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BFSG-Compliance seit 2025

Barrierefreiheitserklärung nach BFSG §14: rechtssicher, vollständig, aktuell

Die Barrierefreiheitserklärung ist eine gesetzliche Pflicht nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Sie dokumentiert den tatsächlichen Konformitätsstatus Ihrer Website, benennt bekannte Einschränkungen offen und stellt einen verbindlichen Feedback-Kanal bereit. Wir erstellen Ihre Erklärung auf Basis eines vollständigen WCAG 2.2 Audits und halten sie dauerhaft aktuell.

BFSG §14 konform WCAG 2.2 AA Grundlage Feedback-Mechanismus inklusive

3

Konformitätsstufen dokumentierbar

§14

BFSG-Pflichtparagraph

12

Monate maximale Aktualisierungsfrist

50+

erstellte Erklärungen (Projekterfahrung)

Seit dem 28. Juni 2025 müssen Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitenden oder einem Jahresumsatz über zwei Millionen Euro ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestalten (Quelle: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2021). Wer dieser Pflicht unterliegt, muss zusätzlich eine Barrierefreiheitserklärung gemäß BFSG §14 veröffentlichen. Diese Erklärung ist kein Freifahrtschein, sondern ein verbindliches Dokument, das ehrlich dokumentiert, wo Ihre Website konform ist — und wo bekannte Barrieren noch bestehen. Wir erstellen diese Erklärung auf Basis eines fundierten WCAG 2.2 Audits und übernehmen Formulierung, Struktur und rechtliche Vollständigkeit.

Was ist eine Barrierefreiheitserklärung und warum ist sie Pflicht?

Die Barrierefreiheitserklärung ist ein öffentlich zugängliches Dokument, das Betreiber digitaler Produkte veröffentlichen müssen, sobald sie in den Anwendungsbereich des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes fallen. Das BFSG setzt die europäische Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Für Websites, Online-Shops und mobile Anwendungen von Unternehmen im Privatsektor gilt die Pflicht ab dem 28. Juni 2025 (Quelle: BFSG 2021, §1 Abs. 2). Öffentliche Stellen unterlagen dieser Pflicht bereits deutlich früher nach der EU-Richtlinie 2016/2102.

Die Erklärung muss gemäß BFSG §14 mindestens folgende Angaben enthalten: den aktuellen Konformitätsstatus (vollständig konform, teilweise konform oder nicht konform), eine Auflistung der Inhalte oder Bereiche, die nicht barrierefrei zugänglich sind, die Gründe für diese Einschränkungen sowie den Zeitplan für ihre Behebung, und einen Feedback-Mechanismus, über den Nutzer Barrierefreiheitsprobleme melden können. Außerdem muss das Durchsetzungsverfahren beschrieben werden: Nutzer müssen erfahren, an welche Behörde sie sich wenden können, wenn der Betreiber auf eine Beschwerde nicht reagiert. Das Fehlen einer Erklärung oder eine inhaltlich unvollständige Erklärung kann als Verstoß gegen das BFSG gewertet werden und Bußgelder nach sich ziehen.

Achtung: Platzhalter-Erklärungen genügen nicht

Viele Websites veröffentlichen generierte Standardtexte ohne Bezug zum tatsächlichen Konformitätsstand. Eine solche Erklärung ist rechtlich wertlos und kann im Fall einer Beschwerde das Gegenteil bewirken. Nur eine Erklärung, die auf einem echten Audit basiert und den tatsächlichen Stand dokumentiert, erfüllt die Anforderungen des BFSG und schützt vor Durchsetzungsmaßnahmen.

Die drei Konformitätsstufen im Detail

Das BFSG unterscheidet drei mögliche Konformitätsstufen, die in der Barrierefreiheitserklärung anzugeben sind. Die Wahl der Stufe ist keine Frage der Optik, sondern muss den tatsächlichen Prüfergebnissen entsprechen. Eine falsche Einstufung gilt als irreführende Angabe.

Vollständig konform

Alle 78 WCAG 2.2 AA Erfolgskriterien sind erfüllt. Keine bekannten Barrieren. Diese Stufe erfordert einen vollständigen, dokumentierten Audit und regelmäßige Nachprüfungen, da neue Inhalte oder Funktionen die Konformität beeinflussen können. Nur wenige Websites erreichen diesen Status ohne vorherige barrierefreie Entwicklung.

Teilweise konform

Der überwiegende Teil der Anforderungen ist erfüllt, einzelne Barrieren bestehen noch. Diese Stufe ist für die meisten Websites nach einem initialen Remediation-Zyklus realistisch. Bekannte Einschränkungen müssen präzise benannt, begründet und mit einem konkreten Behebungszeitplan hinterlegt werden.

Nicht konform

Wesentliche Teile der Website sind nicht barrierefrei zugänglich. Diese Stufe bedeutet nicht automatisch rechtliche Konsequenzen, wenn gleichzeitig ein glaubwürdiger Maßnahmenplan mit realistischen Terminen vorgelegt wird. Sie setzt aber voraus, dass die Erklärung ehrlich und vollständig die bestehenden Mängel dokumentiert.

Unser Prozess zur Erstellung Ihrer Barrierefreiheitserklärung

Was eine vollständige Erklärung enthalten muss

Die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Barrierefreiheitserklärung sind klar definiert. In der Praxis sehen wir jedoch häufig Erklärungen, die wichtige Pflichtbestandteile auslassen oder inhaltlich nicht mit dem tatsächlichen Konformitätsstand übereinstimmen. Die folgende Übersicht zeigt, welche Inhalte eine vollständige Erklärung nach BFSG §14 enthalten muss.

  • Konformitätsstatus: vollständig konform, teilweise konform oder nicht konform — mit Datum der letzten Prüfung
  • Bekannte Einschränkungen: präzise Benennung aller Bereiche oder Inhalte, die nicht barrierefrei zugänglich sind
  • Begründung der Einschränkungen: Warum besteht die Barriere? Technische, rechtliche oder finanzielle Gründe sind zulässig
  • Behebungsplan: Konkrete Termine oder Zeiträume, bis wann die jeweilige Einschränkung behoben wird
  • Feedback-Mechanismus: Funktionierender Kontaktkanal mit Hinweis auf die Reaktionsfrist (20 Werktage)
  • Durchsetzungsverfahren: Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde mit vollständigen Kontaktdaten
  • Aktualisierungsdatum: Datum der letzten Überarbeitung der Erklärung
  • Erstellungsmethode: Hinweis, ob die Erklärung auf einer Selbstbewertung oder einem externen Audit basiert

Abgrenzung: Was die Erklärung nicht ersetzt

Eine Barrierefreiheitserklärung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Transparenzdokument — sie ist kein Ersatz für die tatsächliche Herstellung von Barrierefreiheit. Viele Betreiber hoffen, mit einer Erklärung die eigentlichen Anforderungen umgehen zu können: eine Website, die ausschließlich unter 'nicht konform' gemeldet wird, ohne einen glaubwürdigen Maßnahmenplan vorzulegen, wird von Marktüberwachungsbehörden nicht als compliant eingestuft. Die Erklärung dokumentiert den Weg zur Barrierefreiheit — sie ist kein Ziel für sich.

Ebenso wichtig: Die Erklärung gilt nur für die digitalen Angebote, auf die sie sich ausdrücklich bezieht. Wer mehrere Websites, Online-Shops, mobile Apps oder Software-Produkte betreibt, benötigt je nach Ausgestaltung entweder eine gemeinsame oder separate Erklärungen für jedes Produkt. Wir beraten Sie, wie Sie den Überblick behalten und rechtliche Lücken schließen können — auch wenn Ihr Portfolio mehrere Online-Shops oder Unternehmenswebsites umfasst.

Selbstbewertung versus externer Audit

Das BFSG lässt sowohl eine Selbstbewertung als auch einen externen Audit als Grundlage der Erklärung zu. Die Erklärung muss in beiden Fällen angeben, auf welcher Grundlage der Konformitätsstatus ermittelt wurde. Eine externe Prüfung durch einen unabhängigen Experten ist belastbarer und verringert das Risiko, unbewusst bekannte Mängel zu verschweigen. Gerade für Unternehmen, die ernsthaft BFSG-konform sein wollen, ist ein professioneller Audit die sicherere Grundlage.

Besondere Inhaltstypen in der Erklärung berücksichtigen

Das BFSG und die WCAG kennen legitime Ausnahmen: Inhalte, die ausschließlich für interne Zwecke bereitgestellt werden, bestimmte zeitkritische Archivinhalte vor einem Stichtag, Karteninhalte von Drittanbietern und Live-Übertragungen ohne Möglichkeit zur Untertitelung können unter Umständen als gerechtfertigte Ausnahme in der Erklärung benannt werden. Diese Ausnahmen müssen jedoch explizit begründet und zeitlich begrenzt sein, soweit dies technisch möglich ist.

Ein häufig übersehener Bereich sind PDF-Dokumente und andere Dateiformate: Downloadbare PDFs, Formulare, technische Dokumentationen oder Preislisten müssen ebenfalls barrierefrei sein, wenn sie über die Website bereitgestellt werden. Ausnahmen gelten nur für Dokumente, die ausschließlich vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden und seitdem unverändert geblieben sind. Wer regelmäßig neue Dokumente veröffentlicht, muss auch deren Barrierefreiheit sicherstellen und in der Erklärung dokumentieren.

Feedback-Mechanismus gesetzeskonform einrichten

Der Feedback-Mechanismus ist einer der am häufigsten vernachlässigten Bestandteile der Barrierefreiheitserklärung. Das BFSG verlangt einen niedrigschwelligen Kanal, über den Nutzerinnen und Nutzer Barrierefreiheitsprobleme melden können. Dieser Kanal muss selbst barrierefrei zugänglich sein — ein Feedback-Formular, das von Screenreader-Nutzern nicht bedient werden kann, erfüllt seinen Zweck nicht. Wir prüfen bei der Erstellung Ihrer Erklärung die Zugänglichkeit des Feedback-Kanals und beheben etwaige Barrieren.

Dedizierte E-Mail-Adresse

Eine eigene E-Mail-Adresse für Barrierefreiheits-Rückmeldungen (z. B. barrierefreiheit@ihre-domain.de) signalisiert Ernsthaftigkeit und erleichtert die interne Bearbeitung. Die Adresse muss in der Erklärung korrekt verlinkt und als mailto-Link ausgezeichnet sein, damit Screenreader sie als E-Mail-Link erkennen.

Barrierefreies Kontaktformular

Ein dediziertes Barrierefreiheits-Kontaktformular kann strukturiertere Rückmeldungen ermöglichen. Das Formular muss selbst vollständig WCAG 2.2 AA konform sein: korrekte Labels, verständliche Fehlermeldungen, Tastaturnavigation und Screenreader-Kompatibilität. Wir prüfen und optimieren Ihren bestehenden Feedback-Kanal.

Reaktionsfrist beachten

Auf Rückmeldungen über den Feedback-Mechanismus muss der Betreiber innerhalb von 20 Werktagen reagieren. Diese Frist gilt sowohl für die Bestätigung des Eingangs als auch für eine inhaltliche Stellungnahme. Wir empfehlen, intern einen klaren Prozess für die Bearbeitung eingehender Barrierefreiheitsanfragen zu etablieren.

Erklärung dauerhaft aktuell halten

Eine Barrierefreiheitserklärung ist kein einmaliges Dokument, sondern muss den aktuellen Stand Ihrer Website widerspiegeln. Wenn neue Funktionen eingeführt, bestehende Barrieren behoben oder neue Inhalte veröffentlicht werden, verändert sich der Konformitätsstatus. Wir empfehlen, die Erklärung in folgende Ereignisse einzubinden: vollständige Aktualisierung bei jedem WCAG-Audit und nach größeren Website-Überarbeitungen, Aktualisierung der Behebungstermine, sobald bekannte Barrieren behoben werden, Hinzufügen neuer bekannter Einschränkungen, wenn neue Bereiche der Website auf Barrierefreiheitsprobleme hinweisen. Das maximale Intervall zwischen Überarbeitungen beträgt zwölf Monate.

Unser BFSG-Monitoring kann dabei unterstützen, Ihren Konformitätsstatus kontinuierlich zu überwachen. Automatisierte Scans erkennen neue technische Barrieren in geänderten oder neuen Inhalten, regelmäßige manuelle Stichproben decken kontextabhängige Probleme auf. Dieses Monitoring bildet die Grundlage, um die Erklärung mit minimalem Aufwand aktuell zu halten und bei einer Behördenprüfung jederzeit belastbare Daten vorweisen zu können. Sprechen Sie uns auch auf unsere ergänzenden Leistungen an: Screenreader-Tests und Leichte Sprache können Teil eines vollständigen Barrierefreiheitskonzepts sein.

Häufige Fragen zur Barrierefreiheitserklärung