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BFSG-Compliance seit 2025

BFSG-Durchsetzung: rechtliche Risiken sicher senken

13 Min. Lesezeit
BFSGRechtCompliance

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verbindlich. Viele Unternehmen fragen sich jetzt nicht mehr, ob sie betroffen sind, sondern wie das Gesetz eigentlich durchgesetzt wird und welche Risiken konkret entstehen. Anders als gelegentlich behauptet, ist das BFSG kein automatisches Abmahn-Instrument mit sofortigen Höchststrafen. Es definiert ein gestuftes Verfahren: von der Mängelmeldung über die behördliche Prüfung bis zu möglichen Maßnahmen. Dieser Artikel erklärt sachlich, wie die Durchsetzung nach dem BFSG-Gesetzestext abläuft, welche Akteure beteiligt sind und wie sich rechtliche Risiken durch dokumentierte Konformität wirksam reduzieren lassen.

BFSG-Durchsetzung: Vom Hinweis zur MaßnahmeEskalationsstufen der Marktüberwachung nach BFSG (Paragraphen 19 bis 25)1MängelmeldungNutzer, Verbände oderBehörde meldet Barrierean die Aufsichtsstelle2PrüfungBehörde fordert Unterlagenund Konformitätsnachweisvom Unternehmen an3AufforderungFrist zur Beseitigungder Barrieren wirdgesetzt4MaßnahmenAnordnung, Untersagungoder Bußgeld imgesetzlichen RahmenWer kann reagieren?Marktüberwachungsbehörden der LänderAnerkannte Verbände (Verbandsklage)Betroffene Nutzerinnen und NutzerWas schützt das Unternehmen?Dokumentierte WCAG 2.2 AA KonformitätAktuelle Erklärung zur BarrierefreiheitFunktionierender Feedback-MechanismusRisiko sinkt mit nachweisbarer KonformitätAudit-Protokoll - Maßnahmenplan - Erklärung zur Barrierefreiheit - Re-Audit - Dokumentation der Behebung

Wer setzt das BFSG durch?

Die Durchsetzung des BFSG liegt nicht bei einer einzigen Bundesbehörde, sondern ist föderal organisiert. Das Gesetz (BFSG, Paragraph 19) sieht vor, dass die Bundesländer Marktüberwachungsbehörden benennen, die für die Aufsicht über Produkte und Dienstleistungen zuständig sind. In der Praxis wurde dafür eine länderübergreifende Struktur geschaffen: Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) koordiniert die Aufsicht über Dienstleistungen zentral, während für Produkte teils eigene Landeszuständigkeiten gelten (Bundesfachstelle Barrierefreiheit, 2025).

Daneben spielt die fachliche Beratung eine Rolle: Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstützt Behörden und Unternehmen mit Informationen zur Umsetzung. Sie ist keine Sanktionsbehörde, aber eine wichtige Auslegungsinstanz. Wer verstehen will, wie die Marktüberwachung Anforderungen interpretiert, findet hier orientierende Hinweise (BMAS, 2025).

Marktüberwachungsbehörden der Länder

Sie prüfen stichprobenartig und auf Beschwerde hin, ob digitale Angebote die Anforderungen erfüllen. Sie können Unterlagen anfordern, Fristen setzen und im gesetzlichen Rahmen Maßnahmen anordnen (BFSG, Paragraph 19 bis 23).

Anerkannte Verbände

Nach BFSG, Paragraph 30 können qualifizierte Verbände, die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten, im Wege der Verbandsklage gerichtlich vorgehen, wenn Anforderungen nicht eingehalten werden.

Betroffene Nutzer

Verbraucherinnen und Verbraucher können Barrieren über den Feedback-Mechanismus melden und sich bei der Marktüberwachungsbehörde beschweren, wenn ein Angebot nicht zugänglich ist (BFSG, Paragraph 28).

Das Verbandsklagerecht im BFSG

Ein zentrales Durchsetzungsinstrument ist das Verbandsklagerecht. Nach BFSG, Paragraph 30 können anerkannte Verbände, die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz oder vergleichbaren Regelungen klagebefugt sind, gegen Wirtschaftsakteure vorgehen, die gegen die Barrierefreiheitsanforderungen verstoßen. Diese Klagen zielen in der Regel auf Unterlassung oder Beseitigung, nicht auf Schadenersatz. Das bedeutet: Ein Verband kann gerichtlich verlangen, dass eine Barriere beseitigt wird.

Wichtig für eine sachliche Einordnung: Das Verbandsklagerecht ist kein Massen-Abmahninstrument, wie es etwa aus dem Wettbewerbsrecht bekannt ist. Verbände müssen anerkannt sein, die Klage muss im Interesse der von ihnen vertretenen Gruppe liegen, und Verfahren laufen über die ordentlichen Gerichte. Vor einer Klage steht zudem regelmäßig die Möglichkeit, den festgestellten Mangel außergerichtlich zu beseitigen. Dennoch sollte das Risiko nicht unterschätzt werden: Eine gerichtlich festgestellte Pflicht zur Beseitigung verursacht oft kurzfristigen Handlungsdruck, ungeplante Entwicklungskosten und unter Umständen negative Außenwirkung, die durch eine vorausschauende BFSG-Umsetzung vermeidbar gewesen wären. Vorausschauend zu handeln ist daher fast immer günstiger als reaktiv unter Zeitdruck nachzubessern.

Verbandsklage versus Wettbewerbsabmahnung

Die im BFSG ausdrücklich vorgesehene Durchsetzung läuft über Marktüberwachung und Verbandsklage. Ob und in welchem Umfang Verstöße zusätzlich als wettbewerbsrechtliche Verstöße geltend gemacht werden können, ist juristisch umstritten und wird von den Gerichten im Einzelfall beurteilt. Eine pauschale Drohkulisse ist hier weder seriös noch hilfreich.

Mängelmeldungen und der Feedback-Mechanismus

Der praktische Einstieg in ein Durchsetzungsverfahren ist meist die Mängelmeldung. Das BFSG verpflichtet Unternehmen, einen Feedback-Mechanismus bereitzustellen, über den Nutzer Barrieren melden können (BFSG, Paragraph 14 in Verbindung mit der BFSGV). Funktioniert dieser Mechanismus nicht oder reagiert das Unternehmen nicht angemessen, können sich Betroffene direkt an die Marktüberwachungsbehörde wenden.

Eine Mängelmeldung löst noch keine Sanktion aus. Sie ist zunächst ein Hinweis, der eine Prüfung anstoßen kann. Entscheidend ist, wie das Unternehmen reagiert: Wer eine gemeldete Barriere dokumentiert aufnimmt, bewertet und in angemessener Frist behebt, demonstriert genau das ernsthafte Bemühen, das im Verfahren positiv gewertet wird. Wer Meldungen ignoriert oder über Wochen unbeantwortet lässt, riskiert dagegen die Eskalation zur nächsten Stufe und verliert die Möglichkeit, den Vorgang frühzeitig und geräuschlos zu klären. Ein gut gepflegter, intern mit klaren Zuständigkeiten hinterlegter Feedback-Mechanismus ist damit nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein praktischer Schutzschild gegen vermeidbare Verfahren.

  1. Eingang dokumentieren: Jede Meldung mit Datum, Inhalt und betroffenem Bereich erfassen.
  2. Barriere reproduzieren: Den gemeldeten Mangel technisch nachvollziehen und einem WCAG-Erfolgskriterium zuordnen.
  3. Frist setzen: Eine realistische, dokumentierte Bearbeitungsfrist intern festlegen.
  4. Behebung umsetzen: Die Barriere beseitigen und die Korrektur testen.
  5. Rückmeldung geben: Die meldende Person über die Behebung informieren und den Vorgang archivieren.

Die Eskalationsstufen der Marktüberwachung

Das BFSG-Verfahren ist gestuft aufgebaut und gibt Unternehmen in jeder Phase Gelegenheit zur Nachbesserung. Die Marktüberwachungsbehörde springt nicht unmittelbar zur härtesten Maßnahme. Vielmehr folgt sie einem Verhältnismäßigkeitsprinzip, das sich aus den Paragraphen 19 bis 25 BFSG ergibt. Die folgende Übersicht zeigt die typischen Stufen vom ersten Hinweis bis zur möglichen Sanktion.

StufeWas passiertRolle des Unternehmens
1. MängelmeldungNutzer, Verband oder Behörde melden eine BarriereÜber Feedback-Mechanismus reagieren und dokumentieren
2. PrüfungBehörde fordert Unterlagen und Konformitätsnachweis anAudit-Protokoll und Erklärung zur Barrierefreiheit vorlegen
3. AufforderungBehörde setzt eine Frist zur Beseitigung der BarrierenMaßnahmen umsetzen und fristgerecht nachweisen
4. AnordnungBei Untätigkeit: verbindliche Anordnung von KorrekturenAnordnung befolgen oder Rechtsmittel prüfen
5. MaßnahmeUntersagung, Beschränkung oder Bußgeld im gesetzlichen RahmenSanktion vermeidbar durch fristgerechte Behebung

Der entscheidende Punkt: In den ersten drei Stufen hat das Unternehmen jeweils die Möglichkeit, durch Mitwirkung und Behebung eine Eskalation zu vermeiden. Wer kooperativ reagiert, dokumentiert und Barrieren behebt, gelangt in der Regel gar nicht erst zur Maßnahmenstufe. Genau hier zeigt sich der Wert einer vorbereiteten Dokumentation der Konformität.

Welche Maßnahmen sieht das BFSG vor?

Erreicht ein Verfahren die letzte Stufe, stehen den Behörden mehrere Instrumente zur Verfügung. Das BFSG sieht in den Paragraphen 23 bis 25 Anordnungen, Beschränkungen oder Untersagungen vor, wenn ein Angebot die Anforderungen dauerhaft nicht erfüllt. Zusätzlich kann das Gesetz Verstöße als Ordnungswidrigkeiten einordnen, die mit einer Geldbuße geahndet werden können (BFSG, Paragraph 37).

Sachliche Einordnung der Bußgeld-Rahmen

Das BFSG nennt für bestimmte Ordnungswidrigkeiten gesetzliche Bußgeld-Obergrenzen (BFSG, Paragraph 37). Diese Rahmen sind Höchstwerte, keine Regelstrafen. Welche Summe im Einzelfall festgesetzt wird, entscheidet die Behörde nach Schwere, Dauer und Verschulden. Pauschale Aussagen wie 'jeder Verstoß kostet die Höchstsumme' sind unzutreffend und sollten kritisch hinterfragt werden.

Diese Differenzierung ist wichtig: Wer die Durchsetzung des BFSG seriös einschätzen will, sollte zwischen dem theoretisch möglichen gesetzlichen Rahmen und der realistischen behördlichen Praxis unterscheiden. Die Marktüberwachung verfolgt primär das Ziel, Barrierefreiheit herzustellen, nicht das Ziel, Bußgelder zu maximieren. Eine schnelle, dokumentierte Behebung gemeldeter Mängel, etwa im Checkout eines barrierefreien Online-Shops, ist deshalb fast immer der sinnvollste Weg, um wirtschaftliche und rechtliche Risiken zu begrenzen.

Fristen und Übergangsregelungen im Überblick

Für die Risikobewertung sind die Fristen entscheidend. Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Neue digitale Angebote und neu geschlossene Verträge unterliegen seitdem vollständig den Anforderungen. Für bestimmte Bestandssituationen sieht das Gesetz jedoch Übergangsregelungen vor (BFSG, Paragraph 38), die den Umstellungsprozess strecken.

Seit 28. Juni 2025

Neue Dienstleistungen und neue Verträge müssen die Barrierefreiheitsanforderungen vollständig erfüllen. Eine pauschale Schonfrist für neue Angebote existiert nicht.

Bis 28. Juni 2030

Für Dienstleistungen auf Basis von Verträgen, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, gilt eine verlängerte Übergangsfrist (BFSG, Paragraph 38).

Selbstbedienungsterminals

Für bereits vor dem Stichtag eingesetzte Selbstbedienungsterminals greift eine eigene, längere Übergangsfrist bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens 15 Jahre.

Eine verbreitete Fehlannahme: Übergangsfristen seien ein Freibrief, untätig zu bleiben. Das Gegenteil ist der Fall. Die verlängerten Fristen betreffen eng umrissene Bestandsfälle. Für die laufende Pflege, neue Funktionen und neue Verträge gelten die Anforderungen sofort. Wer Teams für die laufende barrierefreie Umsetzung schult, sollte die Übergangsregelungen daher nicht als Aufschub, sondern als Planungshorizont verstehen.

Dokumentierte Konformität als wirksamer Risikoschutz

Der wirksamste Hebel zur Risikominimierung ist nachvollziehbare Dokumentation. Im Prüffall verlangt die Marktüberwachungsbehörde keinen Glauben, sondern Nachweise. Ein Unternehmen, das seine Konformität strukturiert belegen kann, steht deutlich besser da als eines, das im Ernstfall improvisieren muss. Die technische Grundlage bildet die harmonisierte Norm EN 301 549, die für Web-Inhalte auf WCAG verweist (EN 301 549, 2021).

Fünf Bausteine eines belastbaren Konformitätsnachweises

Ein vollständiger Nachweis umfasst ein aktuelles Audit-Protokoll nach WCAG 2.2 AA, eine veröffentlichte Erklärung zur Barrierefreiheit, einen funktionierenden und dokumentierten Feedback-Mechanismus, einen priorisierten Maßnahmenplan mit Fristen sowie ein nachvollziehbares Protokoll behobener Barrieren. Zusammen ergeben diese fünf Elemente einen Nachweis, der im Prüffall belastbar ist.

In der Praxis bewährt sich ein einfaches Prinzip: Jede Aussage zur Barrierefreiheit sollte mit einem Beleg hinterlegt sein. Wenn die Erklärung zur Barrierefreiheit behauptet, der Checkout sei tastaturbedienbar, dann sollte ein Testprotokoll genau das belegen. Diese Verknüpfung von Aussage und Nachweis ist der Kern einer prüffesten Dokumentation. Sie lässt sich mit einem strukturierten WCAG-Audit systematisch aufbauen.

Im Prüffall zählt nicht, was ein Unternehmen über seine Barrierefreiheit behauptet, sondern was es belegen kann. Dokumentation verwandelt eine Behauptung in einen Nachweis.

Agentur für digitale Barrierefreiheit, Projekterfahrung

Was Unternehmen jetzt praktisch tun sollten

Die Durchsetzung des BFSG ist keine abstrakte Bedrohung, sondern ein nachvollziehbares Verfahren mit klaren Stufen. Wer die folgenden Schritte umsetzt, reduziert sein rechtliches Risiko spürbar und ist im Prüffall handlungsfähig. Die Reihenfolge orientiert sich an Aufwand und Wirkung: zuerst die Bausteine mit dem größten Schutzeffekt.

  • Status erheben: Ein WCAG 2.2 AA Audit zeigt, wo das Angebot heute steht und welche Barrieren priorisiert werden müssen.
  • Erklärung veröffentlichen: Eine aktuelle, ehrliche Erklärung zur Barrierefreiheit mit Stand, bekannten Einschränkungen und Kontakt einrichten.
  • Feedback-Mechanismus aktivieren: Einen funktionierenden Meldeweg bereitstellen und interne Zuständigkeiten festlegen.
  • Maßnahmenplan dokumentieren: Barrieren mit Fristen, Verantwortlichkeiten und Status in einem nachvollziehbaren Plan führen.
  • Behebung protokollieren: Jede behobene Barriere mit Datum und Testnachweis archivieren.
  • Regelmäßig re-auditieren: Neue Funktionen und Inhalte fortlaufend prüfen, um Konformität zu erhalten.

Ein häufiger Fehler in der Praxis betrifft Formulare: Sie sind der Engpass vieler Kaufprozesse und zugleich besonders fehleranfällig in der Barrierefreiheit. Wie sich Formularvalidierung, Fehlermeldungen und Beschriftungen barrierefrei gestalten lassen, behandelt unser Beitrag zu barrierefreien Formularen und Validierung im Detail. Für die übergreifende Umsetzung und einen prüffesten Nachweis unterstützt Sie unser Team gern über die Kontaktseite.

Dieser Artikel basiert auf Daten und Quellen aus: BFSG-Gesetzestext (Bundesgesetzblatt, 2021), Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung BFSGV (2022), EU-Richtlinie 2019/882 European Accessibility Act, Bundesfachstelle Barrierefreiheit (2025), Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS (2025), EN 301 549 (2021), WCAG 2.2 (W3C, 2023). Rechtliche Hinweise ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.