffung über die spätere Nachweislage entscheidet. Ausschreibungs- und Vertragstexte, die die EN 301 549 klauselgenau benennen und die EU-Konformitätserklärung samt angewandter Normfassung einfordern, verlagern die Nachweislast dorthin, wo sie hingehört. Wie sich das formulieren lässt, zeigt der Beitrag zu Barrierefreiheit in öffentlichen Ausschreibungen. Für Institute, deren Automatennetz und Onlinebanking auf dieselbe Kundenbeziehung einzahlen, haben wir die Anforderungen unter Barrierefreiheit für Banken und Versicherungen zusammengefasst.
Konformitätsbewertung nach Anlage 2 und CE-Kennzeichnung
Anlage 2 BFSG beschreibt das Konformitätsbewertungsverfahren als interne Fertigungskontrolle, mit der der Hersteller auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen des Gesetzes genügen (BFSG, Anlage 2). Eine benannte Stelle ist nicht vorgesehen. Es gibt kein externes Zertifikat und keine Fremdprüfung als Voraussetzung für das Inverkehrbringen. Das senkt die Hürde beim Marktzugang und verschiebt das Risiko nach hinten: Die Qualität der eigenen Unterlagen entscheidet, ob die Erklärung im Ernstfall trägt.
- Technische Unterlagen: Der Hersteller erstellt Unterlagen, die eine Bewertung des Produkts hinsichtlich der Barrierefreiheitsanforderungen ermöglichen und Entwurf, Herstellung und Funktionsweise abdecken, soweit sie für die Bewertung relevant sind.
- Inhalt der Unterlagen: allgemeine Produktbeschreibung, Liste der angewandten harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen sowie, wo Normen nicht oder nur teilweise angewandt wurden, eine Beschreibung der stattdessen gewählten Lösungen.
- Fertigung: Maßnahmen, die sicherstellen, dass der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Serie mit den technischen Unterlagen und den Anforderungen wahren.
- CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung: CE auf jedem konformen Produkt, eine schriftliche oder elektronische EU-Konformitätserklärung je Produktmodell, die den Behörden auf Verlangen zur Verfügung steht.
- Bevollmächtigter: Die Pflichten aus Nummer 4 können von einem Bevollmächtigten im Auftrag und unter der Verantwortung des Herstellers erfüllt werden, wenn der Auftrag dies vorsieht.
Ergänzend gilt § 6 BFSG. Die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung sind fünf Jahre in schriftlicher oder elektronischer Form aufzubewahren (BFSG, § 6 Absatz 2). Für die Serienfertigung verlangt § 6 Absatz 3 Verfahren, die die fortdauernde Konformität sichern und Änderungen am Produktentwurf, an den Produktmerkmalen sowie an den herangezogenen harmonisierten Normen berücksichtigen (BFSG, § 6 Absatz 3). Erfährt ein Hersteller von einer Nichtkonformität, sind unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, bis hin zu Rücknahme oder Rückruf, und die Marktüberwachungsbehörden sind zu unterrichten (BFSG, § 6 Absatz 4).
Die Normfassung gehört ins Dokument
Die Marktüberwachung: wer prüft und was angefordert wird
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg, eine gemeinsame Einrichtung des öffentlichen Rechts der 16 Länder, die ihre Arbeit mit dem Geltungsbeginn des BFSG am 28. Juni 2025 aufgenommen hat (Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen). Die Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachung regeln die §§ 20 bis 28 BFSG, die zwischen der Marktüberwachung von Produkten und der von Dienstleistungen unterscheiden.
Geprüft wird in zwei Richtungen. Die formelle Prüfung betrifft die Frage, ob die CE-Kennzeichnung ordnungsgemäß angebracht, die EU-Konformitätserklärung korrekt ausgestellt und die technischen Unterlagen vorhanden und vollständig sind. Die materielle Prüfung betrifft die Frage, ob die Barrierefreiheitsanforderungen technisch und funktional tatsächlich erfüllt sind (Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen). Die Behörde arbeitet nach einer risikobasierten Marktüberwachungsstrategie und berücksichtigt dabei auch Hinweise von Verbraucherinnen und Verbrauchern (Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen). Wird eine Nichtkonformität festgestellt, ergeht zunächst die Aufforderung, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben; bleibt die Abhilfe aus, reichen die Maßnahmen von der Beschränkung der Bereitstellung über Rücknahme und Rückruf bis zur Untersagung der Dienstleistung (BFSG, §§ 22 und 23).
Bußgeldrahmen und wirtschaftliches Risiko
Für Betreiber ist die wichtigste Erkenntnis dokumentarischer Natur. Die Marktüberwachung fragt Unterlagen ab, keine Absichtserklärungen. Wer auf eine Anfrage zur Barrierefreiheit mit dem Hinweis auf den Bestandsschutz der Automaten antwortet, hat für das Gerät je nach Ingebrauchnahme möglicherweise recht und lässt die Frage nach der Dienstleistung trotzdem offen. Genau diese Lücke ist der Punkt, an dem aus einer Routineanfrage ein Verfahren werden kann.
Was Betreiber jetzt ordnen sollten
Aus der Trennung von Produkt- und Dienstleistungsseite ergibt sich eine überschaubare Arbeitsliste. Sie beginnt nicht mit einer Investitionsentscheidung, sondern mit einer Bestandsaufnahme.
- Geräteinventar mit Datum der Ingebrauchnahme je Terminal führen und daraus die Frist nach § 38 Absatz 2 BFSG geräteindividuell ableiten, statt pauschal von 2040 auszugehen.
- Beschaffungsunterlagen prüfen: Liegt für Geräte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden, die EU-Konformitätserklärung mit benannter Normfassung vor?
- Terminal-Oberfläche testen: Sprachausgabe, Kopfhörerpfad, Zeitlimits und deren Verlängerung, Kontrast und taktile Erkennbarkeit der Bedienelemente, Bedienung ohne Sehen.
- Begleit-Dienstleistung getrennt bewerten: Website, App, Buchungsstrecke, Kundenkonto, Belege und Support-Kanäle gegen die Kapitel 9 und 11 der EN 301 549.
- Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG erstellen und in barrierefreier Form öffentlich zugänglich machen.
- Änderungsprozess definieren: Firmware-, Content- und Release-Updates lösen eine erneute Bewertung aus und werden versioniert dokumentiert.
In unseren Projekten trennen wir diese beiden Ebenen konsequent. Wir prüfen die Terminal-Oberfläche gegen die einschlägigen Klauseln aus den Kapiteln 5 und 8 der EN 301 549 und die begleitende Dienstleistung gegen die Kapitel 9 und 11, dokumentieren das Ergebnis Klausel für Klausel und halten fest, welche Anforderung wie erfüllt wurde. Dazu gehören ein Screenreader-Test der Web- und App-Elemente, die Barrierefreiheitserklärung mit den Informationen nach Anlage 3 und ein laufendes BFSG-Monitoring, das Regressionen nach Releases früh sichtbar macht. Wo Oberflächen ohnehin neu entstehen, ist die barrierefreie Webentwicklung der günstigere Weg, weil Anforderungen dort in den Entwurf einfließen statt nachträglich eingebaut zu werden. Einen Überblick über die einzelnen Bausteine gibt die Leistungsübersicht.
Reihenfolge nach Fristenlage
Quellen und Studien