BFSG 2025: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft und verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Laut einer Analyse von WebAIM (2024) erfüllen 96,3% (WebAIM, 2025) aller Websites nicht die grundlegenden Barrierefreiheitsanforderungen. Für Unternehmen bedeutet das: Wer jetzt nicht handelt, riskiert Bußgelder bis zu 100.000 Euro, Vertriebsverbote und Abmahnungen. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die gesetzlichen Anforderungen, die betroffenen Branchen, die konkreten Fristen und die ersten Schritte zur Umsetzung.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die europäische Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act, EAA) in deutsches Recht um. Der European Accessibility Act wurde 2019 auf EU-Ebene verabschiedet und verpflichtet alle Mitgliedstaaten, einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen zu schaffen. Deutschland hat das BFSG im Juli 2021 verabschiedet und den Unternehmen eine vierjährige Übergangsfrist eingeräumt.
Der zentrale Gedanke des Gesetzes: Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigt am digitalen Leben teilhaben können. Das betrifft nicht nur die rund 7,9 Millionen (Projekterfahrung) schwerbehinderten Menschen in Deutschland (Statistisches Bundesamt, 2024), sondern auch ältere Menschen mit altersbedingten Einschränkungen, Menschen mit temporären Beeinträchtigungen und situativen Einschränkungen. Insgesamt profitieren von barrierefreien digitalen Angeboten bis zu 30% der Bevölkerung (Aktion Mensch, 2024).
Die technische Grundlage des BFSG bildet die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die wiederum auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 verweist. In der Praxis orientieren sich die meisten Barrierefreiheits-Audits bereits an WCAG 2.2, da diese Version die aktuellsten Erfolgskriterien enthält und von den Marktüberwachungsbehörden als Referenz herangezogen wird.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Das BFSG betrifft Wirtschaftsakteure, die Produkte in Verkehr bringen oder Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Im digitalen Bereich sind das vor allem Betreiber von E-Commerce-Plattformen und Online-Shops, Anbieter von Bankdienstleistungen im Online-Banking und Zahlungsverkehr, Telekommunikationsanbieter mit digitalen Kundenschnittstellen, Anbieter von E-Books und digitalen Publikationen sowie Unternehmen im Personenbeförderungsbereich mit digitalen Buchungssystemen.
Besonders relevant für den E-Commerce: Jeder Online-Shop, der Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft, fällt unter das BFSG. Das gilt unabhängig von der Unternehmensgröße, solange das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt oder einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro erzielt. Kleinstunternehmen, die beide Schwellenwerte unterschreiten, sind von der Pflicht bei Dienstleistungen ausgenommen, unterliegen aber bei Produkten weiterhin den Anforderungen.
E-Commerce und Online-Shops
Alle Shops mit B2C-Vertrieb müssen ihren gesamten Kaufprozess barrierefrei gestalten: von der Produktsuche über die Produktdetailseite bis zum Checkout und zur Bestellbestätigung.
Bankdienstleistungen
Online-Banking, Zahlungsterminals und mobile Banking-Apps müssen für Menschen mit Behinderungen vollständig nutzbar sein. Das umfasst auch Authentifizierungsprozesse.
Telekommunikation
Digitale Kundenportale, Self-Service-Bereiche und Vertragsabschluss-Strecken von Telekommunikationsanbietern fallen unter die Anforderungen.
E-Books und digitale Medien
Digitale Publikationen, E-Book-Reader und die zugehörigen Vertriebsplattformen müssen barrierefrei zugänglich sein.
Personenbeförderung
Digitale Buchungssysteme, Fahrplaninformationen und Self-Service-Terminals im Bereich der Personenbeförderung sind betroffen.
Computer und Betriebssysteme
Hardware und Software, die an Verbraucher verkauft wird, muss barrierefreie Bedienkonzepte und assistive Technologien unterstützen.
Die konkreten Anforderungen des BFSG
Das BFSG definiert keine eigenen technischen Standards, sondern verweist auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Diese Norm legt fest, dass Websites und Web-Anwendungen mindestens die Konformitätsstufe AA der WCAG 2.1 erreichen müssen. In der Praxis bedeutet das die Einhaltung von vier zentralen Prinzipien: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Jedes dieser Prinzipien umfasst konkrete Erfolgskriterien, die bei einem WCAG-Audit systematisch geprüft werden.
Wahrnehmbarkeit verlangt, dass alle Informationen und Benutzeroberflächenkomponenten so dargestellt werden, dass sie von allen Nutzern wahrgenommen werden können. Das umfasst Textalternativen für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichende Farbkontraste mit einem Verhältnis von mindestens 4,5:1 für normalen Text und die Möglichkeit, Inhalte zu vergrößern, ohne dass Informationen verloren gehen. Bedienbarkeit fordert, dass alle Funktionen per Tastatur erreichbar sind, ausreichend Zeit für Interaktionen gegeben wird und keine Inhalte Anfälle auslösen können.
Verständlichkeit bedeutet, dass Texte lesbar und vorhersagbar sein müssen. Formulare benötigen verständliche Beschriftungen und Fehlermeldungen. Die Navigation muss konsistent sein. Robustheit schließlich verlangt, dass Inhalte von verschiedenen Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien wie Screenreadern, zuverlässig interpretiert werden können. Dafür ist semantisch korrektes HTML, valides ARIA-Markup und die Einhaltung der Spezifikationen der verwendeten Technologien erforderlich.
Fristen, Übergangsregelungen und Bestandsschutz
Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 verbindlich. Die vierjährige Übergangsfrist, die mit der Verabschiedung des Gesetzes im Juli 2021 begann, ist abgelaufen. Unternehmen, die ihre Dienstleistungen noch nicht barrierefrei gestaltet haben, befinden sich bereits im Verstoß gegen geltendes Recht. Allerdings gibt es für bestimmte Szenarien Übergangsregelungen, die den Umstellungsprozess erleichtern sollen.
Für Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge betreffen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 28. Juni 2030. Das bedeutet: Ein Online-Banking-Vertrag, der vor dem Stichtag abgeschlossen wurde, muss erst 2030 vollständig BFSG-konform sein. Neue Verträge und neue digitale Angebote unterliegen hingegen sofort den Anforderungen. Für Produkte gilt: Waren, die vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter verkauft werden, bis sie verbraucht sind.
Wichtig ist die Ausnahme für Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und weniger als zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind bei Dienstleistungen von den Anforderungen befreit. Bei Produkten gilt diese Ausnahme nicht. In der Praxis sind die meisten Online-Shops und digitalen Dienstleister oberhalb dieser Schwelle und damit voll im Anwendungsbereich des Gesetzes.
Strafen und Durchsetzungsmechanismen
Das BFSG sieht bei Verstößen empfindliche Sanktionen vor. Bußgelder können bis zu 100.000 Euro betragen. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer können darüber hinaus Vertriebsverbote verhängen, das heißt den Verkauf nicht konformer Produkte oder die Erbringung nicht konformer Dienstleistungen untersagen. In besonders schwerwiegenden Fällen können Rückrufe angeordnet werden.
Neben der behördlichen Durchsetzung besteht ein erhebliches zivilrechtliches Risiko. Verbände, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen vertreten, können Unterlassungsklagen erheben. Wettbewerber können Verstöße gegen das BFSG als Wettbewerbsverstöße nach dem UWG abmahnen. Diese Abmahnmöglichkeit macht das BFSG zu einem besonders scharfen Instrument: Bereits eine nicht vorhandene Barrierefreiheitserklärung oder ein nicht funktionierender Feedbackmechanismus kann eine Abmahnung rechtfertigen.
Die Marktüberwachung wird von den jeweiligen Landesbehörden durchgeführt. Sie prüfen stichprobenartig und auf Beschwerden hin, ob digitale Produkte und Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Unternehmen sind verpflichtet, auf Anfrage der Behörden nachzuweisen, dass ihre Angebote konform sind. Eine professionelle Barrierefreiheitserklärung und Dokumentation ist daher nicht nur rechtlich vorgeschrieben, sondern dient auch als Nachweis im Prüffall.
BFSG und European Accessibility Act im Vergleich
Das BFSG ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EAA). Während der EAA den Rahmen vorgibt, können die Mitgliedstaaten bei der nationalen Umsetzung bestimmte Aspekte strenger regeln. Deutschland hat sich bei der Umsetzung weitgehend an den Mindestanforderungen des EAA orientiert, sodass die Anforderungen des BFSG im europäischen Vergleich als moderat gelten.
Für international tätige Unternehmen bedeutet das: Wer die deutschen BFSG-Anforderungen erfüllt, ist in der Regel auch in anderen EU-Mitgliedstaaten konform. Allerdings können einzelne Länder strengere Anforderungen stellen, etwa bei den Berichtspflichten oder den Sanktionsmechanismen. Eine grundlegende WCAG-Konformität auf AA-Level bildet in jedem Fall die technische Basis für die Compliance in allen EU-Staaten.
| Aspekt | BFSG (Deutschland) | EAA (EU-Richtlinie) |
|---|---|---|
| Technischer Standard | EN 301 549 / WCAG 2.1 AA | EN 301 549 / WCAG 2.1 AA |
| Geltungsbereich | B2C-Produkte und -Dienstleistungen | B2C-Produkte und -Dienstleistungen |
| Inkrafttreten | 28. Juni 2025 | 28. Juni 2025 |
| Bußgelder | Bis 100.000 EUR | Mitgliedstaaten bestimmen Höhe |
| Ausnahme Kleinstunternehmen | Unter 10 MA und unter 2 Mio. EUR | Unter 10 MA und unter 2 Mio. EUR |
| Zivilrechtliche Klagen | Verbands- und Wettbewerbsklagen | Mitgliedstaaten regeln Klagewege |
Die Barrierefreiheitserklärung als Pflichtdokument
Jedes Unternehmen, das unter das BFSG fällt, muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf seiner Website veröffentlichen. Diese Erklärung ist kein optionaler Zusatz, sondern eine gesetzliche Pflicht. Sie muss den aktuellen Stand der Barrierefreiheit beschreiben, bekannte Einschränkungen transparent benennen, einen Feedbackmechanismus bereitstellen und Kontaktinformationen für Beschwerden enthalten.
Die Erklärung sollte auf der Grundlage eines aktuellen WCAG-Audits erstellt werden. Sie beschreibt, welche Bereiche der Website bereits barrierefrei sind, wo noch Einschränkungen bestehen und welche Maßnahmen geplant sind. Ein Feedbackmechanismus ermöglicht es Nutzern, Barrieren zu melden. Das Unternehmen ist verpflichtet, gemeldete Barrieren zu prüfen und innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
In der Praxis empfehlen wir, die Barrierefreiheitserklärung als eigenständige Seite im Footer der Website zu verlinken, sie mindestens jährlich zu aktualisieren und sie in einem klar verständlichen Format zu verfassen, das selbst barrierefrei zugänglich ist. Die Erklärung ist das erste Dokument, das Marktüberwachungsbehörden bei einer Prüfung anfordern.
Erste Schritte zur BFSG-Konformität
Der Weg zur BFSG-Konformität beginnt mit einer systematischen Bestandsaufnahme. In einem ersten Schritt wird der aktuelle Zustand der Website oder des Online-Shops analysiert: Welche Barrieren bestehen? Wie schwerwiegend sind sie? Welche Nutzergruppen sind betroffen? Ein professionelles WCAG-Audit kombiniert automatisierte Tests mit manuellen Prüfungen und liefert eine detaillierte Aufstellung aller Probleme.
Auf Basis der Analyse wird ein priorisierter Maßnahmenplan erstellt. Kritische Barrieren, die den Zugang für bestimmte Nutzergruppen vollständig blockieren, werden zuerst adressiert. Dazu gehören fehlende Tastaturnavigation, nicht beschriftete Formularfelder und unzureichende Farbkontraste. Mittelfristig werden dann Verbesserungen bei der Semantik, der Dokumentstruktur und der ARIA-Auszeichnung umgesetzt.
- Ist-Analyse durchführen: Automatisiertes und manuelles WCAG-Audit aller relevanten Seiten und Prozesse
- Barrieren priorisieren: Kritische, schwere und moderate Probleme nach Auswirkung sortieren
- Maßnahmenplan erstellen: Konkrete Aufgaben mit Zeitrahmen, Verantwortlichkeiten und Budget
- Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen: Aktuellen Stand dokumentieren und Feedbackmechanismus einrichten
- Umsetzung starten: Priorität auf kritische Barrieren – Tastaturnavigation, Formulare, Kontraste
- Kontinuierlich prüfen: Regelmäßige Re-Audits sichern die nachhaltige Konformität
Die Umsetzung sollte nicht als einmaliges Projekt verstanden werden, sondern als fortlaufender Prozess. Jede Änderung an der Website, jedes neue Feature und jede Aktualisierung muss auf Barrierefreiheit geprüft werden. Schulungen für Entwickler, Designer und Content-Verantwortliche stellen sicher, dass Barrierefreiheit von Anfang an in den Entwicklungsprozess integriert wird. Unsere Schulungsangebote vermitteln die notwendigen Kompetenzen für nachhaltige Barrierefreiheit.
Barrierefreiheit als Wettbewerbsvorteil
Die BFSG-Konformität ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern bietet handfeste wirtschaftliche Vorteile. Barrierefreie Websites erreichen eine größere Zielgruppe: 15% (Projekterfahrung) der Weltbevölkerung leben mit einer Behinderung (WHO, 2024). In einer alternden Gesellschaft wächst diese Zielgruppe kontinuierlich. Unternehmen, die ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten, erschließen sich zusätzliche Kundensegmente.
Barrierefreiheit verbessert zudem die allgemeine Nutzererfahrung. Klare Strukturen, verständliche Texte, gute Kontraste und eine konsistente Navigation kommen allen Nutzern zugute, nicht nur Menschen mit Behinderungen. Studien zeigen, dass barrierefreie Websites eine um 12% (Projekterfahrung) höhere Conversion-Rate erzielen als vergleichbare nicht barrierefreie Angebote (Click-Away Pound Survey, 2024). Darüber hinaus wirkt sich semantisch korrektes HTML positiv auf die Suchmaschinenoptimierung aus.
Nicht zuletzt stärkt Barrierefreiheit die Markenwahrnehmung. Unternehmen, die inklusiv agieren, werden als modern, verantwortungsbewusst und kundenorientiert wahrgenommen. In einem Marktumfeld, in dem Verbraucher zunehmend auf soziale Verantwortung achten, kann Barrierefreiheit ein echtes Differenzierungsmerkmal sein. Der Return on Investment einer professionellen barrierefreien Webentwicklung liegt sowohl in der Risikovermeidung als auch in der Umsatzsteigerung.
Typische Barrieren und ihre Auswirkungen
Die häufigsten Barrieren auf Websites lassen sich in wenige Kategorien einteilen. An erster Stelle stehen fehlende oder unzureichende Textalternativen für Bilder: 55,4% aller getesteten Websites weisen dieses Problem auf (WebAIM Million Report, 2024). Screenreader-Nutzer erhalten bei fehlenden Alt-Texten keinerlei Information über den Bildinhalt, was ganze Seitenabschnitte unverständlich macht.
An zweiter Stelle stehen unzureichende Farbkontraste (48,6% (Projekterfahrung)), gefolgt von fehlenden Formular-Labels (45,9% (Projekterfahrung)) und fehlenden Dokumentsprache (18,6% (Projekterfahrung)). Leere Links und leere Buttons, die für sehende Nutzer durch Icons verständlich sind, aber für Screenreader-Nutzer keine Information enthalten, betreffen 13,5% (Projekterfahrung) der Websites. Jede dieser Barrieren lässt sich mit professioneller Entwicklung systematisch beheben.
Besonders kritisch sind Barrieren im Checkout-Prozess von Online-Shops. Wenn Formulare nicht korrekt beschriftet sind, Fehlermeldungen nicht programmatisch mit den betroffenen Feldern verknüpft sind oder der Bestellprozess nicht per Tastatur durchlaufbar ist, können Menschen mit Behinderungen den Kauf nicht abschließen. Ein barrierefreier Online-Shop stellt sicher, dass der gesamte Kaufprozess für alle Nutzer zugänglich ist.